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5. Wie kann ich mit dem Finanzamt erfolgreich verhandeln?

Eine Ratenzahlungsverhandlung mit dem Finanzamt ist immer dann nahezu sinnlos, wenn die Laufzeit bis zur Erledigung 6-12 Monate übersteigt. Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass die letzte Rate deutlich höher ausfallen kann, lässt sich z.B. auch 5x100,00 € und 1x10.000,00 € ver-einbaren. Besteht keine Chance auf Zustimmung durch das Finanzamt ist es empfehlenswert, nach persönlicher Vorsprache im FA, Raten zu zahlen, auch wenn das FA einer solchen Zahlung nicht schriftlich zustimmen wird.

Reichen Sie noch offene Steuererklärungen ein. Dies erhöht die Chance, dass Ihr Sachbearbeiter die Ratenzahlung stillschweigend akzeptiert! Gleichzeitig können Sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Dies könnte drohen, wenn Ihnen das FA unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.

Wenn Ihr Steuerberater nicht mehr für Sie tätig ist, versuchen Sie es allein oder lassen Sie sich vom Finanzamt helfen. Ihr Steuerberater wird Ihnen Ihre Originalunterlagen herausgeben, wenn sie für die Abgabe der zukünftigen Steuererklärung oder für einen InsO- Antrag wichtig sind. Allerdings werden Sie den Mut aufbringen müssen, diese bei ihm abzuholen. Tut er dies nicht sollten Sie eine Heraus-gabeklage erwägen.

Seit 01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn diese aus Steuer-betrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahrens verurteilt werden.

Insbesondere bilanzpflichtige Unternehmer riskieren zusätzlich das Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens wenn Sie keine Bilanz erstellen. So sind z.B. GmbHs und KGs immer bilanzpflichtig ebenso wie Einzelfirmen deren Umsatz in den letzten beiden Jahren über 500.000,-€ gelegen hat oder deren Gewinn über 50.000,-€ lag. Als Einzelunternehmer, der die o.g. Grenzen unterschreitet, können Sie sich auf Antrag (formlos) von der Verpflichtung zur Abgabe einer Bilanz wieder befreien lassen, wenn Sie früher bilanzpflichtig waren.

Legen Sie bei zu hohen Schätzungen des Finanzamtes rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid ein, da er sonst rechtskräftig wird. Auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, kann das FA die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Durch einen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung können sie dies verhindern, wenn das FA den Antrag bewilligt.

Sollte der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auch gegen den Partner gerichtet sein, kann er einen Antrag auf „Aufteilung der Steuerschuld“ stellen und damit die eigene Steuerschuld erheblich vermindern bzw. auf Null setzen. Durch diese Vorgehensweise kann sich aber die Steuerlast für beide Eheleute insg. erhöhen, da die Steuerberechnung ähnlich vorgenommen wird wie bei einer getrennten Veranlagung. Hat der Partner aber keine Einkommenssteuer gezahlt, besteht kein Risiko!

Prüfen Sie, ob Sie aus der aktuellen Umsatzsteuererklärung noch eine Vorsteuerrückerstattung geltend machen können oder ob Sie einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern haben. (Etwa durch einen Verlustrücktrag, wenn Sie z. B. aktuell Verluste in Ihrer betriebliche Tätigkeit gemacht haben, in der Vergangenheit aber Gewinne zu versteuern hatten oder als Arbeitnehmer in Lohn- und Einkommensteuer abgeführt haben.)