Beitragsseiten

6. Kann ich mich außergerichtlich mit meinen Gläubigern einigen?

Wenn Sie eine Entschuldung durch eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern anstreben, sollten Sie zunächst folgende Punkte klären:

  • Welche Vorteile verspreche ich mir von einer außergerichtlichen Lösung im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren? Welche Nachteile sind zu befürchten?
  • Wer soll die außergerichtliche Einigung versuchen?
  • Können Sie einen Einmalbetrag anbieten und wenn ja in welcher Höhe?
  • Welche Gesamthöhe dürfen Ratenzahlungen an die Gläubiger nicht übersteigen?
  • Was wollen Sie tun, wenn einzelne oder die Mehrheit der Gläubiger nicht einverstanden sind?
  • Wie wollen Sie reagieren, wenn einzelne Gläubiger trotz laufender Verhandlung Pfändungsmaß-nahmen ergreifen oder eine Auskunft über Ihr Vermögen (früher: Eidesstattliche Versicherung) verlangen?

Grundsätzlich sollten Sie eine außergerichtliche Lösung anstreben, wenn

  • die Sorge Ihre selbstständige Tätigkeit durch ein Insolvenzverfahren nicht sinnvoll fortsetzen zu können, berechtigt ist oder
  • Sie erwarten, dass sich Ihr Einkommen in Zukunft erheblich verbessert oder sich Ihr Vermögen, z.B. durch eine Erbschaft sprunghaft erhöhen wird und
  • Sie einen der Höhe nach interessanten Einmalbetrag für Vergleiche mit den Gläubigern zur Verfügung stellen können oder
  • die Raten, die Sie anbieten wollen, hoch genug sein könnten um allen Gläubigern eine Zustimmung abringen zu können. (Leider lässt sich die notwendige Höhe nie vorher sicher festlegen.  Die Höhe ist Verhandlungssache! Eine solche Vergleichslösung setzt voraus, dass Sie ein Mensch sind, der zuverlässig auch langjährige monatliche Zahlungs- und Informationspflichten einhalten kann.)

Von einer außergerichtlichen Lösung ist abzuraten, wenn

  • die zukünftige berufliche, familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation sehr ungewiss ist oder
  • Sie die Ungewissheit wie es mit den Gläubigern weitergehen wird, nicht mehr aushalten und sich dringend nach Ruhe und einer klaren Regelung der Finanzen sehnen oder
  • nicht alle Gläubiger bekannt sind oder
  • keine oder nur sehr geringe Raten- oder Einmalzahlungen angeboten werden können.