4. Wie kann ich mein Konto vor dem Zugriff von Gläubigern schützen?
Nutzen Sie ein Konto für Ihre betrieblichen und privaten Geschäfte, das vor dem Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist, da es z.B. unbekannt ist oder einem Dritten gehört. Letzteres sollten Sie nur erwägen, wenn Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister geführt ist! Selbst-verständlich sind Einkünfte, die über das Konto eines Dritten laufen, steuerlich korrekt zu behandeln! Überlegen Sie gut wem Sie von diesem Konto aus Zahlungen zu kommen lassen!
Richten Sie ein Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein, wenn eine Pfändung eingehen sollte. Nach Eingang einer ersten Kontopfändung ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) sinnvoll. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) wirkt vier Wochen zurück!! Geht also eine Pfändung auf dem Konto ein und sie bekommen kein Geld mehr, weil der Automat Ihre Karte einbehält, haben sie noch 4 Wochen Zeit das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Allerdings können so nur geringe Umsatzhöhen geschützt werden!
Wegen der Aufrechnungsgefahr sollten Sie für ein überzogenes Girokonto keine Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Sie brauchen dann ein neues Konto.
Ihr Geldinstitut darf Ihnen keine Gebühren in Rechnung stellen, wenn Lastschriften oder Abbuchungen wegen fehlender Deckung Ihres Kontos nicht ausgeführt wurden (Urteil des BGH vom 21.10.97, Az. XI ZR 5/97). Auch erhöhte Gebühren für das P-Konto sind nicht erlaubt.
Wenn Sie ein neues Firmenkonto brauchen, beantragen Sie bitte niemals direkt ein Pfändungs-schutzkonto sondern zunächst ein normales Guthabenkonto für Sie persönlich. Später können Sie es dann umwandeln in ein P-Konto. Gehen Sie anders vor, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen eine Konto-eröffnung verweigert wird.