14. Was passiert durch Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Ver-sicherung)?
Bleiben die Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollstreckungsbeamten erfolglos, wird der Gläubiger wahrscheinlich einen Antrag zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses stellen. Das heißt, Sie müssen ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und erklären, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Von falschen Angaben in diesem Verzeichnis ist dringend abzuraten! Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird in der Schufa eingetragen. Der Gläubiger, der den Auftrag gegeben hat, erfährt bei welchen Ihrer Kunden noch Rechnungen offen sind, wo Sie noch eine Lebensver-sicherung haben, wo Ihre Konten sind etc. Ihre aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation ist damit für diesen und alle anderen Gläubiger offen. Sie müssen 14 Tagen nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses mit Pfändungsmaßnahmen rechnen. Allerdings stellt das Vermögensverzeichnis nur eine Momentaufnahme dar. Änderungen in der Zukunft müssen Sie erst bei einer nächsten Abgabe bekanntgeben. Eine Pflicht, die alte Erklärung bei Änderungen nachzubessern, gibt es nicht.