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9. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung! Werde ich wirklich von allen Schulden befreit?

Grundsätzlich gilt die Restschuldbefreiung für (fast) alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.

Nachfolgende Forderungen sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, Forderungen aus Betrug.                     

Der Versuch, das Unternehmen zu retten, sollte keinesfalls zu unüberlegten, „unerlaubten Handlungen“ führen. Diese könnten z.B. das Nichtabführen von Sozialversicherungsleistungen sein, um so z.B. die Liquidität zu erhöhen. In einem späteren Insolvenzverfahren würde es für diese Forderungen aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen an der Sozialversicherung keine Restschuldbefreiung geben. Außerdem machen Sie sich strafbar.