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Ein Ratgeber für Menschen in

 

finanziellen Krisen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulden- und Insolvenzberatung Solingen, aktualisiert Juli 2014

www.sib-solingen.de

Text: Roland Dingerkus

Illustration: Heike Schultze

Alle Rechte vorbehalten

 

 

 

 

Was finde ich in diesem Ratgeber?

 

 

Verbraucher, Arbeitnehmer, ehemalige Selbstständige und Personen ohne Arbeit können in diesem Ratgeber vielfältige Kurzinformationen zum Pfändungsschutz, zum Thema Erbschaft, zu Ansprüchen auf Sozialleistungen sowie zu den Themen Immobilien, Insolvenzverfahren und zu Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern finden.

 

Den ausführlichen themenbezogenen Informationen sind einige praktische Tipps und Empfehlungen vorangestellt, die ich in den vergangenen Jahren gesammelt und hier zusammengestellt habe. Ich hoffe, dass meine Erfahrungen für Sie wertvoll sein können …

    

 

                                                             

       

 

 

Der vorliegende Ratgeber will kein juristischer Leitfaden sein, der rechtlich 100%ig abge-sicherte Positionen darstellt. Vielmehr habe ich meine Erfahrungen aus nunmehr 27 Jahren Schuldnerberatung niedergeschrieben. Durch die notwendigen Verallgemeinerungen und den Versuch, mich für jeden Leser verständlich auszudrücken, kommt es zu Ungenauig-keiten. Diesen Nachteil habe ich bewusst zu Gunsten der Nutzbarkeit für das eigene Han-deln in Kauf genommen.

 

Grundsätzlich kann es sein, dass eine Sichtweise, die in Düsseldorf richtig ist von einem Insolvenzgericht in München als falsch bewertet wird. Dieses Risiko musste ich eingehen, da sonst keine konkreten Empfehlungen möglich gewesen wären. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich keine Garantie für die Richtigkeit aller Angaben in diesem Ratgeber übernehmen kann und will. Ich versichere Ihnen aber, mit aller größter Sorgfalt gearbeitet zu haben.

 

In jedem Fall sollten Sie die Handlungsempfehlungen im Gespräch mit einem Berater noch-mals auf Stimmigkeit für Ihre persönliche Situation überprüfen.
Inhaltsverzeichnis

 

1.

Die Geschichte eines Betroffenen

4

 

2.

Handlungsempfehlungen als erste Hilfe

5

 

 

Finanziell scheitern, heißt nicht, als Mensch scheitern

6

 

Wichtige, allgemeine Hinweise

6

 

Ist die Umschuldung durch eine andere Bank sinnvoll?

7

 

Sozialleistungen

8

 

Wenn zu den Schulden auch noch Trennung oder Scheidung hinzukommen

9

 

Umgang mit Ihren Gläubigern, wenn Sie überschuldet sind

10

 

Besonderheiten einzelner Gläubiger

11

 

Kontoschutz

 

13

3.

Verhandlung mit Gläubigern – Außergerichtliche Lösungen

14

 

 

Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Lösung

14

 

Wenn Sie selbst verhandeln wollen

14

 

Mögliche Verhandlungsergebnisse

16

 

Formulierungshilfen

17

 

Wenn die Verhandlungen komplizierter werden

18

 

Verhalten bei Ablehnung einzelner oder mehrerer Gläubiger

19

 

5 Möglichkeiten der Einigung mit den Gläubigern

 

20

4.

 

Pfändungsschutz

21

4.1

Verjährung

21

4.2

Mahnverfahren

21

4.3

Pfändung

21

4.4

Das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

23

4.5

Die Pfändungstabelle

24

4.6

Pfändungsschutz für private Altersvorsorge

 

25

5.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

26

 

5.1

Außergerichtliche Einigung

26

5.2

Antragsformular

27

5.3

Schuldenbereinigungsplanverfahren

27

5.4

Das gerichtliche Insolvenzverfahren

27

5.5

Die Restschuldbefreiungsphase

35

5.6

Kosten des Verfahrens und Stundung

35

5.7

Spezielle Rechtsvorschriften im Rahmen der Insolvenzordnung

36

5.8

Abschließende Tipps zum Verbraucherinsolvenzverfahren

 

37

6.

Das Regelinsolvenzverfahren

38

 

6.1

Abgrenzung: Regel- zu Verbraucherinsolvenzverfahren

38

6.2

Ablauf des Verfahrens

 

39

7.

 

Erbschaft

43

 

7.1

Schuldner als Erbe

43

7.2

Schuldner stirbt in oder vor dem Insolvenzverfahren

 

44

8.

 

Sonderfall Immobilie

45

 

9.

Minderjährige mit Schulden / Taschengeld

 

51

10.

Gläubigeraufstellung

53

 

11.

Haushaltsplanung

54

 

12.

Welche Sozialleistungen gibt es?

57

 

 

 

1. Die Geschichte eines Betroffenen

 

                                                                         

  … Schon lange freue ich mich nicht mehr auf Post, die im Briefkasten liegt. Der Wunsch insbesondere die „gelben Briefe“ zu zerreißen oder zumindest ungelesen in die Schublade zu werfen, hat seit Wochen über mein Verantwortungsbewusstsein gesiegt!

 

Früher habe ich noch versucht mich mit meinen Gläubigern zu einigen. Dies habe ich längst aufgegeben, da die nur ihre eigenen Interessen verfolgen. Deren Ratenvorstellungen sind einfach utopisch! Ich zahle nur noch dann, wenn mal wieder Jemand eine Eidesstattliche Erklärung von mir haben will oder mich allzu massiv unter Druck setzt. 

 

Den Blicken meiner Nachbarn weiche ich schon lange aus und schäme mich, da ich befürchte, dass alle von meiner finanziellen Misere wissen. Schließlich geht der Gerichtsvollzieher seit Monaten bei mir ein und aus.

 

Am liebsten würde ich mich nur noch in der Wohnung verkriechen. Bei meinen „Freunde“ bin ich  längst abgemeldet! Schöne Freunde!

 

Wenn ich meine Lohnabrechnung ansehe, vergeht mir zunehmend mehr die Lust auf Arbeit. Was mir das Inkassounternehmen nicht durch die Lohnpfändung wegnimmt, muss ich an Unterhalt für meine beiden Kinder aus erster Ehe zahlen. Dann bleiben mir 1.000,-€! Wie soll ich davon leben?

 

Auch bei der Arbeit wissen alle Bescheid. Wie lange macht mein Chef die ständigen Pfändungen noch mit? Wird er mir kündigen, obwohl ich meine Arbeit doch eigentlich gut mache?

 

Gut, dass noch keine Mietrückstände entstanden sind und ich die Stromrechnung immer bezahlen konnte. Aber wie lange wird die Bank noch die Daueraufträge ausführen? Der Dispo ist völlig am Anschlag! Wenn die nicht mehr überweisen, kann ich mir die Kugel geben!

 

Tja, und meine Partnerschaft? Lange geht das nicht mehr gut!

 

Viele Nächte liege ich wach im Bett und hoffe auf die rettende Idee, aber sie kommt nicht. Im Internet finde ich zwar viele Informationen, aber zum Teil widersprechen sich diese. Und eigentlich bin ich nachher auch nicht schlauer als vorher und fühle mich gelähmt.

 

… “

 

 

 

Ziehen Sie den Kopf aus der Schlinge! Packen Sie es an! Nehmen Sie Kontakt auf mit einer professionellen Schuldnerberatung!

 


2. Handlungsempfehlungen als erste Hilfe

Wenn Sie entschieden sind, einen neuen Anfang zu versuchen

…und Sie sich Hilfe holen wollen!

 

 

Wenden Sie sich in jedem Fall zuerst an eine der gemeinnützigen Schuldnerberatungs-stellen von Stadt, Caritas, Diakonie, Verbraucherzentrale oder anderen gemeinnützigen Verbänden in Ihrer Umgebung. Wenn Sie nicht wissen, wo die nächste Beratungsstelle in Ihrer Umgebung ist, gehen Sie über die Seite

 

www.forum-schuldnerberatung.de

 

Von einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe sollten Sie zunächst erfragen, unter welchen Bedingungen die Beratungsstelle Sie berät. Erfragen Sie wie lange die Wartezeiten sind, welche Leistungen die Beratungsstelle für Sie erbringt, welche Kosten auf Sie zukommen und ob z.B. auch im Falle von Immobilienbesitz oder ehemaliger selbstständiger Tätigkeit die Beratung durchgeführt wird. Gemeinnützige Beratungsstellen werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Kosten für Sie sollten also nicht entstehen.

 

Wenn Ihnen die Wartezeit zu lang ist oder Sie aufgrund Ihrer besonderen Situation nicht beraten werden können:

Fragen Sie in den gemeinnützigen Beratungsstellen nach der Qualität gewerblicher Anbieter. Diese gewerblichen Berater werden möglicherweise keine Wartezeiten haben und Sie bei den notwendigen Verhandlungen mit Gläubigern oder Vorbereitungen des Insolvenzan-trages deutlich mehr entlasten. Allerdings entstehen hierfür Honorarkosten! Über diese sollten Sie sich genau informieren. Hilfreiche gewerbliche Berater könnten sein:

 

- Rechtsanwälte mit Zusatzausbildung im Insolvenzrecht (Nachweise vorlegen lassen)

- Gewerbliche Schuldnerberatungsstellen, wenn sie von den Bezirksregierungen der 

   Bundesländer anerkannt sind.

 

Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen organisieren regelmäßig Informationsveranstal-tungen zum Insolvenzverfahren und zu Möglichkeiten sich mit Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Informieren Sie sich dort!

 

Bedenken Sie: Keine Information über Internet kann eine persönliche Beratung ersetzen! Zweifeln Sie an allen Informanten, bei denen Sie nicht 100%-ig sicher sind, dass die Kennt-nisse dieser Personen wirklich fundiert sind.

 

Wählen Sie eine Vertrauensperson im Freundes- oder Bekanntenkreis aus, mit der Sie über Ihre Situation sprechen! Gespräche können Sie aus den einsamen Grübeleien herausholen und den Blick für neue Wege öffnen.

 

Benötigen Sie einen Ratgeber in türkischer Sprache? Die Schuldnerberatung Berlin hat einen solchen Ratgeber herausgegeben. Sie finden diesen im Internet unter:

Schuldnerberatung Berlin – Ratgeber – Ratgeber, „Ein Wegweiser zum Thema Schulden in türkischer Sprache“

Auch die Verbraucherzentrale hat einen Rat-geber in türkischer Sprache erarbeitet.

Bild 11

 

Interessante Literatur:

„Restschuldbefreiung, eine neue Chance für redliche Schuldner"; Bundesministerium der Justiz (kann bezogen werden über das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder über die meisten Schuldnerberatungsstellen vor Ort)

 

 

 


Finanziell scheitern, heißt nicht, als Mensch scheitern!

Gehen Sie möglichst nüchtern an die Bewertung der tatsächlichen Situation heran. Quälen Sie sich nicht mit Selbstvorwürfen oder dem Gefühl versagt zu haben. Ziel muss es sein die Vergangenheit zu überwinden und den Blick in die Zukunft zu richten!

 

Langfristig ist es wichtig herauszubekommen was Sie anders machen müssen als bisher, um nicht wieder in eine finanzielle Krise zu rutschen. Kurzfristig ist es allerdings viel wichtiger erst einmal die Krise anzugehen und Überwindungsstrategien zu finden!

 

Warten Sie nicht bis die Ehe gescheitert ist oder Sie als Sonderling aus dem Familien- oder Freundeskreis ausgestoßen wurden!

 

Es wäre schade, wenn Sie Ihre Sorgen in Alkohol ertränken oder durch Lügengebäude Ihre Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen würden. Fehler können jedem pas-sieren. Haben Sie den Mut dazu zu stehen. Und dann los!

 

 

Wichtige, allgemeine Hinweise

Öffnen Sie unter allen Umständen Ihre Post und legen Sie diese nach Gläubiger und Datum sortiert ab.

         Bild 2

 

Sollten Sie noch irgendwelches Vermögen besitzen, sollten Sie dieses im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens keinesfalls verschenken oder für einen unangemessenen Preis verkaufen. Solche Rechtshandlungen wären anfechtbar und können rückgängig gemacht werden, wenn ein Gläubiger oder später der Insolvenzverwalter davon erfährt! Für zum Leben notwendige Ausgaben dürfen Sie Ihr Vermögen selbstverständlich verbrauchen!

 

Gibt es die Chance durch Verkauf von PKW, Lebensversicherungen, vermögenswirksamen Leistungen, Bausparverträgen, kapitalbildenden Sterbeversicherungen oder Immobilien die aktuelle Krise zu überwinden? Prüfen Sie vorher, ob Sie frei über diese Mittel verfügen dürfen. Denken Sie unbedingt an Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Pfand-rechte! Haben Sie z.B. einen Motorroller über den Versandhandel gekauft und müssten eigentlich noch Ratenzahlungen an das Versandhaus zahlen, dürfen Sie den Roller nicht verkaufen. Erst wenn die letzte Rate gezahlt ist, geht das Eigentum an dem Roller auf Sie über und Sie können damit machen was Sie wollen! Selbstverständlich dürfen Sie verkaufen, wenn Sie mit dem Erlös die Schulden bei der Bank begleichen, die den Roller finanziert hat. Sprechen Sie mit der Bank!

 

Der Versuch Ihren Kopf zu retten, sollte keinesfalls zu unüberlegten Handlungen führen. Verschwenden Sie kein Geld im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach dem Motto: „Jetzt ist auch alles egal, das Geld gebe ich erst einmal für einen schönen Urlaub aus!“ Auch Zahlungen von Ihnen an einzelne Gläubiger sind kritisch, da Sie damit andere Gläubiger benachteiligen. Beides könnte zum Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens führen. Ggf. kann es sinnvoll sein, eine dritte Personen zu bitten, Zahlung an einen besonders wichtigen Gläubiger vorzunehmen.

 

Vermeiden Sie unbedingt alle Handlungen die strafbar sind und/oder für die es in einem späteren Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung gibt. Hierzu gehören insbesondere: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, Betrug u.Ä..                     

 

Wenn Gläubiger ein (notarielles) Schuldanerkenntnis von Ihnen fordern, prüfen Sie dieses genau auf Richtigkeit der Angaben. Eine Abtretung Ihrer pfändbaren Bezüge („Hiermit trete ich die pfändbaren Anteile meiner zukünftigen Gehaltsansprüche an Bank XY ab ...") sollten Sie auch im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses nicht unterschreiben. Streichen Sie diesen Teil durch, wenn alle anderen Angaben korrekt sind!

Ein notarielles Schuldanerkenntnis verursacht in der Regel geringere Kosten als Mahn- oder Gerichtsverfahren. Die Kosten sollten vom Gläubiger vorgeschossen werden. Wird die sofortige Zahlung der Notarkosten von Ihnen verlangt, sollten Sie nicht unterschreiben!

 

 

Ist die Umschuldung durch eine andere Bank sinnvoll?

Viele Ratsuchende kommen in die Beratungsstelle in der Hoffnung, Schuldnerberatung könnte einen Umschuldungskredit vermitteln. Die Idee dabei ist: „Wenn ich nur noch an einen Gläubiger zahlen muss, kann die Rate niedriger sein. Dann ist alles viel über-schaubarer und ich schaffe es!“

 

Wann könnte eine Umschuldung tatsächlich sinnvoll sein?

 

·        Es sollten alle Gläubiger bekannt sein und die Forderungshöhe sollte feststellbar sein. Ist dies nicht der Fall, könnten später kommende Gläubiger das Finanzkonzept zerstören.

 

·        Prüfen Sie sehr gewissenhaft, ob die von der Bank vorgeschlagene Ratenhöhe wirklich langfristig zu schaffen ist. Selbstbetrug wird Ihnen hier nur sehr kurz Entlastung bringen.

 

·        Ihre zukünftigen beruflichen und finanziellen Möglichkeiten sollten möglichst klar sein, damit die Vereinbarung mit der Bank nicht gefährdet wird.

 

·        Wenn der Arbeitgeber auf keinen Fall von den Zahlungsproblemen erfahren darf, kann eine Umschuldung zweckdienlich sein. Dies könnte insbesondere bei befristeten Arbeits-verträgen der Fall sein oder bei Jobs, in denen Sie täglich mit Bargeld zu tun haben!

 

·        Bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten oder Architekten führen Insolvenzverfahren oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses häufig zum Verlust der Zulassung. Auch Ver-sicherungskaufleute mit eigener „Agentur“ (HGB §84) und Finanzdienstleister (GewerbO §34) werden die Zusammenarbeit mit ihrem provisionsgebenden Auftraggeber verlieren.

 

·        Sollten Sie eine Reisegewerbeerlaubnis benötigen, droht ebenfalls durch Insolvenz-verfahren oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses der Verlust der Erlaubnis.

 

·        Eine Genehmigung als Makler zu arbeiten, werden Sie im Insolvenzverfahren und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr erhalten. Sind Sie allerdings bereits im Besitz der Erlaubnis verlieren Sie diese durch ein Insolvenzverfahren oder die Abgabe einer Vermögenserklärung nicht.

 

·        Wenden Sie sich unbedingt an seriöse Banken für eine Umschuldung und nutzen Sie keine Angebote aus der Zeitung oder dem Internet!

 

·        Jede Umschuldung erhöht den Schuldenberg durch die zusätzlich zu zahlenden Zinsen und Kosten. Sie sollten also versuchen einen Forderungsnachlass mit den Gläubigern auszuhandeln.

 

Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Umschuldung hilfreich sein könnte, holen Sie sich eine Schufa-Auskunft. Sollte Ihre Schufa Auskunft bereits schlecht sein, werden Sie kein Umschuldungsdarlehen erhalten. Die Schuldnerberatung wird Ihnen beim Beschaffen eines Darlehens nicht helfen können! Im Gegenteil: Erfährt die Bank, die die Umschuldung finanzieren soll davon, dass Sie bereits in der Schuldnerberatung waren, können Sie sich den Weg zur Bank sparen. Sie werden kein Darlehen bekommen!

 

 

Sozialleistungen

Prüfen Sie, ob Sie Ansprüche auf Leistungen des Arbeitsamtes (ALG I), auf Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder andere Sozialleistungen haben.

 

Sollte Ihnen Arbeitslosigkeit drohen, wenden Sie sich so früh wie möglich an das Arbeitsamt. Nur wenn Sie dies tun, werden Sie sofort mit Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhalten.

 

Versuchen Sie, einen ggf. bestehenden Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II (Hartz IV) durchzusetzen. Lassen Sie sich beim Jobcenter nicht abweisen, ohne dass Ihr Antrag aufgenommen wurde. Das Jobcenter muss i.d.R. rückwirkend ab dem Tag an dem die Behörde Kenntnis von Ihrer finanziellen Notlage hat ALG II zahlen. Natürlich nur wenn ein Anspruch besteht.

 

                        

 

 

 

Bitte lesen Sie dazu auch weiter unter der Überschrift  „Welche Sozialleistungen gibt es?“

 

 

 


 

Wenn zu den Schulden auch noch Trennung oder Scheidung hinzukommen

Sollte sich in der finanziellen Misere auch noch herausstellen, dass Ihre Ehe / Partnerschaft den Belastungen nicht standhalten kann, sollten Sie Folgendes beachten:

 

·         Lösen Sie ab sofort das gemeinsame Girokonto auf. Jeder sollte sein eigenes Konto führen.

 

·         Sollte der Partner eine Vollmacht für ihr Konto besitzen, kündigen Sie diese Vollmacht.

 

·         Wenn Sie gemeinsam Schuldverträge unterschrieben haben, versuchen Sie sich zu einigen wer welche Verträge erfüllt. Dies gilt insbesondere für überzogene gemeinsame Girokonten und Darlehen.

 

·         Bedenken Sie, dass Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Partner nur im Innen-verhältnis wirken (also zwischen Ihnen und Ihrem Partner). An ihrer gesamtschuldne-rischen Haftung gegenüber dem Vertragspartner (z.B. der Bank) ändert dies nichts. Egal was Sie miteinander vereinbaren, wenn Sie beide unterschrieben haben, haften Sie auch beide! Die gemeinsame Haftung endet erst, wenn die Bank den einen oder den anderen aus den vertraglichen Verpflichtungen entlässt oder die Forderung erledigt ist!

 

·         Während der Trennungsphase besteht in der Regel eine Unterhaltsverpflichtung des besser Verdienenden gegenüber dem schlechter Verdienenden. Zwischen Scheidung und Renteneintritt fällt diese Unterhaltsverpflichtung häufig weg.

 

·         Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern bis zum Abschluss einer Ausbildung besteht selbstverständlich unabhängig von der Situation zwischen den Eltern.

 

·         I.d.R. sind Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren restschuldbefreiungsfähig. Sie sind genauso wie andere Schulden nach spätestens 6 Jahren Insolvenzverfahren erledigt! (Ausnahme: Der Unterhaltsverpflichtete hat sich vorsätzlich dem Unterhalt entzogen)

 

·         Entstehen neue Unterhaltsschulden nach InsO- Eröffnung, gilt die Restschuldbefreiung für diesen neu entstandenen Teil nicht. Dies kann insbesondere dann passieren, wenn der unterhaltspflichtige Insolvenzschuldner auch nach Insolvenzeröffnung keine Arbeit hat. Er ist dann zwar nicht fähig Unterhalt in der angemessenen Höhe zu leisten; dies entbindet ihn aber nicht automatisch von der Zahlungspflicht.

Eine Einigung mit dem Kind, der Mutter, dem Jugendamt oder dem Jobcenter ist somit nötig. Wer der Verhandlungspartner für eine solche Vereinbarung ist, hängt u.a. vom Alter des Kindes und von seinen Einkünften ab. Ist der Sohn z.B.  5 Jahre alt und bezieht Unterhaltsvorschuss, muss der Vater mit dem Jugendamt eine Vereinbarung treffen. Durch diese könnte der Unterhalt auf 0,- Euro gesetzt werden, solange der Vater nicht zahlungsfähig ist. Neue Schulden entstehen dann nicht!

 

·         Wenn für beide Eheleute klar ist, dass sie auseinandergehen wollen und die Ehe geschieden werden soll, wird dies großen Einfluss auf die Möglichkeit haben, die Schulden zu begleichen. Schon allein die Kosten für die Führung von zwei Haushalten wird die Chancen auf eine Tilgung der bestehenden Schulden erheblich vermindern. Kommen noch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Scheidung hinzu, kann endgültig Zahlungsunfähigkeit entstehen. Trotzdem sollte dies natürlich keinen Einfluss auf Ihre Trennungsentscheidung haben.

 

·         Bedenken Sie, ob nicht ein gemeinsamer Rechtsanwalt denkbar ist, den sie und ihr Partner mit der formalen Durchführung der Scheidung beauftragen könnten.

 

 

 

 

 

 

 

Umgang mit Ihren Gläubigern, wenn Sie überschuldet sind

Stellen Sie alle Zahlungen an Gläubiger ein, wenn Sie entschieden sind einen Insolvenz-antrag zu stellen. Sollte ein Gläubiger für Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung sein und sie wollen die Zahlungen an ihn fortsetzen, sollten die Zahlungen besser durch eine dritte Person vorgenommen werden. Sie verhindern damit, dass Sie einen Gläubiger be-nachteiligen und Sie schließen aus, dass in einem späteren Insolvenzverfahren die ge-zahlten Beträge von diesem Gläubiger zurückverlangt werden können.

 

Zahlungen, die Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an einzelne Gläubiger leisten, können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Eingang des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht geleistet wurden.

 

Wenn Ratenzahlungen an Gläubiger geleistet werden, dann für

-       Energieschulden, um nicht plötzlich im Dunklen oder Kalten zu stehen,

-       Mietrückstände, wenn Kündigung oder Räumungsklage drohen

-       Geldbußen, Geldstrafen oder Schadensersatzverpflichtungen oder andere Forde-rungen, in denen Sie wegen Betruges verurteilt wurden oder werden könnten.

 

Alle Gläubiger wollen selbstverständlich ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie aber nur dann Ratenzahlungen, wenn Sie die Einhaltung auch sicherstellen können. Sie verlieren die letzten Reste an Glaubwürdigkeit, wenn Sie getroffene Vereinbarungen immer wieder platzen lassen. Prüfen Sie sehr ehrlich mit sich selbst, welchen Betrag Sie zum Leben brauchen. Erstellen Sie hierzu einen Haushaltsplan. Nur wenn hier wirklich Geld übrig bleibt, sollten Sie eine Ratenzahlung anbieten. Lassen Sie sich nicht verleiten, die Ratenhöhe dem Druck der Gläubiger anzupassen, nach dem Motto: Wer viel Druck macht, bekommt mehr Geld!

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Wenn Ihre Gläubiger bereits wissen oder ahnen, was ihnen droht, sollten Sie den Gläubigern „reinen Wein einschenken“. Selten kann dies allerdings auch eine Intensivierung der Beitreibungsbemühungen zur Folge haben.

 

Erstellen Sie eine Gläubigertabelle, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

 

n die Adresse der Ursprungsgläubiger (keine Postfachadressen),

n deren Aktenzeichen,

n falls vorhanden der rechtliche Vertreter und Aktenzeichen (auch hier keine Postfachanschrift),

n Forderungsgrund, z.B. Dienstleistung, Warenlieferung, Honorar

n die Höhe der Gesamtforderungen,

n wird gepfändet?

n liegt dem Gläubiger eine Abtretung vor?

n welche Sicherheiten hat der Gläubiger?

 

Besonderheiten einzelner Gläubiger                 

Eine Ratenzahlungsverhandlung mit dem Finanzamt ist immer dann nahezu sinnlos, wenn die Laufzeit bis zur Erledigung 6-12 Monate übersteigt. Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass die letzte Rate deutlich höher ausfallen kann, lässt sich z.B. auch 5x100,00 € und 1x10.000,00 € vereinbaren. Besteht keine Chance auf Zustimmung durch das Finanzamt ist es empfehlenswert, nach persönlicher Vorsprache im FA, Raten zu zahlen, auch wenn das FA einer solchen Zahlung nicht schriftlich zustimmen wird.

 

Reichen Sie noch offene Steuererklärungen ein. Dies erhöht die Chance, dass Ihr Sachbe-arbeiter die Ratenzahlung stillschweigend akzeptiert! Gleichzeitig können Sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Dies könnte drohen, wenn Ihnen das FA unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.

 

Wenn Ihr Steuerberater nicht mehr für Sie tätig ist, versuchen Sie es allein oder lassen Sie sich vom Finanzamt helfen. Bedenken Sie, dass Sie wahrscheinlich zur Abgabe der Steuer-erklärung gesetzlich verpflichtet sind. Spätestens wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden, ist klar, dass das Finanzamt von einer Verpflichtung ausgeht. Dieser Aufforderung sollten Sie unbedingt nachkommen.

 

Seit 01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn diese aus Steuerbetrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahrens verurteilt werden.

 

Sollte der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auch gegen den Partner gerichtet sein, kann er einen Antrag auf „Aufteilung der Steuerschuld“ stellen und damit die eigene Steuerschuld erheblich vermindern bzw. auf Null setzen. Durch diese Vorgehensweise kann sich aber die Steuerlast für beide Eheleute insg. erhöhen, da die Steuerberechnung ähnlich vorgenommen wird wie bei einer getrennten Veranlagung. Hat der Partner aber keine Einkommenssteuer gezahlt, besteht kein Risiko!

 

Wenn Sie freiwillig versichert sind und selbst für die Zahlung der Krankenkassenbeiträge zuständig sind, sollten dort möglichst keine Rückstände entstehen! Auch wenn die Krankenkasse Ihnen wegen bestehender Rückstände nicht mehr kündigen kann, verlieren Sie doch Ihren vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz und erhalten nur noch eine Notfallversorgung. Erst wenn die Rückstände ausgeglichen sind, wird die Kasse die vertragliche Versorgung wieder aufnehmen wollen.

Sie können davon ausgehen, dass die Krankenkasse durch die Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens wieder zur normalen Versorgung mit dem Basistarif zurückkehren wird, wenn Sie nach Eröffnung Ihre Beiträge pünktlich zahlen.

 

Im Versandhandel bestellte Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt. Erst wenn die Ware bezahlt ist, dürfen Sie frei verfügen und Sie sind wirklich „Eigentümer“! Wurde die Ware durch eine mit dem Versandhaus zusammenarbeitende Bank finanziert, ist die Forderung beim Versandhaus bereits durch die Zahlung der Bank erledigt worden. Der Eigentums-vorbehalt geht dann nicht auf die Bank über! D.h., die Bank bei der die Schulden offen sind, kann nicht die Herausgabe des finanzierten Gegenstandes verlangen.

 

Der Vermieter kann eine Kündigung aussprechen, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit mehr als einer Miete in Rückstand geraten sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum die Miete nur teilweise zahlen konnten und der offene Betrag insg. zwei Monatsmieten ausmacht. Bedenken Sie, dass die Miete am 3. Werktag fällig ist.

 

Der Vermieter besitzt ein Vermieterpfandrecht. Bestehen Rückstände aus dem Mietvertrag kann er das Vermieterpfandrecht schriftlich aussprechen. Dann dürfen keine Vermögens-werte mehr aus dem gemieteten Objekt entfernt werden. Dies gilt nicht für eine normale Wohnungsausstattung und die zum Leben notwendigen oder persönlichen Dinge.

 

Ist die Wohnung bei Auszug nicht im vertragsmäßigen Zustand kann der Vermieter die notwendige Renovierung vom Schuldner verlangen. Erledigt er diese Arbeiten nicht, nicht fristgerecht oder nicht fachlich angemessen, kann der Vermieter die notwendigen Arbeiten durch eine Fachfirma ausführen lassen und dem Mieter in Rechnung stellen. Der Vermieter kann die Kaution für die Tilgung dieser Rechnung oder für noch zu erwartenden Neben-kostennachzahlungen verwenden.

 

Handelt es sich nicht um eine öffentlich geförderte Wohnung und macht der Vermieter keinen Verfahrensfehler darf er die Kaution auch mit rückständiger Miete aufrechnen. Ver-fahrensfehler können insb. dann entstehen, wenn der Vermieter die Miete während der Laufzeit des Mietvertrages aufrechnet, anstatt dies nach Beendigung zu tun.

 

Bürgschaften - Prüfen Sie, ob es Personen gibt, die mit Ihnen für Verträge oder Darlehen haften oder für Ihre Verpflichtungen gebürgt haben. Informieren Sie diese Personen frühzei-tig darüber, dass sie von den Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten. Lassen Sie sich trotz des möglichen Ärgers nicht von der getroffenen Entscheidung abbringen!

 

Beachten Sie, dass bestimmte Gläubiger neben den „normalen“ Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen auch zusätzliche Druckmittel haben! So können Energieunternehmen den Strom sperren, wenn Sie Ihre Abschläge nicht zahlen.

 

Zahlen Sie den Unterhalt für minderjährige Kinder nicht, obwohl die Zahlung von Ihnen erwartet werden kann, droht Ihnen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterhaltsent-ziehung. Zivilrechtlich entstehen also Unterhaltsrückstände und zusätzlich müssen Sie strafrechtlich mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen! Wurden Sie wegen Unterhalts-entziehung verurteilt oder droht die Verurteilung noch, wird es für diese Forderung keine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren geben.

 

Sprechen Sie mit den Personen / Stellen, die den Unterhalt für Ihre Kinder leisten (Jugendamt/Jobcenter/Mutter) und weisen Sie ggf. bei Ihnen bestehende Zahlungsun-fähigkeit nach.

 

Wenn Sie Knöllchen oder andere Bußgelder zu zahlen haben, bedenken Sie, dass eine Erzwingungshaft droht, wenn Sie nicht zahlen.

 

Haben sie eine Geldstrafe zu zahlen, droht Ihnen die Umwandlung in eine Haftstrafe, wenn Sie nicht zumindest in kleinen Raten die Strafe begleichen. Wurden Sie z.B. zu 60 Tages-sätzen à 15,- € verurteilt, wird die Ratenhöhe, die Sie mit der Staatsanwaltschaft verein-baren können mindestens 15,- € pro Monat betragen. Sie haben immer die Möglichkeit eine Geldstrafe in soziale Tätigkeit umwandeln zu lassen. Dazu müssen Sie mit einer sozialen Einrichtung oder der Kirche Kontakt aufnehmen und erbitten, dass man Ihnen an 60 Tagen eine soziale Arbeit zuweist. Haben sie eine solche Möglichkeit gefunden, können Sie der Staatsanwaltschaft den Vorschlag machen, bei diesem Träger zu arbeiten, um so die Umwandlung der Geldstrafe in soziale Arbeit zu erreichen.

 

                                 

 

 

 

Weniger kritisch sind Schulden bei Versicherungsunternehmen. Sie müssen allerdings davon ausgehen, dass bei Beitragsrückständen kein Versicherungsschutz mehr besteht. (Aus-nahme: Krankenversicherung siehe oben)


Sollten Sie bei einer Bank einen Verbraucherkredit abgeschlossen haben, werden Sie sehr wahrscheinlich auch eine Lohn- und Gehaltsabtretung unterschrieben haben. Sie erlauben damit der Bank den direkten Zugriff auf Ihren pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteil. Weiß die Bank also wo Sie arbeiten, kann sie sich direkt an die Firma wenden! Während der übliche Weg bis zur Lohnpfändung eher 3-6 Monate dauert, kann die Bank, die eine Abtretung be-sitzt, sehr viel schneller sein. Allerdings ist eine solche Abtretung nur dann wirksam, wenn Ihre Firma Abtretungen anerkennt. Sie muss dies nicht! Durch einen einfachen Zusatz im Arbeitsvertrag verliert die Abtretung an die Bank ihre Wirkung („Die Abtretung von pfänd-baren Lohn- und Gehaltsanteilen bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung.“).

Leider gilt Ähnliches nicht bei Lohnpfändungsmaßnahmen. Hier muss die Firma den pfänd-baren Lohnanteil an den Gläubiger abführen.

 

 

Kontoschutz

Nutzen Sie ein Konto, das vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt ist, da es z.B. unbekannt ist oder einem Dritten gehört. Selbstverständlich sind Einkünfte, die über das Konto eines Dritten laufen, steuerlich korrekt zu behandeln! Überlegen Sie gut, wem Sie von diesem Konto aus Zahlungen zu kommen lassen!

 

Richten Sie ein Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein, sobald eine Pfändung einge-gangen ist. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) wirkt vier Wochen zurück!! Geht also eine Pfändung auf dem Konto ein und sie bekommen kein Geld mehr, weil der Automat Ihre Karte einbehält, haben sie noch 4 Wochen Zeit das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

 

Ist das Konto überzogen, richten Sie bitte ein „P-Konto“ ein. Sie werden dann ein neues Kon-to als P-Konto bekommen oder die alte Kontonummer behalten können. Dies sollten Sie mit der Hausbank abstimmen. Wenn Sie Gehalt oder andere Einnahmen auf ein überzogenes Konto gehen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass die Bank eine Aufrechnung vornimmt. Sie wird dann die Eingänge auf dem Konto einbehalten und damit das Minus auf dem Konto vermindern. Gegen eine solche Maßnahme können Sie sich zwar wehren, weniger nerven-aufreibend ist es aber Geldeingänge über ein anderes Konto laufen zu lassen.

 

Ihr Geldinstitut darf Ihnen keine Gebühren in Rechnung stellen, wenn Lastschriften oder Ab-buchungen wegen fehlender Deckung Ihres Kontos nicht ausgeführt wurden (Urteil des BGH vom 21.10.97, Az. XI ZR 5/97). Auch erhöhte Gebühren für das P-Konto sind nicht erlaubt.

 

Wenn Sie ein neues Konto brauchen, beantragen Sie bitte niemals direkt ein Pfändungs-schutzkonto sondern zunächst ein normales Guthabenkonto. Später können Sie es dann umwandeln in ein P-Konto. Gehen Sie anders vor, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen eine Kontoeröffnung verweigert wird.

 

Bitte lesen Sie hierzu auch weiter unter der Überschrift „Pfändungsschutz – Das Giro Konto“!

 

 

 

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3. Verhandlungen mit Gläubigern-Außergerichtliche Lösungen

 

 

Wenn Sie eine Entschuldung durch eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern an-streben, sollten Sie zunächst folgende Punkte klären:

 

  • Welche Vorteile verspreche ich mir von einer außergerichtlichen Lösung im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren? Welche Nachteile sind zu befürchten?
  • Wer soll die außergerichtliche Einigung versuchen?
  • Können Sie einen Einmalbetrag anbieten und wenn ja in welcher Höhe?
  • Welche Gesamthöhe dürfen Ratenzahlungen an die Gläubiger nicht übersteigen?
  • Was wollen Sie tun, wenn einzelne oder die Mehrheit der Gläubiger nicht einverstanden sind?
  • Wie wollen Sie reagieren, wenn einzelne Gläubiger trotz laufender Verhandlung Pfändungsmaßnahmen ergreifen oder eine Auskunft über Ihr Vermögen (früher: Eidesstattliche Versicherung) verlangen?

 

 

Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Lösung

Eine außergerichtliche Lösung sollte grundsätzlich angestrebt werden, wenn

-        die Sorge den Arbeitsplatz durch Pfändungen, Abgaben des Vermögensverzeichnisses oder Insolvenz zu verlieren, berechtigt ist oder

-        Sie erwarten, dass sich Ihr Einkommen in Zukunft erheblich verbessert oder sich Ihr Vermögen, z.B. durch eine Erbschaft sprunghaft erhöhen wird und

-        Sie einen der Höhe nach interessanten Einmalbetrag für Vergleiche mit den Gläubigern zur Verfügung stellen können oder

-        die Raten, die Sie anbieten wollen, hoch genug sein könnten um allen Gläubigern eine Zustimmung abringen zu können. (Leider lässt sich die notwendige Höhe nie vorher sicher festlegen.  Die Höhe ist Verhandlungssache! Eine solche Vergleichslösung setzt voraus, dass Sie ein Mensch sind, der zuverlässig auch langjährige monatliche Zahlungs- und Informationspflichten einhalten kann.)

 

Von einer außergerichtlichen Lösung ist abzuraten, wenn

-        die zukünftige berufliche, familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation sehr ungewiss ist oder

-        Sie die Ungewissheit wie es mit den Gläubigern weitergehen wird, nicht mehr aushalten und sich dringend nach Ruhe und einer klaren Regelung der Finanzen sehnen oder

-        nicht alle Gläubiger bekannt sind oder

-        keine oder nur sehr geringe Raten- oder Einmalzahlungen angeboten werden können.

 

 

Wenn Sie selbst verhandeln wollen

Grundsätzlich sollten Sie nicht für sich selbst verhandeln. (Ausnahme: Finanzamt) Bitten Sie Ihren Partner, die Eltern oder einen guten Freund, die von Ihnen erstellten Briefe zu unter-schreiben. Legen sie eine Vollmacht bei! Verhandelt eine andere Person für Sie erhöht sich die Chance auf eine Einigung.

 

Wenn Gläubiger kein Geld erhalten und nicht erfahren, warum Sie nicht zahlen, werden sie mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen ...

 

Indem Sie den Gläubigern ausführliche Informationen über Ihre persönliche und finanzielle Situation an die Hand geben, wird für die Gläubiger einschätzbar, inwieweit sie überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können. Sie werden abwägen, ob es sich angesichts ihrer aktuellen Chancen auf Tilgung der Forderung überhaupt lohnt, weitere Kosten für die Verfolgung der Forderung zu verursachen. Bitte seien Sie vorsichtig bei der Weitergabe von Gehaltsabrechnungen oder der Übersendung von Kontodaten. Gläubiger könnten diese Informationen für kurzfristige und schnelle Pfändungsmaßnahmen missbrauchen! 

 

Auch wenn die Gläubiger Ihre wirtschaftliche Situation kennen, dürfen Sie nicht erwarten, dass sie Verständnis entwickeln werden. Aus Ihrer Sicht angemessene Rückzahlungs-vorschläge werden die Gläubiger Ihnen nicht zusenden! Eine Stundung für vielleicht 6 Monate werden Ihnen manche Gläubiger gewähren, die meisten werden aber die gleichen Standardbriefe weiter versenden, so als hätten Sie nie geschrieben. Auf derartige Ignoranz mancher Gläubiger sollten Sie gefasst sein und dann weitere Verhandlungen einstellen.

 

Bevor Sie den Gläubigern Rückzahlungsvorschläge unterbreiten, lassen Sie sich zunächst eine detaillierte Forderungsaufstellungen zusenden, damit Sie einen genauen Überblick über Ihre Schuldverpflichtungen erhalten.

 

Wenn Sie in einer finanziellen Krisensituation sind, die in einem überschaubaren Zeitraum von voraussichtlich 6 Monaten überwunden sein wird, können Sie mit relativ hoher Erfolgs-aussicht die Gläubiger um Stundung der Forderung bitten. Allerdings wird der Schuldenberg in dieser Zeit durch die laufenden Zinsen anwachsen. Wundern Sie sich nicht, wenn Gläubiger, trotz Stundung, während der sechs Monate Maßnahmen ergreifen, um eine Ver-jährung zu verhindern (z.B. Titulierung durch Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid).

 

Manche Gläubiger, wie z.B. die TARGO oder die Santander Bank werden Sie immer wieder mit Anrufen bombardieren, um Informationen oder Zahlungszusagen von Ihnen zu erhalten. Diese Gläubiger setzen auf Ihr schlechtes Gewissen und haben die Erfahrung gemacht, dass viele Kunden „weich“ werden, wenn nur oft genug angerufen wird. Hier sind Anruf-beantworter oder Mailbox sehr hilfreich!

 

Machen Sie sich klar, dass Sie es grundsätzlich mit zwei verschiedenen Gläubigergruppen zu tun haben können

-        mit öffentlich- rechtlichen Gläubigern, die nach eigenen Verwaltungsvorschriften han-deln und

-        mit privaten Gläubigern für die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgebend sind.

 

Öffentlich-rechtliche Gläubiger sind z.B. Finanzamt oder Jobcenter. Auch die Krankenkas-sen können sich der öffentlich-rechtlichen Strukturen bedienen. Grundlage für deren For-derungen sind immer Leistungs- oder Rückforderungsbescheide. Für die Zwangsvollstrek-kung werden eigene Vollstreckungsbeamte eingesetzt. Für die Vollstreckung sind die Haupt-zollämter und die Stadtkassen zuständig. Für Stundung und Überprüfung der Forderung sind die Fachämter zuständig. Meistens ist es sinnvoll, mit dem Fachamt (z.B. Jobcenter) zu verhandeln und der Vollstreckungsstelle eine Kopie zu zusenden.

 

Der „schnellste Gläubiger“ ist in der Regel das Finanzamt und hier die Zwangsvollstreckung in das Konto. Alle anderen öffentlich- rechtlichen Gläubiger könnten ähnlich schnell sein, sind es aber meistens nicht.   

 

Mit „privaten" Gläubigern sind hier Banken, Versicherungen, Versandhäuser, Inkassounter-nehmen, Rechtsanwälte gemeint. Bevor diese Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können, benötigen sie einen „Titel“. Vollstreckungsbescheid und Gerichtsurteil sind Beispiele hierfür. Auf der Grundlage dieses Titels bauen sich die Zwangsmaßnahmen der Gläubiger auf.

 

Je nach Verfahrensstand wird Ihnen unterschiedlich viel Zeit bleiben, bis es zu ersten Pfändungsmaßnahmen kommt. Da die privaten Gläubiger (fast) immer den oben erwähnten Titel benötigen, werden bei diesen Gläubigern von der Einstellung der Raten bis zu ersten Pfändungsmaßnahmen 3-6 Monate vergehen. Ausnahmen bilden Banken, die über eine Ab-

tretungserklärung verfügen (siehe oben) oder Immobilienbanken denen immer eine notariel-le Unterwerfungsklausel vorliegt (siehe Kapitel Immobilien). Sie können mit Pfändungsmaß-nahmen deutlich schneller sein. Für die Offenlegung der Gehaltsabtretung muss allerdings der Arbeitgeber bekannt sein. Dann kann sich die Bank versuchen die pfändbaren Anteile vom Gehalt beim Arbeitgeber zu holen. Sie sollten versuchen Ihren Arbeitgeber zu einem arbeitsvertraglichen Abtretungsausschluss für alle Mitarbeiter zu bewegen. Dann muss die Bank so vorgehen wie alle anderen Gläubiger und Sie haben zumindest Zeit gewonnen.

 

                          

Mögliche Verhandlungsergebnisse:

Stundung heißt, Aussetzung der Ratenzahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Dieses Instrument können Sie immer dann anwenden, wenn das Einkommen für einen Zeitraum von 1-12 Monaten verringert sein sollte, danach aber voraussichtlich wieder so sein wird wie vor der Krise. Bitte prüfen Sie nicht zu optimistisch, ob es sich wirklich um eine vorübergehenden Notlage handelt.

 

Verrechnung mit der Hauptforderung

Bei allen Zahlungen sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Zahlung mit der Hauptforderung verrechnet werden soll. In der Regel widersprechen die Gläubiger diesem Ansinnen nicht. Widerspricht der Gläubiger, gilt die gesetzlich vorgeschrieben Verrechnung. Das heißt, zu-nächst wird Ihre Zahlung auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen angerechnet.

Die Verrechnung zuerst mit der Hauptforderung hat den Vorteil, dass Sie Zinsen nur noch auf eine sinkende Hauptforderung zahlen und damit eine Schuldtilgung deutlich schneller erreichbar ist.

 

Zinsreduzierung / Zinserlass und Forderungsfestschreibung

Wenn zur Schuldenregulierung nur ein geringer Betrag zur Verfügung steht, ist mit der monatlichen Rate eine vollständige Zahlung der Gesamtschuld nicht möglich. Oft wächst die Forderung trotz kleiner Ratenzahlungen durch die Höhe der Zinsen sogar weiter an. In einer solchen Situation können Sie um Senkung oder Verzicht auf Zinsen bitten.

Ist der Vertrag bereits gekündigt, ist dieses Verhandlungsziel fast immer zu erreichen. Die Höhe der Verzugszinsen, also die Zinsen, die eine Bank nach Kündigung des Vertrages verlangen darf, hängt von den Refinanzierungskosten der Bank ab. Aktuell dürfen die Verzugszinsen bei ca. 5% liegen. Wurde durch das Bankdarlehen eine Immobilie finanziert, dürfen die Verzugszinsen aktuell bei ca. 2,5% liegen. Die Zinshöhe nach Kündigung wird damit fast immer niedriger liegen, als der Vertragszins.

 

Teilerlass

Von einem Teilerlass sprechen wir, wenn der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichtet. Ein solcher Vorschlag könnte durch Ratenzahlungen oder durch eine Einmal-zahlung verwirklicht werden. Gläubiger gehen auf diesen Vorschlag immer dann ein, wenn alle Vollstreckungsversuche ergebnislos waren oder voraussichtlich sein werden.

 

Erlass beinhaltet den Verzicht auf eine Forderung. Eine Bitte um Erlass wird nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn auf unabsehbare Zeit keine Möglichkeit besteht, Zahlungen zu leisten. Hier werden ausführliche Begründungen und die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig sein.

 

Kreditteilung bei Scheidung

Kreditverträge müssen bei Ehepaaren meist von beiden Partnern unterschrieben werden, d.h. jeder Partner haftet auch nach Scheidung für die Rückzahlung. Dabei kann die Bank unabhängig von dem, was die Eheleute untereinander vereinbart haben, von jedem der Schuldner die Begleichung der vollen Kredithöhe verlangen. In einer solchen Situation können Sie bitten, den bestehenden Kreditvertrag aufzulösen und zwei neue Verträge abzuschließen.

 

Gesamtschuldnerische Haftung

Ein weiteres Verhandlungsziel könnte die Bitte um Erlass aus der gesamtschuldnerischen Haftung nach Zahlungen der Hälfte des Kredites darstellen. Wenn also die Hälfte der gemeinsamen Schulden beglichen wird, verzichtet der Gläubiger auf Zahlung der anderen Hälfte. Eine solche Teilung der Schuld kann auch gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages ausgehandelt werden. (Achtung: Formulierung wichtig! In Schuldnerberatung nachfragen!)

 

 


Formulierungshilfen

Da jeder Gläubiger zunächst annimmt, er sei der einzige, der Geld von Ihnen zu bekommen hat und Ihr Nichtzahlen von Raten als "Böswilligkeit" auslegt, ist es wichtig, Kontakt mit den Gläubigern aufzunehmen. Nachfolgend einige Formulierungshilfen:

 

Zahlungsunfähigkeit:

„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich seit dem .............. Arbeitslosengeld (oder: ALG II,  Krankengeld etc.) beziehe.

Mein Einkommen reicht gerade aus, um den Lebensunterhalt für meine ..... -köpfige Familie zu decken. Die weitere Ratenzahlung ist mir zurzeit nicht möglich.

Damit Ihre Forderung jedoch trotz meiner Zahlungsunfähigkeit nicht ständig weiter ansteigt, bitte ich um Aussetzung der Zinsberechnung.

Ferner bitte ich Sie, von weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung abzusehen, da auch diese Kosten auf unabsehbare Zeit uneinbringlich sein werden.

Sollte sich meine wirtschaftliche Situation bessern, werde ich mich unaufgefordert bei Ihnen melden und ein Zahlungsangebot unterbreiten. In jedem Fall erhalten Sie einmal im Jahr eine Kopie meines Einkommensnachweises zugestellt.“

 

Wie bereits oben beschrieben sollten Sie keine Zustimmung der Gläubiger auf einen solchen Brief erwarten. Er dient einfach der Information an die Gläubiger. Wahrscheinlich werden die Gläubiger auf diesen Brief von Ihnen nicht angemessen reagieren. Eine Fortsetzung der Verhandlung zu diesem Zeitpunkt ist nicht hilfreich. Auch wenn Gläubiger weiter mahnen, reagieren Sie darauf nicht mehr. Wahrscheinlich spuckt der Computer diese Mahnung ohne Prüfung des Einzelfalls aus. Halten sie aber gemachte Zusagen hinsichtlich Informationen an die Gläubiger ein!

         Bild 6

 

 

Ratenreduzierung:

„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass sich mein Vater (z.B.) in einer finanziellen Notlage befindet. Durch den Arbeitsplatzverlust (oder: Bezug von Rente anstatt Arbeitseinkommen, Schei-dung, Wegfall eines zweiten Einkommens, z.B. durch Schwangerschaft etc.) hat sich sein Einkommen drastisch verringert, so dass er nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarte monatliche Rate in Höhe von ........ € zu zahlen. Ich bitte um Ihr Einverständnis, zu nachfolgendem Vorschlag: XY zahlt monatliche Raten in Höhe von ......... € an Sie. Einen höheren Betrag kann er zurzeit nicht aufbringen.

Damit das Ende der Verschuldungssituation absehbar ist, bitte ich Sie, die Forderung auf einen Betrag in Höhe von ........... € (z.B. 40% der Gesamtforderung) festzuschreiben und keine weiteren Kosten und Zinsen zu berechnen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind.“

 

 

Wenn die Verhandlungen komplizierter werden oder die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben…

 

… sollten Sie einen Profi einschalten. Zu Vieles ist zu beachten und die gute Idee, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und Zeit und Geld einzusparen, könnte sich rächen!

 

Um erfolgreich mit Gläubigern über Forderungsnachlässe zu verhandeln, ist viel Erfahrung notwendig, da die Methoden häufig eher einem marokkanischen Basar ähneln als einem Gespräch unter Geschäftspartnern. Berberisches Verhandlungs-Know-How ist gefragt! Unabhängig davon wer verhandelt, soll hier kurz dargestellt werden, was es zu beachten gilt:

 

Wurde eine Forderung vom ursprünglichen Gläubiger an ein Inkassounternehmen verkauft, wurden wahrscheinlich um die 10% dafür vom Käufer bezahlt. Der Rest wurde längst als Verlust abgeschrieben. Leider heißt dies nicht, dass Sie nur diese 10% bezahlen müssen!

 

Der Betrag, der im Insolvenzverfahren pfändbar wäre, stellt für die Gläubiger immer eine wichtige Orientierung dar. Je mehr Sie in einem gerichtlichen Verfahren abgeben müssten, desto mehr werden die Gläubiger auch außergerichtlich verlangen. Im Insolvenzverfahren müssten Sie max. 72 Monate lang den jeweils pfändbaren Anteil vom Einkommen abgeben. Den pfändbaren Anteil können Sie aus der Pfändungstabelle nach §850 c ZPO ablesen. Einen Auszug finden Sie hinten in diesem Ratgeber und die vollständige Tabelle im Internet.

 

Sind Vermögenswerte vorhanden und ist dies den Gläubigern bekannt, müssen sie eine gute Erklärung bieten, wenn Sie diese Vermögenswerte nicht mit anbieten wollen. Die Bewertung und die Einbeziehung sind schwierig und sollten unbedingt mit einem Profi besprochen werden.

 

Parallel zur Verhandlung zwischen Schuldnerberatung und Gläubiger werden Letztere versuchen, auch mit Ihnen zu verhandeln. Frei nach dem Motto, „mal sehen wo wir mehr bekommen können“! Lehnen Sie jedes Gespräch mit einem Gläubiger während der Verhandlung der Schuldnerberatung ab. Informieren Sie den Berater unbedingt über das Vorgehen des Gläubigers.

 

Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Versicherung) durch den Schuldner kann die Verhandlung deutlich erleichtern, da die Gläubiger damit Ihren letzten „Trumpf“ gespielt haben. Anschließend gibt es häufig kein Druckmittel mehr, was den Schuldner bewegen könnte doch noch zu zahlen. Außerdem bestätigt das Verzeichnis in der Regel, dass nichts mehr zu holen ist. Aber Achtung! Riskieren Sie keine falsche Angabe in einem Vermögensverzeichnis um irgendwelche Vermögenswerte zu verheimlichen! Sie würden sich strafbar machen! Sind also pfändbare Vermögenswerte vorhanden, sollten sie sich hierüber rechtzeitig Gedanken machen und auch dies unbedingt mit Ihrem Berater besprechen! Frühzeitiges Verschenken oder für 1,-€ verkaufen, hilft hier nichts!

 

Gegen die Abgabe des Vermögensverzeichnisses könnte sprechen, dass der Gläubiger durch die Erklärung Kenntnis von ihrem Arbeitgeber erhält und sich Ihre Verhandlungs-position erheblich verschlechtert, falls hohe Beträge pfändbar sein sollten.

Grundsätzlich stellt eine Lohnpfändung keinen Kündigungsgrund dar. Während der Probezeit werden Ihre Karten aber deutlich schlechter sein, den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn eine Pfändung vorliegt.

 

Die Möglichkeit eine kurzfristige Einmalzahlungen zu erhalten, ist für jeden Gläubiger grundsätzlich reizvoll. Die alte Sache kann dann endlich abgeschlossen werden. Je älter der Vorgang, je weniger Sie in den letzten Jahren gezahlt haben, je weniger bei Ihnen zu holen und je höher die Forderung ist, um so wahrscheinlicher ist der Erfolg! Aber Vorsicht: Stellen Sie zunächst ganz sicher, dass der Vergleichsbetrag auch wirklich zu einem bestimmten Termin zur Verfügung steht!

 


Sollten keine Einmalzahlung an Gläubiger geleistet werden können, bleibt der Weg über einen Ratenzahlungsvergleich.

Hier sind verschiedene Alternativen denkbar, z.B.:

1. Sie bieten für eine festgelegte Laufzeit (z.B. 60 Monate) den jeweils vom Einkommen pfändbaren Anteil an, ggf. mit einem kleinen Aufschlag.

2. Sie bieten für eine festgelegte Laufzeit (z.B. 60 Monate) fixe Raten an! Diese ist unabhängig von Ihrem Einkommen, sollte aber mindestens genauso hoch sein wie der aktuell pfändbare Betrag.

3. Sie bieten einen festen Gesamtbetrag an, der in frei zu gestaltenden Raten gezahlt wird.

 

Das erste Angebot bietet den großen Vorteil eines optimalen Schutzes für Sie. Wie sich Ihre persönliche und finanzielle Situation auch entwickelt, immer ist die Einhaltung des Vergleichs möglich. Da auf die Höhe des pfändbaren Betrages abgestellt wird, zahlen Sie viel, wenn Sie gut verdienen und nichts, wenn Sie z.B. arbeitslos sind. Leider trifft diese Lösungsmöglich-keit auf wenig Gegenliebe bei den Gläubigern, da die Gläubiger fast genauso gestellt werden wie im Insolvenzverfahren. Diese Art der außergerichtliche Einigung hat also für den Gläubiger kaum Anreiz.

 

Die zweite Lösung findet hingegen bei den Gläubigern deutlich leichter Zustimmung. Sie bestimmt Angebot und Zeitrahmen genau. Für Sie beinhaltet dieser Vorschlag Chance und Risiko zugleich. Steigt Ihr Einkommen, müssen Sie von dem höheren Ein-kommen nichts abgeben und dürfen es vollständig behalten; sinkt ihr Einkommen laufen Sie Gefahr, die feste Rate nicht mehr zahlen zu können. Damit wäre der Vergleich geplatzt!

 

 

Verhalten bei Ablehnung einzelner oder mehrerer Gläubiger

Wenn Sie zunächst eine Umschuldung versuchen wollen, sollten Sie sich möglichst früh-zeitig Gedanken über das Worst-Case-Szenario machen. Was wollen Sie unternehmen, wenn es nicht klappt? Und was sollte für diesen Fall vorbereitet werden? Und wie?

Wenn eine Einigung mit den Gläubigern nicht gelingt, werden Sie mit einer Intensivierung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen. Allerdings gibt es eine Reihe Gläubi-ger, die bereits während eines Einigungsversuches durch Pfändungen, Abgabe des Vermö-gensverzeichnisses und Gerichtsvollzieherbesuche prüfen, ob eine außergerichtliche Eini-gung für sie sinnvoll ist.

Auf diesen Fall sollten Sie vorbereitet sein. Prüfen Sie, ob Ihnen Vermögenswerte vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können. Ist Ihr Arbeitgeber vorbereitet? Ist das Konto in ein P-Konto umgewandelt? Lesen Sie hierzu auch das Kapitel „Pfändungsschutz“.

 

Lehnen Gläubiger alle Einigungsversuche ab und sind Sie ihrerseits gut vorbereitet, haben Sie die Wahl:

Sie können mit der Situation leben! D.h. mit den langsam seltener werdenden Besuchen des Gerichtsvollziehers, mit den Mahnungen der Gläubiger und mit deren Pfändungsmaß-nahmen.

Oder Sie versuchen, eine Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzverfahren zu erhalten.

 

Dabei hat das Insolvenzverfahren zwei große Vorteile im Vergleich zu allen anderen Lö-sungen: Sie können sicher sein nach spätestens 6 Jahren keine Schulden mehr zu haben, egal ob Sie von ALG II leben oder ein hohes Gehalt beziehen. Zweitens kehrt drei Monate nach Eröffnung des Verfahrens Ruhe ein, Gläubigerschreiben hören auf, Pfändungsmaß-nahmen durch die Gläubiger sind verboten.

 

Allerdings müssen Sie damit leben, dass ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter vom Insol-venzgericht eingesetzt und für die Gläubiger versuchen wird, möglichst viel Geld bei Ihnen zu holen. Der Verwalter wird i.d.R. mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und wird alle Ihre Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung überprüfen. Stellt er fest, dass Sie z.B. etwas Wertvolles vor Insolvenzeröffnung verschenkt haben, holt er diesen Gegenstand zurück.

 

Wenn Sie grundsätzlich mit einem Insolvenzverfahren leben können, gibt es eine letzte Chance vielleicht doch noch die Insolvenz abzuwenden: Das gerichtliche Schuldenbereini-gungsplanverfahren.

 

Ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch, den eine Schuldnerberatungsstelle für Sie durchgeführt hat, gescheitert, weil eine Minderheit der Gläubiger den Vorschlag abgelehnt hat, kann das Insolvenzgericht um Mithilfe gebeten werden. Das Gericht kann die Gläubiger, die den Vergleichsvorschlag ablehnen, überstimmen und zur Zustimmung zu dem Vergleich zwingen. Voraussetzung ist aber immer, dass die ablehnenden Gläubiger in der Minderheit sind und diese Gläubiger über weniger als 50 % der Forderungshöhe verfügen.

 

Gleichzeitig darf kein Gläubiger schlechter gestellt sein als in einem Insolvenzverfahren. Sie müssen also mindestens so viel Geld anbieten wie sie in einem Insolvenzverfahren abgeben müssten.

 

In einem solchen Fall ist die Chance auf eine Einigung und damit eine Vermeidung der Insolvenz groß! Um das Planverfahren zu nutzen, muss allerdings der aufwendige Insol-venzantrag gestellt werden. Lesen Sie hierzu weiter im Kapitel Verbraucherinsolvenz-verfahren.

                                 Scan 1

 

 

5 Möglichkeiten der Einigung mit den Gläubigern

Selbst wenn Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden haben, gibt es fünf ver-schiedene Zeitpunkte an denen das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern vermieden oder vorzeitig beendet werden kann:

 

1. Außergerichtliche Einigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Alles ist möglich, eine Orientierung an dem was in einem Insolvenzverfahren zu zahlen wäre, ist sinnvoll. Damit die außergerichtliche Einigung gelingt, müssen alle Gläubiger zustimmen.

 

2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan – Mit Versand des Insolvenzantrages wird das Gericht gebeten zunächst eine Einigung mit allen bekannten Gläubigern auf der Basis eines Planes zu versuchen. Die Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen. Ziel ist ein gerichtlicher Vergleich.

 

3. Der Insolvenzplan – Nach Eröffnung des Verfahrens beantragt der Schuldner die Durchführung eines Planverfahrens. Die Gläubiger sollen im Vergleich zum Insolvenz-verfahren durch den Plan besser gestellt werden.  Einmalzahlungen sind sinnvoll. Auch hier muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Ziel: Restschuldbefreiung

 

4. Außergerichtliche Einigung durch Zustimmung aller Gläubiger entsprechend §213 InsO. Die nach Insolvenzeröffnung vorzulegende Vorschläge sind denen des Insolvenzplanes ähn-lich, aber es wird mit jedem Gläubiger einzeln verhandelt und gelingt nur, wenn Alle zustimmen.

 

5. Außergerichtliche Einigung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (i.d.R. ca. 1 Jahr nach Eröffnung) – Frei gestaltbar! Gelingt nur, wenn Alle zustimmen.

 

Während im Insolvenzverfahren die Gläubiger nicht um Ihre Zustimmung gefragt werden, müssen bei den o.g. Punkten aber alle oder zumindest die Mehrheit zustimmen.

 

   


4. Pfändungsschutz

Wie können Sie sich erfolgreich vor Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers schützen?

 

 

4.1 Verjährung

Wenn die Forderung Ihres Gläubigers berechtigt ist, sollten Sie als nächstes prüfen, ob die Forderung möglicherweise verjährt ist. Forderungen verjähren üblicherweise am Ende des dritten Jahres nach dem sie entstanden sind (z.B.: Forderung entstand am 15.06.2010, Forderung verjährt am 31.12.2013).

 

Leisten Sie während der 3 Jahre Zahlungen an diesen Gläubiger, beginnt die Verjährungs-frist ab der letzten Zahlung, die Sie geleistet haben neu. Auch der Gläubiger kann Maß-nahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen, z.B. Suchaufträge, wenn sie umzogen sein sollten oder die Einleitung eines Mahnverfahrens. Eine einfache Mahnung unterbricht die Verjährung allerdings nicht!

 

Sollte die Forderung verjährt sein, gibt es keinen Automatismus durch den Sie von dieser Forderung befreit werden; Sie müssen selbst aktiv werden. Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Erklärt er daraufhin nicht den Verzicht auf die Forderung, müssen Sie wach bleiben und im Falle eines Mahnverfahrens Widerspruch einlegen.

 

Sie können mit der „negativen Feststellungsklage“ gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung verjährt ist.

 

 

4.2 Mahnverfahren

Wenn Gläubiger feststellen, dass alles Mahnen und unter Druck setzen nichts nützt, werden sie die Forderung titulieren lassen. Damit wird zum einen die Verjährung der Forderung verhindert und zum anderen stellt der angestrebte „Titel“ die Grundlage jeder Zwangsvoll-streckungsmaßnahme dar.

 

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die For-derung des Gläubigers berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall macht ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid Sinn. Sie können dafür den rosa Vordruck verwenden, der dem Mahn-bescheid beiliegt. Auch gegen den ca. 4-8 Wochen später auftauchenden Vollstreckungs-bescheid können Sie noch Einspruch einlegen. Besser ist es jedoch, direkt gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen! Wehren Sie sich erst gegen den Vollstreckungsbe-scheid können Sie damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nicht verhin-dern. Gläubiger dürfen also einstweilen die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid sind Sie hin-gegen vorläufig vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.

 

Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid führt zu einem Zeitgewinn von ca. sechs Mo-naten, da der Gläubiger nun ein Klageverfahren durchführen muss. Allerdings entstehen durch ihren Einspruch / Widerspruch höhere Gerichtskosten und zusätzlich Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt, die zu Ihren Lasten gehen werden. Es gilt also abzuwägen, ob sich der Widerspruch lohnt. Ist so wie so nichts Pfändbares vorhanden, ist diese Maßnahme i.d.R. nicht empfehlenswert.

 

 

4.3 Pfändungen

Konnten Sie sich nicht erfolgreich gegen die Titulierung der Forderung wehren, wird der Gläubiger nun seinen Titel für die Zwangsvollstreckung gegen Sie nutzen.

 

Starten werden diese Vollstreckungsmaßnahmen durch Aktivitäten des Gerichtsvollziehers gegen Sie. Er handelt im Auftrag eines ganz bestimmten Gläubigers. Dieser hat einen Gebührenvorschuss geleistet, damit der Gerichtsvollzieher in Aktion tritt. Es ist nicht sinnvoll über die Rechtmäßigkeit einer Forderung mit dem Gerichtsvollzieher zu streiten. Dies hätten Sie vor Titulierung mit dem Gläubiger tun müssen.

Die meisten Gerichtsvollzieher reagieren verständnisvoll wenn Sie keine Zahlungen leisten können und über kein pfändbares Vermögen verfügen. Verärgern Sie den für Sie zu-ständigen Gerichtsvollzieher nicht! Wenn dies in Ausnahmefällen sinnvoll ist, können Sie mit ihm Ratenzahlungen vereinbaren. Häufig führt dies zu einem Stillhalteabkommen mit dem Gerichtsvollzieher, eine Lösung stellt dies jedoch i.d.R. nicht dar.

 

Was könnte der Gerichtsvollzieher Ihnen von Ihrem Mobiliar nicht wegnehmen?

·         Alles was beruflich oder krankheitsbedingt notwendig ist.

·         Gegenstände, die in einem durchschnittlichen Haushalt als üblich zu bezeichnen sind.

·         Dinge, für die Sie mit Nachweisen (z.B. Rechnungen) belegen können, dass Sie Ihnen nicht gehören.

·         Gegenstände, die voraussichtlich bei einer Verwertung keinen Erlös erbringen.

·         Was er nicht sieht!

·         Über Fernseher, HiFi-Anlage und PC müssen Sie sich üblicherweise keine Sorgen machen. Sind diese Gegenstände allerdings sehr hochwertig und neu oder haben Sie mehrere Geräte, wird es kritisch.

 

Allerdings können Gerichtsvollzieher im Auftrag der Gläubiger auch Informationen zur Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zusammentragen, ohne dass der Schuldner davon etwas mitbekommt. Diese Informationen gehen dann an den Gläubiger und der Schuldner wundert sich woher diese Informationen stammen.

 

In einem früheren Kapitel hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass wir zwei verschiedene Zwangsvollstreckungssysteme haben, das Zivilrechtliche und das Öffentlichrechtliche. Bisher sprachen wir über Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Auftrag von Gläubigern wie Otto, Targo oder z.B. ihrem Scheidungsrechtsanwalt. Diese Gläubiger nutzen die Zwangsvoll-streckungsvorschriften wie sie in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt sind.

 

Öffentlich- rechtliche Gläubiger wie die Städte, die GEZ, das Arbeitsamt oder das Finanzamt bedienen sich bei der Zwangsvollstreckung eigener Verwaltungsvorschriften und eigener Zwangsvollstreckungsorgane. Der Gerichtsvollzieher wird durch einen eigenen Vollstrek-kungsbeamten ersetzt. Die Rechte des Schuldners bleiben selbstverständlich die Gleichen. Leider agieren diese Damen und Herren i.d.R. deutlich aggressiver und unfreundlicher.

 

Bleiben die Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollstreckungs-beamten erfolglos, wird der Gläubiger wahrscheinlich einen Antrag zur Abgabe des Ver-mögensverzeichnisses stellen. Das heißt, Sie müssen ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und erklären, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Von falschen Angaben in diesem Verzeichnis ist dringend abzuraten! Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird in der Schufa eingetragen. Der Gläubiger, der den Auftrag gegeben hat, erfährt wo Sie arbeiten, wo Sie noch eine Lebensversicherung haben, wo Ihre Konten sind etc. Ihre aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation ist damit für diesen und alle anderen Gläubiger offen. Sie müssen 14 Tagen nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses mit Pfändungsmaß-nahmen rechnen. Allerdings stellt das Vermögensverzeichnis nur eine Momentaufnahme dar. Änderungen in der Zukunft müssen Sie erst bei einer nächsten Abgabe bekanntgeben. Eine Pflicht, die alte Erklärung bei Änderungen nachzubessern, gibt es nicht.

 

                            


4.4   Das Giro- Konto als Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.07.10 können Sie von ihrer Bank verlangen, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P- Konto) umgewandelt wird (§ 850k ZPO). Dann genießen sie einen gesetzlichen Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Haben Sie kein Konto, be-antragen Sie zunächst ein normales Guthabenkonto. Stellen Sie erst später, wenn es nötig werden sollte, den Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto.

 

Wann ist ein P- Konto sinnvoll?

Ein P-Konto können sie sich von der Bank einrichten lassen, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits erfolgt ist. In der Regel ist die Einrichtung eines solchen Kontos erst sinnvoll, wenn es bereits zu einer Pfändung gekommen ist. Richten sie innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Pfändung ein P-Konto ein, gilt der Schutz rückwirkend. Bedenken Sie die bankinterne Bearbeitungszeit von bis zu drei Tagen!

 

Auch wenn ihr Konto überzogen ist, sollten Sie ihr Konto in ein P- Konto umwandeln lassen. Die Bank wird Ihnen wahrscheinlich ein neues Konto geben. Sie darf unpfändbare Geldeingänge nach der Umwandlung nicht mehr mit dem Dispo aufrechnen. Alternative: Sie gehen zu einer anderen Bank und richten sich dort ein neues Guthabenkonto ein!

 

Für alle Selbstständigen ist die Einrichtung eines P- Kontos grundsätzlich empfehlenswert, da es nach bisheriger Rechtsprechung kaum Pfändungsschutzmöglichkeiten für deren Geldeingänge gibt.

 

Seit 01.01.2012 gibt es einen Kontopfändungsschutz nur noch auf dem P- Konto.

 

Pro Person ein P- Konto

P-Konten können nicht als gemeinschaftliche Konten geführt werden. Jeder Kontoinhaber kann aber ein eigenes P- Konto verlangen.

 

Was muss die Bank auszahlen, wenn Sie ein P- Konto haben?

Ihre Bank ist verpflichtet, unpfändbares Guthaben an sie auszuzahlen und Überweisungen und Daueraufträge auszuführen. Dieser Schutz gilt auch, wenn ihr Konto überzogen ist.

 

Kontoführungsgebühren kann die Bank in jedem Fall in Rechnung stellen und einbehalten (§ 850k Abs. 6 ZPO). Obwohl dies rechtswidrig ist, verlangen immer noch einige Banken höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Wehren Sie sich dagegen!

 

Pfändbare Beträge darf die Bank erst mit Ablauf des Monats, der auf die Pfändung folgt, an die Gläubiger abführen.

 

Welche Beträge sind pfändungsfrei?

Als Grundfreibetrag sind 1.045,04 € auf dem P-Konto unpfändbar, unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte handelt. Durch Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag für jede weitere Person. (Siehe hierzu auch die Pfändungstabelle). Es sollte möglichst bei Umwandlung in ein P-Konto ein Nach-weis über die Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden.

 

Weitere Freibeträge müssen der Bank durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Dies können sein:   

-          Kindergeld

-          Sozialleistungen, die sie für andere Personen entgegennehmen (z.B. Lebensge-fährte, Stiefkinder) oder einmalige Sozialleistungen

 

Bescheinigungen

Die Banken können auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichten, wenn Sie die ent-sprechenden Nachweise vorlegen. Leider ist dies aber eher eine Ausnahme.

 

Neben den Schuldnerberatungsstellen können Ihnen auch andere Stellen, wie z.B. das JobCenter, die P-Konto-Bescheinigung ausstellen.

 

Zusätzlicher Pfändungsschutz nach Pfändungstabelle

Trotz Bescheinigung über zusätzliche Freibeträge kann es möglich sein, dass der gesetzlich unpfändbare Betrag von Ihrem Einkommen (850c ZPO) höher ist als der Freibetrag auf dem Konto. Dann müssen sie einen Antrag beim Insolvenzgericht, beim Amtsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde (wenn es sich um eine Pfändung durch Finanzamt, Stadt, Arbeitsamt etc. handelt) stellen, um zusätzlichen Pfändungsschutz zu erhalten.

 

Rücklagen

Es ist möglich, auf dem P- Konto Rücklagen zu bilden. Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben wird einmal in den Folgemonat übertragen. Es erhöht den unpfändbaren Betrag im nächsten Kalendermonat. Insgesamt darf der angesparte Betrag aber einen vollen Pfändungsfreibetrag nicht überschreiten.

 

 

4.5   Die Pfändungstabelle

Die vollständige Tabelle können Sie sich aus dem Internet herunterladen. Achten Sie darauf, dass die Änderungen ab 07/2013 berücksichtigt sind. Sie können sich auch den pfändbaren Betrag auf der Seite des Justizministeriums www.jm.nrw.de berechnen lassen. Klicken Sie hierzu auf: Bürgerservice (Kopfleiste oder ganz unten), dann Infomaterial/Hilfen, dann Pfändungstabellen-Generator.

 

Hier einige Beispiele:

 

Nettolohn

 

Pfändbar vom Nettolohn bei Unterhaltsverpflichtung für

 

 

 

0 Personen

1

Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

und mehr

Bis 1.049,99

 

-

-

-

-

-

-

1.199,99

 

101, 47

-

-

-

-

-

1.439,99

 

269,47

-

-

-

-

-

1.659,99

 

423,47

105,83

-

-

-

-

1.879,99

 

577,47

215,83

85,02

-

-

-

2.099,99

 

731,47

325,83

173,02

64,03

-

-

2.319,99

 

885,47

435,83

261,02

139,03

42,86

-

2. 599,99

 

1.081,47

575,83

373,02

214,03

98,86

27,52

3.150,-

 

1.508,47

880,83

617,02

397,03

220,86

88,52

 

Alle Einkünfte über 3.203,67 sind voll pfändbar!

 

 

 


4.6   Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge

Ausweislich der Bundestags-Drucksache 16/886, bezweckte der Gesetzgeber mit der geänderten Vorschrift des § 851 c ZPO vor allem Selbstständigen, deren Altersvorsorge bisher der Pfändung unterworfen waren, existenzsichernde Alterseinkünfte zu erhalten. Ihnen soll zumindest so viel belassen bleiben wie zur Existenzsicherung benötigt wird. Die neuen Regelungen gelten ebenso für Angestellte. Dadurch soll die Gleichstellung mit öffentlich- rechtlichen Leistungen erreicht und der Anreiz zur privaten Altersvorsorge erhöht werden.

 

Durch den Pfändungsschutz ist die Altersvorsorge vor Kündigung und das eingezahlte Vermögen vor der Verwertung durch Dritte geschützt.

 

Um den Pfändungsschutz zu erreichen, darf die Rente vor dem 60 Lj. nicht kündbar oder rückkaufbar sein und muss verrentet ausgezahlt werden (Für den Todesfall darf Kapital-auszahlung vereinbart sein).

 

Jede Versicherung muss eine Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvor-sorge umwandeln, wenn Sie dies wollen!

 

Zur praktischen Umsetzung empfiehlt sich: Die Umwandlung einer normalen Lebensver-sicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge sollte möglichst drei Monate vor Versand eines Insolvenzantrages vorgenommen werden. Lassen Sie den Versicherer in Unkenntnis über Ihre Beweggründe und über Ihre wirtschaftliche Situation.

 

Sollte Ihre Versicherung die Umwandlung trotz rechtlicher Verpflichtung verweigern, sollten Sie folgendes wissen:

 

Der Verkauf einer Rente ist effizienter als der eigene Rückkauf! Voraussetzungen für den Verkauf z.B. beim Öko Test-Sieger Cashlife (www.cashlife.de) sind u.a.: Rückkaufswert mind. 10.000,-€ / Restlaufzeit nicht länger als 15 Jahre / Es muss eine kapitalbildende LV sein / Keine Fondpolicen oder Direktversicherungen.

 

„Riester und Rürup- Versicherungen“ sind grundsätzlich pfändungsgeschützt. Dies gilt auch wenn die spätere Rente die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Die später zu zahlende monatliche Rente unterliegt allerdings den Pfändungsfreigrenzen!

 

Der Schuldner kann derzeit vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2000 Euro, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4500 Euro, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr 6000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8000 Euro und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9000 Euro jährlich „geschützt“ ansparen – der pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch derzeit 238.000,-€ nicht übersteigen.

 

Ob die Beiträge in die Rürup- Versicherung vom Gewinn des Selbstständigen abziehbar sind, wird kontrovers diskutiert. Sicher scheint, dass eine nach Insolvenzeröffnung und unmittelbar vor der Antragstellung abgeschlossene Altersvorsorge keine Berücksichtigung finden kann! Hier steht die offensichtliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Vordergrund.

 

Bei Abschluss einer Altersvorsorge vor Eintritt des Insolvenzgrundes können Sie versuchen, die monatlichen Einzahlungsbeträge von Ihren Einkünften abzuziehen bevor der pfändbare Betrag zu errechnen ist. Prüfen Sie wie hoch Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche sind. Durch die zusätzlich abgeschlossene Altersvorsorge kann die Versorgungslücke bis zum Existenzminimum ausgeglichen werden! (Existenzminimum: Miete + Heizung + Regelsatz ALG II + sonstige außergewöhnliche Kosten)

 

 

 

 

 


5. Das Verbraucherinsolvenzverfahren,

falls Sie eine Entschuldung durch das Insolvenzverfahren anstreben

 

 

Durch die zum 01.01.99 eingeführte Insolvenzordnung erhalten erstmals überschuldete Privatpersonen die Chance auf einen finanziellen Neuanfang. Auch ehemalige Selbst-ständige können das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und wenn keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeit-nehmern bestehen (dies sind Krankenkassenbeiträge von Mitarbeitern, Lohnsteuer, BG-Beiträge für Mitarbeiter, Bundesknappschaftsabgaben). Für die Einleitung des Verbraucher-insolvenzverfahrens benötigen Sie die Unterstützung einer anerkannten Schuldnerbe-ratungsstelle oder von Rechtsanwälten bzw. Notaren.

 

Das Gerichtsverfahren ist gebührenpflichtig. Wenn Sie die Kosten in Höhe von 1.500,- bis 1.800,- Euro nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundungs-hilfe zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten für das gerichtliche Insolvenzverfahren zunächst vom Land vorgeschossen. Dieser Kostenvorschuss muss von Ihnen entweder im Laufe des Verfahrens oder nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in Raten zurückgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Ihre Einkommenssituation dies erlaubt. Sollten während des Insolvenzverfahrens Anteile Ihres Gehaltes pfändbar oder noch Vermögen vorhanden sein, werden die Kosten des Verfahrens zunächst aus dieser "Masse" getilgt.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren umfasst 4 Phasen

- einen außergerichtlichen Einigungsversuch, scheitert dieser folgt

- ein Schuldenbereinigungsplanverfahren, das vom InsO-Gericht veranlasst werden

   kann. Scheitert auch dieser oder wird als nicht sinnvoll abgelehnt, folgt

- das gerichtliche Insolvenzverfahren und danach

- die Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung wirksam wird.

 

Die Laufzeit des Verfahrens beträgt normalerweise 5 Jahre. Die Dauer kann sich auf 6 Jahre verlängern, wenn es Ihnen nicht gelingt, innerhalb von 5 Jahren die gerichtlichen Verfahrens-kosten zu begleichen. Die Laufzeit kann sich auf 3 Jahre vermindern, wenn Sie 35% der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen begleichen und zusätzlich die Verfahrenskosten bezahlen können. Die Höhe der Kosten werden allerdings in diesem Verfahren deutlich höher sein als im normalen Verfahren.

 

Um ein Verfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, müssen Sie überschuldet und zahlungsunfähig sein oder es muss Zahlungsunfähigkeit drohen.

 

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens. Dabei ist es  gleichgültig, ob pfändbare Beträge in dieser Zeit abgeführt werden konnten. Die Rest-schuldbefreiung gilt gegenüber (fast) allen Gläubigern, die vor dem Eröffnungsstichtag eine Forderung gegen sie besessen haben.

 

                                 Bild 4 klein
5.1 Außergerichtliche Einigung
(siehe auch Punkt 3)

Zunächst sollte genau erfasst werden, wo Sie mit welchen Forderungen verschuldet sind. Hierzu werden folgende Angaben benötig:

·         Name, Adresse ( Postfach reicht nicht) und Aktenzeichen des Forderungsinhabers (z.B. Ursprungsgläubiger oder Inkassounternehmen) und des rechtlichen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen)

·         Die Forderungshöhe, notfalls geschätzt

·         Forderungsgrund, z.B. Warenlieferung, Dienstleistung, Darlehen etc.

 

Auf der Grundlage dieser Zahlen muss dann allen Gläubigern ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf der Basis eines Verteilungsplanes vorgelegt werden. Üblicherweise wird hier den Gläubigern die Verteilung des in den nächsten 5 Jahren pfändbaren Betrages angeboten. Ein Verteilungsplan kann aber auch völlig anderen Inhalt haben. Wenn Sie den Gläubigern mehr anbieten als diese im Insolvenzverfahren erhalten würden, werden die Gläubiger einem Vergleich eher zustimmen. Gleichzeitig steigt aber Ihr Risiko, nicht einhalten zu können, was Sie sich vorgenommen und den Gläubigern zugesagt haben. Also: Vorsicht!

 

Scheitert der Einigungsversuch, brauchen Sie eine Bescheinigung, die dieses Scheitern bestätigt. Sie erhalten diese von einer geeigneten Stelle, also den Schuldner-beratungsstellen oder von einer geeigneten Person (Rechtsanwälte, Notare). Erst jetzt kann beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzver-fahrens eingereicht werden.

 

 

5.2 Antragsformular

Das bundeseinheitliche Antragsformular (einen umfangreicher Formularsatz) können Sie beim InsO- Gericht und bei den meisten Schuldnerberatungsstellen in Papierform erhalten oder als Download über das Bundesjustizministerium oder meiner Homepage (www.sib-solingen.de - „Schnelle Hilfe“) herunterladen.

 

Für jede verschuldete Person ist ein eigener Insolvenzantrag zu stellen. Geht es um Ehe-leute und sind beide überschuldet, muss auch jeder einen eigenen Antrag stellen. Eine Restschuldbefreiung kann nur erhalten, wer einen eigenen Antrag einreicht!

 

5.3 Schuldenbereinigungsplanverfahren

Sobald der Antrag dem Gericht vorliegt, wird er auf Vollständigkeit und Zuständigkeit ge-prüft. Standort des InsO- Gerichtes ist immer das Landgericht zu dem Ihr Wohnort gehört! Anschließend entscheidet das Gericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanver-fahren durchgeführt werden soll. Der Schuldenbereinigungsplan sieht vor, dass das Gericht nochmals versucht, sich mit den Gläubigern zu einigen. Grundlage dieses Einigungsver-suches ist der Plan, den die Schuldenberatung erarbeitet und dem Antrag beigefügt hat. Das Gericht wird das Planverfahren nur durchführen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Damit der Plan erfolgreich ist, müssen mehr als 50% der Gläubiger zustimmen. Diese Mehrheit der Gläubiger muss zusätzlich mehr als die Hälfte der Forderungshöhe im Besitz haben.

 

Gelingt der Plan, ist kein InsO- Verfahren nötig. Eine Eintragung in der Schufa erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten für diese Verfahrensphase sind gering. 

 

Sollten keine pfändbaren Beträge vorhanden sein und vom Schuldner kein erfolgver-sprechendes Zahlungsangebot vorgelegt werden, wird diese Verfahrensstufe übersprungen.

 

 

5.4 Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht durchgeführt oder scheitert er, wird das gericht-liche Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Mit der Insolvenzeröffnung erhalten Sie zwei Beschlüsse vom Insolvenzgericht:

Erstens den Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten und zweitens den Er-öffnungsbeschluss. Letzteren sollten Sie gut aufbewahren und sich ein paar Mal kopieren. Sie können aus dem Beschluss das genaue Datum ablesen, wann die Laufzeit des Insol-venzverfahrens begonnen hat und Sie sehen, wer Ihr Insolvenzverwalter ist. Durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses können Sie sich vor dem Gerichtsvollzieher und pfändenden Gläubigern schützen. Beide dürfen wegen der alten Schulden nicht mehr gegen Sie vor-gehen!

 

Die Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird vom Gericht öffentlich bekannt gemacht. Alle Gläubiger, die Forderungen gegen Sie geltend machen wollen, müssen sich innerhalb einer festgesetzten Frist beim Verwalter melden und ihre Forderung anmelden. Tun die Gläubiger dies nicht, können sie wegen dieser Sache nie wieder gegen Sie vor-gehen! (Ausnahme: Sollte Ihr Insolvenzverfahren scheitern, können alle ursprünglichen Gläubiger wieder aus den ursprünglichen Vollstreckungstiteln gegen Sie vorgehen)

 

Der Insolvenzverwalter wird alle Gläubiger, die im Insolvenzantrag genannt wurden an-schreiben und auffordern ihre Forderung anzumelden. So entsteht ein Forderungsver-zeichnis. Im Laufe des Verfahrens werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt (Quoten), damit die zukünftigen Zahlungen des Schuldners entsprechend verteilt werden können.

 

Wenn ein Gläubiger erreichen will, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird, kann  er einen begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Diesem Antrag wird das Gericht folgen, wenn nachfolgende Versäumnisse vorliegen (§ 290 InsO):

 

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner (vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag)

 

- in den letzten 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Mo-naten rechtskräftig verurteilt worden ist,

 

- in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvoll-ständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

 

- in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

 

- Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,

 

- vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in der nach § 287 Abs. 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung (es existieren keine Gründe für eine Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung) und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzule-genden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht hat,

 

- seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insol-venzgläubiger beeinträchtigt hat; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft;

 

 

Der Insolvenzverwalter

Zu den  Aufgaben des Insolvenzverwalters gehören:

·         die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gläubigerforderungen

·         die regelmäßige Berichterstattung über den Schuldner an das Insolvenzgericht

·         die Mehrung, die Sicherstellung und die Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern, die ihre Forderung angemeldet haben. (Zur InsO- Masse gehören alle pfändbaren Vermögenswerte)

 

Die fortbestehenden Sicherheiten einzelner Gläubiger an irgendwelchen Vermögenswerten hat der Insolvenzverwalter bei der Frage der Verwertung zu berücksichtigen. Bevor er die eingezogenen Vermögenswerte (= die Masse) an die Gläubiger verteilt, darf er seinen eigenen Kostenaufwand begleichen und es müssen die Verfahrenskosten des Gerichtes beglichen sein.

Der Insolvenzverwalter untersteht der Rechtsaufsicht durch das Insolvenzgericht und ist ihm gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig. Erfüllt er seine insolvenzrechtlichen Pflichten nicht, kann er dazu durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Eine Entlassung ist nur aus wichtigem Grund von Amtswegen, auf Antrag des Verwalters selbst oder der Gläubigerver-sammlung, nicht aber auf Bitten des Schuldners, möglich.

                                                                        

Nach Insolvenzeröffnung wird der Insolvenzver-walter den privaten Vermieter anschreiben und ihm schriftlich mitteilen, dass er für zukünftig ent-stehende Mietrückstände nicht haften wird. Auch alle anderen auf Dauer angelegten Verträge (Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Handy, Tele-fon, Leasing, Internet, Versicherungen etc) kann der Verwalter kündigen. Dies kann hilfreich sein, wenn Sie diese Verträge los werden wollen, kann aber auch problematisch sein, wenn Sie gern mit diesen Vertragspartnern weiterhin zusammen-arbeiten wollen. Den Mietvertrag für Ihre Woh-nung kann der Verwalter nicht kündigen.

                  

Vergessen Sie niemals, dass die vorrangige Aufgabe des Insolvenzverwalters die Befrie-digung der Gläubigerforderungen ist! Hierzu wird er möglichst Alles was sich zu Geld machen lässt, weil es zu Ihrem Vermögen gehört, einziehen! Daneben ist er an einem möglichst reibungslosen Ablauf des Verfahrens mit möglichst wenig Aufwand interessiert. Auch wenn Sie das Glück haben einen netten Insolvenzverwalter erwischt zu haben, er bleibt der Vertreter der Gegenseite!!!

 

Der Verwalter geht immer auf die Suche nach anfechtbaren Handlungen von Schuldner und Gläubigern. Findet er etwas, wird er versuchen die Vermögenswerte zurückzuholen. Schen-kungen waren in diesem Zusammenhang bereits erwähnt worden. Nachfolgend sollen einige weitere kritische Handlungen dargestellt werden, die der Insolvenzverwalter auf Recht-mäßigkeit prüfen wird. Machen Sie sich klar: Sein Honoraranspruch erhöht sich mit jedem Euro, der zur Masse gezogen werden kann, d.h. der bei Ihnen gepfändet oder bei Dritten angefochten werden kann!

  

Anfechtung

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt Handlungen des Schuldners oder eines Gläubigers an- zufechten, d.h. rückgängig zu machen. Hierzu gehören:

 

·         Zahlungen an Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung, wenn diese von der bestehenden Überschuldung Kenntnis hatten

·         Sicherungsrechte, die ein Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung erhalten hat

·         Schenkungen innerhalb von 4 Jahren vor Antragstellung (Ausnahme: Gebräuchliche Geschenke geringen Wertes)

·         Zahlungen an Dritte in der Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen innerhalb von 10 Jahre vor Antragstellung. Bei Geschenken an nahestehende Personen wird dies unwiderleglich vermutet.

 

Wurden Vermögenswerte vor InsO- Antragstellung durch private Darlehen finanziert und gleichzeitig mit der Gewährung des Darlehens eine Sicherungsübereignung der mit dem Darlehen finanzierten Gegenstände vereinbart, halten solche Regelungen i.d.R. auch einer insolvenzrechtlichen Überprüfung stand. Gilt dies für einen PKW sollte zusätzlich der Fahr-zeugbrief seit Kauf beim Geldgeber liegen.

 

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Versicherungen oder Gehalt ist nicht anfechtbar, wenn

-       derjenige, der die Sicherheit erhält, auch eine gleichwertige Leistung erbracht hat und

-       er die Leistungserbringung von der Vergabe der Sicherheit abhängig gemacht hat (z.B. Steuerberater – Steuererstattung) und

-       die Offenlegung der Sicherheit beim Drittschuldner (z.B. Finanzamt, Versicherung) 3 Monate vor Antragstellung vorgenommen worden ist und

-       der Anspruch vor Insolvenzeröffnung entstanden ist

 

Wurde privates oder betriebliches Vermögen kurz vor Insolvenzeröffnung außerhalb der Familie zu einem angemessenen Preis verkauft, um von dem Erlös zu leben, ist dies nicht anfechtbar.

 

Einzahlungen in die Riester-Rente oder eine andere pfändungsgeschützte Altersvorsorge sind i.d.R. nicht anfechtbar! 

 

Eine Lebensversicherung wird nur dann kurz vor Insolvenzeröffnung in eine pfändungs-geschützte Altersvorsorgung umgewandelt werden dürfen, wenn die voraussichtliche spätere Altersrente ohne Berücksichtigung der strittigen Versicherung unter dem Existenzminimum liegen würde.(Achtung: Strittig!)

 

Welche Vermögenswerte sind pfändbar?

Im Antrag mussten Sie bereits Angaben zum Wert des noch vorhandenen Vermögens machen. Nach Eröffnung werden Ihre Angaben nochmals vom Insolvenzverwalter auf Glaub-würdigkeit geprüft. Vermögen, das sich bei Insolvenzeröffnung im Eigentum des Schuldners befindet, wird er einziehen und verwerten.

In einer normal ausgestatteten Wohnung ist i.d.R. nichts pfändbar. Selbst eine hochwertige Wohnungsausstattung interessiert den Insolvenzverwalter meistens nicht, da Aufwand und realistischer Verkaufswert in einem aus seiner Sicht ungünstigen Verhältnis stehen. Dies ist anders bei Sparbüchern, Lebensversicherungen, vermögenwirksamen Leistungen, Bauspar-verträgen oder dem PKW. Letzterer ist immer dann pfändbar, wenn Sie ihn nicht zwingend für die berufliche Tätigkeit benötigen. Ist der PKW allerdings finanziert und der Brief liegt bei der Bank, ist das Fahrzeug nur dann pfändbar, wenn der Erlös aus dem Verkauf höher ist als die Schuld bei der Bank. Dies ist nur selten der Fall.

 

Sie werden die Möglichkeit erhalten, einzelne Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse herauszukaufen. Hier werden Sie Ihr ganzes Verhandlungsgeschick brauchen, um einen akzeptablen Preis auszuhandeln!  Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich!

 

Unerlaubte Handlungen

Einzelne Forderungen von Gläubigern können von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein. Insbesondere gilt dies für Geldstrafen und Geldbußen. Aber auch Forderungen von Krankenkassen, wenn Arbeitnehmerbeiträge im Rahmen einer früheren selbstständigen Tätigkeit vorsätzlich nicht abgeführt wurden, gehören in diese Forderungs-gruppe. Obwohl Ihre Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit mit Krankenkassen gering sind, lohnt i.d.R. ein Widerspruch gegen die Behauptung, Sie hätten mit Vorsatz gehandelt und eine unerlaubte Handlung begangen. Sollte die Krankenkasse wirklich gerichtlich gegen Sie vorgehen, ist meistens eine Rücknahme des Widerspruchs ratsam. Achtung: Es entstehen  Gerichts- und Anwaltskosten auf Seiten des Gläubigers.

 

Die gleiche Situation kann sich bei jedem anderen Gläubiger ergeben, wenn dieser be-hauptet seine Forderung stamme aus einer delikitischen (strafbaren) Handlung, z.B. Betrug. Im Rahmen der Forderungsprüfung durch den Insolvenzverwalter soll dieser auch die Nach-weise zur Glaubhaftmachung einer unerlaubten Handlung prüfen, er wird aber im Zweifelsfall die Forderung als unerlaubte Handlung ins Forderungsverzeichnis aufnehmen. Über diese Tatsache muss der Schuldner vom Insolvenzgericht informiert werden und erhält eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen.

 

Der Widerspruch bedarf zunächst keiner näheren Begründung durch den Schuldner. Der Gläubiger muss nun Klage vor dem Vollstreckungsgericht erheben und beweisen, dass seine Forderung aus unerlaubter Handlung stammt und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Klageverfahren kann vom Gläubiger auch nach Ende des Ver-fahrens, also nach 6, 7 oder 8 Jahren beantragt werden.

 

Wenn Sie die Ungewissheit quält, ob ein Gläubiger noch ein Klageverfahren gegen Sie einleiten wird , können Sie dies durch eine Feststellungsklage klären lassen.

 

Hat der Gläubiger bereits ein zivilrechtliches Urteil gegen Sie in der Hand indem die Forderung gegen Sie bereits aus unerlaubte Handlung festgestellt wurde, verkehrt sich die Nachweispflicht. Sie müssten dann ein Klageverfahren führen und nachweisen, dass es sich nicht um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat. Die Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren werden allerdings gering sein.

 

 

Neben dem oben bereits geschilderten Streit mit den Krankenkassen über nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile gibt es weitere Gläubiger mit denen ein Streit über den Forderungs-grund unerlaubte Handlung wahrscheinlich ist. Hierzu gehören:

 

·         Jugendämter, die behaupten Sie hätten den Unterhalt zahlen können, wenn Sie sich ausreichend um eine angemessenen Beschäftigung bemüht hätten.

·         Finanzbehörden oder Kindergeldkasse, wenn Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben um die Steuerlast zu vermindern oder Leistungen zu erhalten. Maßgebend ist, ob Sie verurteilt wurden wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung. Droht eine Verurteilung nach Eröffnung und vor dem Schluss-termin gilt Gleiches.

·         EBay- Geschädigte

·         Forderungen aus privaten Streitigkeiten

·         Ehemalige Lieferanten, die noch kurz vor der Insolvenz Waren oder Dienstleistungen geliefert haben, die aber nicht mehr (vollständig) bezahlt wurden.

 

Anstatt es auf einen Rechtsstreit mit solchen Gläubigern ankommen zu lassen, kann es sinnvoll sein, einen Vergleich auszuhandeln und diesen entweder aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen oder durch dritte Personen begleichen zu lassen.

 

Der Insolvenzplan

Seit 01.07.2014 besteht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit die Durch-führung eines Insolvenzplanverfahrens beim Insolvenzgericht zu beantragen. Dies gilt auch für Anträge die bereits vor dem 01.07.2014 gestellt wurden und das gerichtliche Insolvenz-verfahren noch nicht aufgehoben wurde.

 

Das Insolvenzplanverfahren macht immer dann Sinn, wenn Sie aus irgendeinem Grund eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft erwarten und einen Einmalbetrag zur Verfügung stellen können.

 

Große erfahrene Kanzleien haben für das Planverfahren Muster die eingesetzt werden können. Dennoch erwarten immer mehr Insolvenzverwalter, dass der Schuldner selbst einen Insolvenzplan einreicht. Inhaltlich zur Person des Schuldners kann der Plan auf den Berichten des Verwalters basieren. Wird der Plan vom Schuldner oder der Beratungsstelle erstellt ist eine Absprache mit dem Verwalter vor Einreichen des Planes sinnvoll.

 

Auch eine Rücksprache mit den Hauptgläubigern ist ratsam, um bereits im Vorfeld ab-zuklären, ob sich der Aufwand für das sehr aufwendige Planverfahren lohnen kann.

 

Damit das Angebot im InsO- Plan Erfolg haben kann, muss der angebotene Betrag den aus dem Insolvenzverfahren zu erwartenden Erlös für die Gläubiger übersteigen.

 

Die Gläubiger können in „Klassen“ unterteilt werden. Innerhalb dieser Gruppen können einzelne ablehnende Gläubiger, ähnlich dem Schuldenbereinigungsplanverfahren über-stimmt werden.

Die Annahme des Planes beendet das Insolvenzverfahren, indem die Gläubiger auf die Restforderung verzichten und das Gericht das Verfahren nach Zahlung der Verfahrens-kosten aufhebt.

 

Prüftermin / Schlusstermin

Im eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Sie haben hierfür zunächst bis zum sogenannten Prüftermin Zeit. Der Insolvenzverwalter muss die Forderungen dann auf Rechtmäßigkeit prüfen und in die Gläubigertabelle einfügen. Anschließend wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung auf Stimmigkeit zu prüfen. Gibt der Schuldner keine Rückmeldung geht der Verwalter von der Richtigkeit der Forderung aus. 

 

I.d.R. melden viele Gläubiger mit geringen Forderungen ihre Ansprüche nicht oder nicht pünktlich an. Bis zum Schlusstermin können die Gläubiger ihre Forderungen noch anmelden. Danach geht dies nicht mehr.

Prüftermin und Schlusstermin sind üblicher-weise schriftliche Termine. Ein Erscheinen bei Gericht ist somit nicht notwendig.

S. 25

 

 
             

Mit dem Bericht über den Schlusstermin erhält der Schuldner eine Mitteilung über die Kosten der bisherigen Verwaltervergütung und der Gerichtskosten. Dies ist keine Zahlungsauf-forderung an den Schuldner!!!

 

Der Beschluss über die Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beendet den ersten Teil des Insolvenzverfahrens und leitet in die Restschuldbefreiungsphase über.

 

Steuererklärung und Steuererstattung

Im eröffneten Insolvenzverfahren hat das Thema Abgabe der Steuererklärungen immer besondere Brisanz. Insbesondere ehemalige selbstständige Schuldner haben meistens schon seit einigen Jahren keine Steuererklärung abgegeben. Nach Eröffnung des Insolvenz-verfahrens fordert das Finanzamt den Insolvenzverwalter zur Abgabe der noch nicht erstellten Steuererklärungen auf. Ohne Ihre Steuerunterlagen kann der Verwalter die Er-klärung aber natürlich nicht erstellen. Er ist also darauf angewiesen, dass Sie ihm die Unter-lagen zukommen lassen, damit er diesen Job erledigen kann. Die Abgabe der Steuer-erklärung gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters.

 

Von sich aus wird der Insolvenzverwalter nur dann an der Abgabe der Erklärung interessiert sein, wenn eine Erstattung zu erwarten ist. In jedem Fall wird er Ihnen Druck machen, dass Sie die fehlenden Unterlagen besorgen oder die fehlenden Steuererklärungen selbst ab-geben sollen. Teilen Sie ihm schriftlich mit, dass sie die Erklärung mangels Know How nicht abgeben können. Hilfreiche Unterlagen wie Steuerkarten und Werbungskosten sollten sie ihm überlassen.

 

Vermögen

Wie bereits oben beschrieben, wird der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte versuchen zu verwerten um dann den Erlös für die ihm entstandenen Kosten der Verwertung, die Verwaltervergütung, die Verfahrenskosten und die Gläubiger einzusetzen; und zwar in dieser Reihenfolge!

 

Nochmals sei betont, dass Sie immer die Möglichkeit haben eine Verwertung von Vermögen zu verhindern indem Sie dem Insolvenzverwalter anbieten, die Gegenstände frei zu kaufen. Hier ist geschicktes Handeln gefragt.

 

Erst wenn das eröffnete gerichtliche Insolvenzverfahren, also das erste Jahr des Verfahrens (ungefähr) abgelaufen ist, dürfen Sie wieder Vermögen ansparen. Tun Sie dies vorher, riskieren Sie, dass Ihnen die Beträge wieder abgenommen werden.

 

Dies gilt allerdings nicht für eine Altersvorsorge, die gesetzlich gefördert wird. Ein solcher Vertrag darf auch nach Insolvenzeröffnung weiter bespart werden.

 

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Während des eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahrens sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in Ihrer persönlichen Situation dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Sicherheits-halber sollten Sie ein Kopie dem Insolvenzgericht zusenden und immer dafür sorgen, dass Sie einen Nachweis über den Versand haben. Am einfachsten ist dies bei E-Mail und Fax mit Fax-Bericht.

 

Ihre Pflichten umfassen u.a. Angaben zu

-       Änderungen bei der Unterhaltsverpflichtung, z.B. wenn der Ehepartner neuerdings eigene Einkünfte mit mehr als 450,-€ erzielt

-       Änderungen bei der Unterhaltsverpflichtung, da Kinder Schule oder Ausbildung abgeschlossen haben oder Sie kein Kindergeld mehr für ein Kind erhalten

-       einer neuen Adresse nach Umzug! (Ein Umzug ins Ausland ist grundsätzlich möglich)

-       der Weitergabe von bisher vergessenen Gläubigern an den Verwalter (falls sich ein Gläubiger erst nach Eröffnung meldet und er nicht im Antrag genannt war)

-       neuem Vermögen, das Ihnen zugefallen ist, z.B. durch Erbschaft, Lottogewinn etc.

-       einem Arbeitgeberwechsel

-       Einkommensnachweisen insb. bei schwankenden Einkünften

 

Kontakt mit dem Insolvenzverwalter

Sie werden den Insolvenzverwalter in aller Regel nur einmal während des Verfahrens sehen. Meistens findet innerhalb der ersten 4 Wochen nach Eröffnung ein Besprechungstermin statt. Dieser dauert maximal 1 Stunde und findet entweder im Büro des Verwalters statt oder bei Ihnen zu hause. Alle anderen Kontakte finden schriftlich statt.

 

Aufrechnung / Verrechnung

Haben Sie gleichzeitig Forderung und Schulden bei einer Stelle entsteht ein juristisches Sonderproblem.

 

Sind z.B. im Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerschulden beim Finanzamt entstanden und für das darauf folgende Jahr haben Sie eine Erstattung zu bekommen, kann das Finanzamt die Forderung gegen die Schulden aufrechnen.

 

Ähnliches ist auch möglich wenn Sie Ansprüche z.B. gegen eine öffentlich-rechtliche Behörde haben, z.B. Kindergeld- oder Rentennachzahlung und auf der anderen Seite eine andere Behörde, z.B. das JobCenter, eine Forderung gegen Sie hat, die nach Insolvenzer-öffnung entstanden ist.

 

Achtung: Für Gläubiger, die am Insolvenzverfahren beteiligt sind, sind Verrechnung und Aufrechnung während der Dauer des eröffneten gerichtlichen Insolvenzverfahrens verboten, wenn die Schulden vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, Ihre Forderung gegen die Behörde aber erst nach Eröffnung entstanden ist.

 

Vorzeitige Restschuldbefreiung
Hat kein Gläubiger eine Forderung angemeldet, was häufiger vorkommt als vermutet und sind die Verfahrenskosten beglichen kann der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen.

 

               


 Voraussetzung: (drohende) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

 

   V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z v e r f a h r e n

 

Stufe 1

Außergerichtliche Einigung

• Alles möglich, aber Orientierung an InsO sinnvoll

• Alle Gläubiger müssen zustimmen

• Bei Erfüllung der Vereinbarungen ® schuldenfrei

 

 

Bei Scheitern der außerg. Einigung   ®  Bescheinigung durch „geeignete Person oder Stelle“

                                                                             ®  Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Stufe 2 (findet nur statt, wenn die Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern besteht)

Schuldenbereinigungsplan

• Inso- Antrag ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan

• Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich

• Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach Summe muss Plan zustimmen. Das

  Insolvenzgericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn Gläubiger nicht

  schlechter gestellt werden als im Insolvenzverfahren

• Bei Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans ® schuldenfrei

 

 

Bei Scheitern des SB-Plans         ® Wiederaufnahme des Verfahrens und Prüfung

     auf Unzulässigkeitsgründe

 

Stufe 3

Gerichtliches Insolvenzverfahren

• Eröffnungs- und Stundungsbeschluss

• Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, kontoführende Bank, KFZ-

   Meldestelle, Gläubiger und Anfechtungsgegner

• Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner i.d.R. innerhalb von 3 Wochen

  nach Eröffnung

• Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile ein

• Mit Eröffnung beginnt die Verfahrenslaufzeit über 3,5 oder 6 Jahre

  3 Jahre    ®   wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden

                        konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig

  5 Jahre    ®   wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Ein-

                        kommen). Antrag notwendig!

• Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubter Handlungen")

• Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich nach §213 InsO möglich

• Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn

   keine Versagungsgründe vorliegen

• Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)

• Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich

 

 

Restschuldbefreiungsverfahren = „Wohlverhaltensphase"

• Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder

• Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden

• Achtung: Verfahrenskosten!

Restschuldbefreiung

 

Stand 07/2014
5.5 Restschuldbefreiungsphase

Das gerichtliche Insolvenzverfahren (Dauer ca. 1 Jahr) wird mit der Aufhebung des Ver-fahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet. Danach beginnt die Restschuldbefreiungsphase (auch genannt: Wohlverhaltensphase). Während dieser Zeit haben Sie folgende wichtige Pflichten (§ 295 InsO):

 

-       Den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abzuführen,

-       Wenn Sie arbeitslos sind, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen,

-       Jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen,

-       Ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

 

Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter wird Ihr pfändbares Einkommen einsam-meln und an die Gläubiger weiterleiten und ggf. die Einhaltung Ihrer Pflichten kontrollieren.

 

 

Für die Tätigkeit des Verwalters müssen Sie diesem jährlich 119,00 Euro zahlen, wenn vom Einkommen keine Beträge pfändbar sind. Auch hier ist ein Stundungsantrag möglich, so dass Sie diese Rechnung (zunächst) nicht zahlen müssen.

 

Sollte von Ihrem Einkommen nichts pfändbar sein oder der pfändbare Teil Ihres Ein-kommens nicht ausreichen, die gesamten Schulden zu tilgen, werden Ihnen nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen.

 

Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete (z.B. Ehepartner) und Bürgen. Diese müssen selbst das Verfahren durchlaufen.

 

Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens können Gläubiger mit Forderungen, die als aus uner-laubter Handlung angemeldet wurden (z.B. Schadensersatz) erneut gegen Sie vorgehen. Die Gläubiger beantragen eine pfändbare Ausfertigung des Tabellenauszuges aus der Schluss-tabelle des InsO- Verfahrens. Wenn Sie wissen wollen, bei welchen Gläubigern dies droht, lassen Sie sich vom InsO- Gericht oder Insolvenzverwalter eine Kopie der Schlusstabelle zusenden. Hatten Sie Widerspruch eingelegt, muss der Gläubiger ein Klageverfahren gegen Sie einleiten, um so einen Beschluss zu erhalten, in dem festgestellt wird, dass Sie eine unerlaubte Handlung begangen haben.

 

 

5.6 Kosten des Verfahrens und Stundung

Die Gerichtskosten in einem Verfahren mit geringen pfändbaren Einkünften  betragen i.d.R. 1.500,- bis 1.800,-€ (abhängig von Gläubigeranzahl, Vermögen und sonstigem Aufwand). Dieser Betrag muss vom Schuldner nicht sofort bezahlt werden! Er kann einen Stundungs-antrag stellen. Wie oben bereits erwähnt, werden die Kosten dann vom Staat vorge-schossen.

 

Im Rahmen des Stundungsantrages muss die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepartners (auch bei getrennt Lebenden) im Antragsformular angegeben werden, wenn der Partner zumindest indirekt einen Nutzen aus der Verschuldung hatte. Ggf. muss der Partner dann einen Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens leisten (je nach Gericht unter-schiedlich, ca. 1.000,-€). Erzielt der Schuldner pfändbare Einkünfte während des Insolvenz-verfahrens kann der Ehepartner die Rückzahlung der Verfahrenskosten verlangen.

 

I.d.R. wird die Stundung der Verfahrenskosten vom Schuldner für die gesamte Verfahrens-dauer zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht. Das Insolvenzgericht bewilligt die Stundung aber zunächst nur für das Eröffnungsverfahren und das gerichtliche Insolvenz-verfahren, nicht aber für die anschließende Wohlverhaltensperiode. Ein neuer Stundungs-antrag oder zumindest ein Verweis auf den alten Antrag wird in der Restschuldbefreiungs-phase notwendig! Leider scheitern immer wieder Insolvenzverfahren weil dies vergessen wird!

   

Wie bereits mehrfach beschrieben, befinden sich immer wieder unerlaubte Handlungen unter den Gläubigerforderungen, insb. Geldstrafe, Verurteilungen wg. Betruges, Rückstände aus Sozialversicherungsbeiträgen und Rückforderungen von Sozialleistungsträgern (z.B. Kindergeld, ALG I oder II). Dies motiviert zunehmend mehr Gerichte eine Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen. Das Insolvenzgericht lehnt den Stundungsantrag ab, weil die vollständige Restschuldbefreiung nicht erreicht werden kann und somit der Sinn des Verfahrens verfehlt wird! Mit Einreichen des Antrages sollten hier Gegenargumente benannt werden aus denen hervorgeht, dass diese Forderungen parallel zum InsO- Verfahren beglichen werden können (z.B. durch die Hilfe aus der Familie).

 

Berechnung der Verfahrenskosten:

Mindestvergütung 800,-€, wenn geeignete Stelle oder Person die Gläubigerliste erstellt hat, sonst 1.000,-€

 

Von 11-15 Gläubiger                         150,-€ zusätzlich

Von 15-20 Gläubiger                         150,-€ zusätzlich

Von 21-25 Gläubiger                         150,-€ zusätzlich

Von 26-30 Gläubiger                         150,-€ zusätzlich

Von 31-35 Gläubiger                         100,-€ zusätzlich

Von 36-40 Gläubiger                         100,-€ zusätzlich

usw.

 

In der Wohlverhaltensphase 100,-€ + MWSt pro Jahr.

            

 

 

 

 

 

5.7 Spezielle Rechtsvorschriften im Rahmen der Insolvenzordnung

 

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner

- in den letzten 10 Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder

 

- in den letzten 5 Jahren nach § 297 InsO (Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat) versagt wurde oder

 

- in den letzten 3 Jahren Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 5 (Verstoß gegen Mit- wirkungspflichten), Nr. 6 (falsche Angaben in den Verzeichnissen) oder Nr. 7 (Verletzung der Erwerbsobliegenheiten im Insolvenzverfahren) oder nach § 296 InsO (Verletzung der Obliegenheiten) versagt wurde

 

Dies gilt auch, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 nach-träglich versagt wurde (§ 297a InsO). In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. Der Antrag ist binnen sechs Monate nach Bekanntwerden zulässig. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 297a InsO).

 

 

Anfechtungsrecht

§ 89 InsO       Sicherungen oder Befriedigungen, die ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Verfahrens infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, sind unwirksam. Eine vor Eröffnung ausgebrachte Pfändungsmaßnahme verliert nach Ablauf des Monats, in dem die Eröffnung stattfand, ihre Wirkung. Bei Eröffnung nach dem 15. gilt die Wirkung noch für den Folgemonat.

 

§ 81 InsO       Hat der Schuldner nach InsO- Eröffnung über einen Gegenstand der Insol-venzmasse verfügt, ist diese Verfügung unwirksam (z.B. Verkauf PKW, Umschreibung LV).

 

§ 91 InsO       Besitzt ein Gläubiger Rechte an der Insolvenzmasse kann er diese nicht wirk-sam einziehen, wenn die Forderung erst nach InsO- Eröffnung entsteht. (z.B. Abtretung der Steuererstattungsansprüche an Steuerberater für ein bei Eröffnung noch nicht entstandenen Erstattungsanspruch).

 

§ 88 InsO       Rückschlagsperre - 3 Monat vor Antragseingang

Alle Sicherheiten, die ein Gläubiger im o.g. Zeitraum erhalten hat, verlieren mit Eröffnung ihre Wirkung qua Gesetz, d.h. ohne dass sie angefochten werden müssen.

 

§ 142 InsO     Bargeschäfte

Ein Bargeschäft liegt vor, wenn für die Leistung des Schuldners unmittelbar (d.h, spätestens innerhalb von 4 Wochen) eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist. Liegen die Voraus-setzungen für ein Bargeschäft vor ist eine Anfechtung nicht möglich.

 

                                              

5.8 Abschließende Tipps zum Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Sein Sie kooperativ und versuchen Sie gut mit dem Insolvenzverwalter zusammen-zuarbeiten. Das heißt aber nicht, dass Sie Alles tun müssen was der Verwalter will und er immer Recht hat. Fragen Sie bei Zweifeln beim Insolvenzgericht oder in der Schuldnerberatung nach.
  • Sollten Sie den Arbeitsplatz wechseln und zu Beginn in einer Probezeit stecken, sollten Sie entweder mit dem neuen Chef über Ihr Insolvenzverfahren sprechen oder mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass der sich erst nach Ende der Probezeit bei Ihrer Firma meldet um die pfändbaren Gehaltsanteile einzuziehen.
  • Während des Insolvenzverfahrens benötigen Sie kein Pfändungsschutzkonto! Ver-suchen Sie dies mit dem Insolvenzverwalter so auszuhandeln.
  • Vermögenswerte wie z.B. ein Auto sollten Sie während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht selbst kaufen. Nach Aufhebung des Verfahrens, also nach ca. 1 Jahr, ist dies wieder möglich.
  • Existieren Leasingverträge oder Kreditverträge z.B. für ein KFZ, die nach Insolvenz-eröffnung fortgeführt werden sollen, ist es ratsam vor Einreichen des Antrages mit dem Leasing- / Kreditgeber abzusprechen, ob dieser mit der Fortsetzung des Vertrages auch nach Eröffnung einverstanden ist. Wenn Sie dies versäumt haben, kann es hilfreich sein, wenn Sie die Verträge auf eine andere Person umschreiben können.
  • Falls keine pfändbaren Anteile von Ihrem Einkommen bestehen, sollten Sie  unbe-dingt daran denken während der Wohlverhaltensphase die 119,-€  Vergütungsan-spruch an den Treuhänder zu zahlen oder einen Stundungsantrag zu stellen. Tun Sie dies nicht, scheitert Ihr Insolvenzverfahren!

 


Sollten Sie früher einmal selbstständig gewesen sein, könnte es sein, dass Sie einen Regelinsolvenzantrag stellen müssen!

 

 

6. Das Regelinsolvenzverfahren

 

 

Das Regelinsolvenzverfahren verfolgt die gleichen Ziele wie das Verbraucherinsolvenz-verfahren, unterliegt aber anderen Formvorschriften und hat eine andere Zielgruppe.

 

 

6.1 Abgrenzung:  Regelinsolvenz - Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn Sie als Selbstständiger das Insolvenzverfahren beantragen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen.

 

Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgegeben haben und bei mehr als 19 Gläubigern verschuldet sind oder eine der Gläubigerforderungen aus Verbindlichkeiten aus einem Arbeitnehmerverhältnis stammt. Je nach Sichtweise des Gerichtes können hier nicht nur ausstehende Löhne und Gehälter gemeint sein, sondern auch Rückstände beim Sozialversicherungsträger, der Bundesknappschaft, der Berufsgenossenschaft (Beiträge für Mitarbeiter) oder beim Finanzamt wegen ausstehender Lohnsteuer.

 

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Selbstständigkeit aufgegeben und weniger als 20 Gläubiger haben sowie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, ist ein Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen. Um diesen Antrag einreichen zu dürfen, müssen Sie zunächst mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Scheitert dieser können Sie auf dem bundeseinheitliche Antragsformular den Insolvenz-antrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Da das Scheitern Ihrer außergericht-lichen Einigungsbemühungen von einem Rechtsanwalt, Notar oder einer Schuldnerbe-ratungsstelle bescheinigt werden muss, sollten Sie sich unbedingt zunächst mit einer der vorgenannten Stellen in Verbindung setzen. (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren)

 

Um einen Regelinsolvenzantrag einreichen zu können, muss keine außergerichtliche Eini-gung getroffen werden. Der Antrag kann also direkt beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular. Somit sind Anforderungen unter-schiedlich. Auf der SIB- Homepage finden Sie je einen Vordruck für die Antragstellung

- eines ehemaligen Selbstständigen

- eines aktuell Selbstständigen

- einer Gesellschaft (GmbH, GbR, etc.)

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die wirtschaftlich erfahrenen Selbstständigen diese Anträge ohne professionelle Unterstützung stellen können. Ich möchte allerdings insbeson-dere den Ratsuchenden, die selbstständig bleiben wollen dringend raten, sich vor Antrag-stellung ausführlich beraten zu lassen. Wer dann das Antragsformular erstellt, können Sie auch später noch entscheiden.

 

Sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren wird 3,5 oder 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens ein Erlass aller restlichen Schulden ausgesprochen, wenn Sie sich "redlich" verhalten haben und kein sonstiger Versagensgrund vorliegt. Wenn Sie keinen Fehler machen, kann die  Restschuldbefreiung von keinem Gläubiger verhindert werden!

 

Sie wird auch erteilt, wenn Sie 6 Jahre keine Beträge zur Schuldentilgung zahlen konnten.

 

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH wird nicht als Selbstständiger im Sinne der InsO be-trachtet, wenn er nicht auch Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist. Er hat somit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn er persönlich Rest-schuldbefreiung erlangen möchte.

 

Ist der Geschäftsführer zumindest mit 51% Eigentümer der GmbH ist also ein Regel-insolvenzantrag zu stellen. Die Positionen der Gerichte sind an diesem Punkt sehr unter-schiedlich. So fordert das Insolvenzgericht Düsseldorf z.B. einen Eigentumsanteil von mehr als 75%, da der Gesellschafter nur dann nahezu alle Änderungen innerhalb der GmbH vor-nehmen kann und damit quasi allein handelnder Geschäftsführer ist. Eine Rücksprache mit dem Insolvenzgericht vor Ort ist notwendig.

 

 

6.2 Ablauf des Verfahrens

Das Gericht prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Folgende Bestandteile sollte der Insolvenzantrag haben:

  • Antragsblatt
  • Stundungsantrag für die Verfahrenskosten
  • Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Vermögensauskunft
  • Anhörungsfragebogen
  • Aufstellung über die Schulden

 

Fügen Sie Nachweise bei, wie

  • Gewerbean- und/oder -abmeldung
  • Aufstellung über privates und betriebliches Vermögen
  • Kontennachweise
  • Letzte betriebswirtschaftliche Auswertungen + Steuererklärungen
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen und Einkünfte dieser Personen
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe für private und betriebliche Räume
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie
  • Rechnungen oder Ähnliches über Forderungen, die Sie noch gegen Andere haben.

 

 

Eröffnungsverfahren (i.d.R. nur bei laufender oder gerade beendeter selbstst. Tätigkeit)

Das Gericht kann vor der Eröffnung einen Gutachter oder einen vorläufigen Insolvenzverwal-ter einsetzen. Möglicherweise ist diese Phase die kritischste im Gesamtverfahren, wenn der vorläufige InsO- Verwalter versucht, alles dafür zu tun, dass er mit Beginn des Inso- Ver-fahrens möglichst viel Geld bereits in der Kasse hat und möglichst wenige regelmäßige Ver-pflichtungen (Dauerschuldverhältnisse) mit in das Insolvenzverfahren übernommen werden.

           

¯

 

Stundungsantrag

Das Gericht entscheidet über den Stundungsantrag (Verfahrenskosten mind. 2.500,- bis 3.000,- €).

 

¯

 

Eröffnungsbeschluss

Wenn kein Gutachter eingeschaltet wird, erhalten Sie i.d.R. ca. 4 Wochen nach Einreichen des Antrages den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens (spätestens in 6 Jahre nach dem Tag der Eröffnung sind Sie schuldenfrei!)

Im Eröffnungsbeschluss erfahren Sie den Namen des eingesetzten Insolvenzverwalters. Er wird im Verfahren die Belange der Gläubiger vertreten; also Vorsicht im Umgang mit ihm!

 

                                                           ¯

 
Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung findet über das Internet statt. Bei noch laufender Selbstständigkeit zusätzlich auch über die örtliche Presse.

 

                                                           ¯
 
Nach der Eröffnung wird der Gutachter zum Insolvenzverwalter
Seine Aufgaben sind u.a.:

·      Überprüfung der Konten des Schuldners durch direkte Kontaktaufnahme mit der Bank (Beschlagnahmung des Guthabens)

·      Anschreiben an den Vermieter, um Haftung des Verwalters für Mietrückstände auszu-schließen

·      Anschreiben an alle Gläubiger, um die Höhe der Forderungen prüfen und feststellen zu können

·      Termin mit Schuldner zur Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben im Antrag

·      Feststellung, Einzug und Verwertung des vorhandenen Vermögens

·      Prüfung und Durchführung von Anfechtungsmaßnahmen

·      Festsetzung und Einzug des pfändbaren Einkommensanteils

·      Erfassung der Gläubiger und der überprüften Forderungen in einer tabellarischen Über-sicht

·      Erklärung über Freigabe von nicht verwertbarem Vermögen und der selbstständigen Tätigkeit möglich

·      Erstellung von Berichten für das Insolvenzgericht

 

¯

 

Gläubigerversammlung / Prüftermin

Im Eröffnungsbeschluss wird Ihnen das Datum des Prüftermins genannt. Dieser „Termin“ wird i.d.R. schriftlich durchgeführt, so dass keiner der Beteiligten anwesend sein muss. Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, sollten Sie an diesem Termin in jedem Fall teilnehmen. Er dauert ca. 10 Min. und besteht darin, dass der Insolvenzverwalter einen Bericht über Sie vorträgt. Sie sollten sich im Anschluss an den Termin eine Kopie des Berichtes aushändigen lassen sowie eine Kopie der vorläufigen Tabelle, aus der die Höhe der Forderungen der Gläubiger zu entnehmen ist. Bei einem mündlichen Prüftermin können Sie Widersprüche gegen angemeldete Forderungen nur im Termin selbst einlegen!

Sollten Gläubiger Forderungen aus „unerlaubter Handlung“ angemeldet haben und Sie Widerspruch gegen diese Behauptung einlegen wollen, müssen Sie dies bei einem schriftlichen Verfahren bis zum Prüftermin erledigen. Tun Sie dies nicht, wird es für diese Gläubigerforderung keine Restschuldbefreiung geben. Alle anderen Schulden werden Ihnen erlassen, diese aber nicht!

Ihr Widerspruch gegen eine Forderung, die bereits vor Insolvenzantragstellung vom Gläubiger als Forderung aus unerlaubter Handlung per Urteil (nicht Vollstreckungsbescheid) tituliert wurde, zwingt Sie sich gegen die besondere Rechtsposition dieser Forderung gerichtlich zu wehren. Sie müssen also erfolgreich klagen, um eine Restschuldbefreiung auch für diese Forderung zu erhalten.

Ist der Sachverhalt umgekehrt und dem Gläubiger liegt kein Urteil vor in dem bereits festgestellt wurde, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt, muss der Gläubiger Sie verklagen um sein Ziel zu erreichen!

 

                                                           ¯

 

Insolvenzplan

Sie haben die Möglichkeit, dem Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern einen Insolvenzplan vorzulegen, oder -besser- den Verwalter zu bitten, einen Plan für Sie zu erarbeiten. Wird dieser Zahlungsplan zur Tilgung aller Schulden von den Gläubigern akzeptiert, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden. Der Insolvenzplan sieht i.d.R. Einmalzahlungen vor, die insg. höher sein müssen, als dass, was die Gläubiger im Verfahren erhalten würden! Achtung: Im Plan müssen unbedingt die Kosten des Gesamtverfahrens inkl. Ver-walterkosten berücksichtigt werden. Nur so können Sie verhindern, dass nach Zustimmung zum Insolvenzplan durch die Gläubiger, noch zusätzlich die Rechnung des Gerichtes zu bezahlen ist.

 

                                                           ¯

 

Schlusstermin

Ungefähr 1 Jahr nach Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird das Verfahren formal durch den Schlusstermin beendet. Auch dieser Termin wird i.d.R. schriftlich durch-geführt. Sollte er jedoch mündlich stattfinden, sollten Sie auch an diesem Termin teilnehmen (Dauer ca. 5 Min.).

Wenn Gläubiger der Meinung sind, Ihnen sollte die Restschuldbefreiung versagt werden, müssen die Gründe bis zum Schlusstermin glaubhaft gemacht und ein Versagungsantrag gestellt werden. Hiergegen können Sie nur bis zum Termin Widerspruch einlegen! Bei einem mündlichen Schlusstermin muss ein Widerspruch im Termin eingelegt werden.

Erfährt der Gläubiger erst nach Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens von Versagungsgründen kann er diese nutzen, um unverzüglich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

                                              

¯

 

Verfahrenskosten

Die  Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (i.d.R. 2.500,- bis 3.000,-€), inklusive Verwalterkosten, werden aus der Masse, d.h. aus dem verwerteten Vermögen bzw. den bis zum Schlusstermin eingezogenen pfändbaren Beträgen entrichtet. Die Gläubiger erhalten  erst Zahlungen, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen sind.

Nach dem Schlusstermin fallen jährlich Verfahrenskosten in Höhe von mind. 119,-- € an. Auch diese sollen aus den eingenommenen pfändbaren Beträgen beglichen werden. Ist nichts pfändbar, werden Sie zur Zahlung der 119,-- € aufgefordert. Sie müssen dann entweder zahlen oder einen erneuten Stundungsantrag stellen! (siehe oben)

                                              

 

                                                           ¯

 

Aufhebung des Verfahrens + Erteilung der Restschuldbefreiung (nach Ende der Abtretungslaufzeit)

Vom diesem Tag an befindet sich das Verfahren in der sogenannten  Restschuldbefreiungs-phase (auch genannt: Treuhandphase oder Wohlverhaltensphase). Gläubiger können keine Forderungen mehr anmelden. Ab jetzt ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nur noch durch Obliegenheitsverletzungen möglich (Ausnahme: Der Gläubiger erfährt erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund).

 

Der Insolvenzverwalter heißt nun Treuhänder.       

 

Wenn Sie können, dürfen Sie jetzt wieder „Vermögen“ ansparen.

 

Einzuhaltende Obliegenheiten (Pflichten) sind:

·      Informationen zu Erbschaften und sonstige Vermögenszuwächse an den Treuhänder und Insolvenzgericht geben

·      Abgabe der pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder. Bei Selbstständigen muss monatlich oder jährlich der Betrag herausgegeben werden, der pfändbar wäre, wenn Sie im Rahmen einer angemessenen Anstellung tätig wären. Es wird also nicht auf den tatsächlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt, sondern auf das hypothetische Nettoeinkommen eines Angestellten in vergleichbarer Tätigkeit.

·      Antworten Sie immer auf die Fragen, die Ihnen der Treuhänder stellt. Sorgen Sie dafür, dass Sie Nachweise darüber haben, z.B. durch Fax- oder E-Mail-Bericht oder indem Sie eine Kopie an das Insolvenzgericht senden.

·      Wenn Sie zur Zahlung von jährlich 119,-€ aufgefordert werden, zahlen Sie diesen Betrag bitte oder stellen Sie einen Stundungsantrag beim Gericht.

 

     

 

Näheres zur besonderen Situation von Selbstständigen finden Sie in meinem Ratgeber für Selbstständige!


Voraussetzung:(drohende) Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit

 

R e g e l i n s o l v e n z v e r f a h r e n

 

Stufe 1

Eröffnungsverfahren

·      Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung + Stundungshilfe

·      Insolvenzgericht kann Gutachter oder vorläufigen Verwalter einsetzen

·      Richter entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach Prüfung Unzulässigkeits-gründe

           

Dauer: 4- 12 Wochen von Eingang des Antrages bis Eröffnung des Inso- Verfahrens

 

 

Stufe 2

Gerichtliches Insolvenzverfahren

• Eröffnungs- und Stundungsbeschluss

• Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, Kontoführende Bank, KFZ-

   Meldestelle, Gläubiger und alle Inhaber möglicher Vermögenswerte (u.a. Grundbuchamt)

• Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner kurz nach Eröffnung

• Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile

   ein, kann betriebliche Dauerschuldverhältnisse kündigen und alle unternehmerischen

   Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen.

• Eröffnungs- und Stundungsbeschluss Freigabe des Geschäftsbetriebes

• Beginn der Verfahrenslaufzeit 3,5 oder 6 Jahre

  3 Jahre    ®   wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden

                        konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig

  5 Jahre    ®   wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Ein-

                        kommen oder Vermögen eingezogen wurden). Antrag notwendig!

• Gläubiger müssen bis Prüfstichtag ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubter

   Handlungen"),

• Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich

• Schlusstermin: Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenz-

   verfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen

• Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)

   Bei Fortsetzung der Selbstständigkeit: Zahlung eines monatlichen Betrages für die

   Insolvenzmasse in der Höhe des pfändbaren Betrages, der in einem (hypothetischen)

   Anstellungsverhältnis abzuführen wäre – gilt ab Freigabe durch den Verwalter!

• Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich      

Dauer: 8- 12 Monate von Eröffnung des Inso- Verfahrens bis Schlusstermin

 

 

Stufe 3

Restschuldbefreiungsverfahren + „Wohlverhaltensphase"

• Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder

• Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden

• Achtung: Verfahrenskosten

 

Restschuldbefreiung

 

Stand 07/2104

 

 

7. Erbschaft

 

 

7.1 Schuldner als Erbe

Ist eine Erbschaft zu erwarten, sollte dies bei der Entscheidung über ein Insolvenzverfahren mit bedacht werden. So könnte z.B. durch ein rechtzeitiges Testament mit dem vermögen-den Angehörigen eine passende Erbfolge vereinbart werden. Auf diese Art würde der Schuldner enterbt und andere Personen, z.B. seine Kinder oder der Partner als Erbe ein-gesetzt. Ein solches Vorgehen ist nicht anfechtbar.

 

Drei Grundsätze sind zu beachten:

  • Das Erbschaftsrecht ist ein höchst persönliches Recht. Der Insolvenzverwalter kann keine Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen. Er muss die Entscheidungen des Schuldners über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder seine Entscheidung über eine Klage auf Durchsetzung des Pflichterbteilsanspruches akzeptieren.

 

  • Erbt der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens hat er dies gegen-über dem Insolvenzverwalter / Insolvenzgericht offen zu legen.

 

  • Tritt der Erbfall (also der Todesfall des Erblassers) während des gerichtlichen Insol-venzverfahrens ein, ist die Erbschaft vollständig verloren. Liegt der Zeitpunkt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfahrens, kann der Schuldner die Hälfte der Erbschaft behalten. Es kommt dabei nicht auf den Tag der Durchsetzung des Erbschaftsanspruches an sondern auf den Tag der Entstehung, also den Todesfall.

 

Der Schuldner entscheidet frei über die Annahme der Erbschaft, er kann sie also auch aus-schlagen. Mit der Ausschlagung fällt sein Anteil an die anderen Erben auf der gleichen Ebene mit ihm (z.B. beim Tod der Eltern die Geschwisterebene), nicht aber an die Kinder des Schuldners.

 

Wurde der Schuldner von den Erblassern (z.B. den Eltern) enterbt, kann er seine Pflicht-erbteilsanspruch gerichtlich durchsetzen. Sein Anspruch besteht dann in der Höhe von 50 % seines eigentlichen Anspruches. Er muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall / der Kenntnis von dem Todesfall geltend gemacht werden.

 

Auch wenn der Schuldner seinen Pflichterbteilsanspruch erst nach Erteilung der Restschuld-befreiung geltend macht, fällt sein Anteil in die Insolvenzmasse; ob voll oder zur Hälfte hängt vom Todeszeitpunkt ab.

 

Insolvenz-                          Aufhebung                                         Erteilung

eröffnung                         des Verfahrens                         der Restschuldbefreiung

 

Erbfall / Todesfall

Erbfall / Todesfall

Erbfall / Todesfall

 

 

 

          Erbschaft vollständig verloren        Erbschaft zur Hälfte verloren                          Erbschaft vollständig für Schuldner    

 

 

Wird ein Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, als sogenannter Nacherbe eingesetzt, ist er zunächst kein Erbe. Ihn trifft also keine Informations- oder Herausgabe-pflicht. Der Nacherbe erbt erst dann, wenn der Vorerbe verstorben ist. Ein Beipiel:

Eltern besitzen zu gleichen Teilen ein schuldenfreies Haus. Beide haben ein notarielles Testament abgeschlossen, indem sie gegenseitig als Erben eingesetzt sind (z.B. Berliner Testament). Der Vater stirbt. Die Mutter erbt den vollständigen Anteil vom Ehemann. Der Sohn erbt erst, wenn auch die Mutter verstorben ist.

 

 


Der Vorerbe (im Beispiel die Mutter) darf das Erbe zwar allein für sich nutzen, er darf es aber nicht verbrauchen, es soll erhalten bleiben. Tut er dies nicht, entsteht ein Schadens-ersatzanspruch des Nacherben gegen den Vorerben.

 

Das Maß der Einschränkungen des Vorerben hängt davon ab, ob er im notariellen Testa-ment als „befreiter“ oder „nicht befreiter“ Vorerbe eingesetzt ist. In jedem Fall werden die Ansprüche des Nacherben durch eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuches von Amts wegen gesichert.

Liegt kein notarielles Testament vor, sind alle Regelungen im Rahmen der Beantragung eines Erbscheins zu treffen. Die Eintragung der Rechte des Nacherben im Grundbuch ist ratsam. Durch die Eintragung erhält er in jedem Fall vom Verkauf der Immobilie Kenntnis.

 

 

7.2 Schuldner stirbt in oder vor dem Insolvenzverfahren

Verstirbt eine überschuldete  Person sollten alle Erben die Erbschaft ausschlagen. Sie haben hierfür 6 Wochen Zeit ab Todesfall bzw. Kenntnis vom Todesfall.

 

Sollte sich die verstorbene Person bereits im Insolvenzverfahren befinden, gilt Folgendes:

 

Insolvenz-                          Aufhebung                                         Erteilung

eröffnung                         des Verfahrens                         der Restschuldbefreiung

 

A

B

 

 

 

 

 

 

Stirbt der Schuldner in Phase A wird das Insolvenzverfahren automatisch in ein Nachlass-insolvenzverfahren umgewandelt. Das Verfahren wird i.d.R. mit der Aufhebung mangels Masse enden. Mit diesem Beschluss in der Hand können sich alle Erben gegen Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen erfolgreich wehren. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist somit nicht notwendig.

 

Verstirbt der Schuldner in Phase B muss eine Ausschlagung der Erbschaft von allen Erben innerhalb der 6-Wochenfrist vorgenommen werden.

 

Grundsätzlich reicht es nicht, wenn nur die direkten Erben die Erbschaft ausschlagen. Auch die nachfolgenden Erben müssen dies tun (also alle entfernte Verwandte, der 2,3,4 Linie).

 

Keinesfalls sollte die Erbschaft durch irgendwelche Handlungen wie Beantragung eines Erbscheines oder Verkauf von hinterlassenen Gegenständen vorgenommen werden.

 

Versäumt der Erbe die Frist zur Ausschlagung der überschuldeten Erbschaft hat er u.a. die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beantragten die Erben ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen. Ist dieser überschuldet, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren „mangels Masse“ abgewiesen. Mit diesem Beschluss können sich alle Erben erfolgreich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Verstorbenen wehren.

Der Antrag muss zeitnah gestellt werden sobald der Erbe Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat oder hätte haben können. Ein Antragsvordruck ist auf der SIB-Homepage zu finden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8. Sonderfall Immobilie

Gehört zu Ihrem Vermögen eine Immobilie? Wenn ja, sollten Sie Folgendes beachten!

 

 

Klären Sie zunächst, was sich alle Beteiligten im Hinblick auf die Immobilie wünschen. Soll Sie möglichst erhalten bleiben oder wollen Sie sich von ihr trennen?

 

Versuchen Sie zu einer Einigung mit dem Partner zu kommen auch wenn Sie alleiniger Eigentümer sind.

 

Prüfen Sie möglichst nüchtern, unter welchen Bedingungen Sie die Immobilie erhalten wollen würden. Lassen Sie sich nicht von der Hypothekenbank die Ratenhöhe diktieren, auch wenn deren Forderung im Grundbuch eingetragen ist und damit eine Zwangsversteigerung droht. Entscheiden Sie zunächst, was Sie maximal zur Rückführung des Darlehens beitragen können. Dann erst gehen Sie in die Verhandlung mit der Bank. Ich weiß, dass diese Denkweise ungewohnt ist, aber sie ist wichtig! Nur so werden neue (Finanz-)Löcher verhindert, die zwangläufig entstehen, wenn Sie dem Diktat der Bank folgen würden.

 

Investieren Sie kein Geld mehr in die Immobilie bevor eine Entscheidung getroffen ist. Setzen Sie sich eine zeitliche Frist bis zu der Sie entscheiden werden.

 

Beziehen Sie keine unbeteiligten Dritten als zusätzliche Sicherungsgeber oder Bürgen in die Verträge ein, bevor Sie die oben genannten Entscheidungen getroffen haben.

 

Prüfen Sie, ob die Bank beim Verkauf der Immobilie an Sie Beratungsfehler gemacht haben könnte. Ist der Wert der Immobilie heute deutlich niedriger als beim Kauf sollten Sie diesen Punkt genau prüfen! Immer wieder gibt es neue gerichtliche Entscheidungen durch die sich Informationsanforderungen an die Hypothekenbank erhöhen. Die Folge einer rechtwidrigen Vertragskonstruktion kann sein, dass Sie nur noch das tatsächlich erhaltene Geld zurück-zahlen müssen, nicht also die Zinsen und Kosten. In jedem Fall verbessert sich Ihre Verhandlungsposition gegenüber der Bank.

 

Ein Verkauf der Immobilie durch die Bank ohne Ihre Zustimmung ist nicht möglich!

 

Ein Verlust Ihrer Eigentumswohnung oder Ihres eigenen Hauses droht immer dann, wenn Sie die Ratenzahlungen nicht mehr aufrecht erhalten können und sich Ihre wirtschaftliche Situation langfristig gravierend verschlechtert hat. Ist ein Hypothekenkredit gekündigt, ist eine Umschuldung durch eine andere Bank nahezu unmöglich, da die Kündigung der Schufa gemeldet wird und die internen Regeln anderer Banken dann eine Umschuldung nicht mehr erlauben.

Allerdings gibt es auch nach Kündigung durch die Hypothekenbank noch Spielraum für eine Einigung mit Ihrer Bank. Können Sie zumindest die Verzugszinsen zahlen, stellt dies zwar keine langfristige Lösung dar, kann aber einen Zeitgewinn von 1-2 Jahren bedeuten. Über ein solches „Stillhalteabkommen“ werden Sie wahrscheinlich keine schriftliche Zusage Ihrer Bank erhalten. Es bleibt Ihnen somit nur die Chance, durch regelmäßige Zahlung die Bank von der Ernsthaftigkeit Ihrer Rettungsbemühungen zu überzeugen. Erhält die Bank in dieser Zeit monatlich pünktlich Raten mindestens in der Höhe der Verzugszinsen, können Sie nach Überwindung der Zahlungsprobleme häufig eine neue Vereinbarung mit der Bank treffen.

 

Bedenken Sie, dass der Verzugszinssatz, den Ihnen die Hypothekenbank nach Kündigung der Kredite in Rechnung stellen darf, 2,5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes-bank bzw. der europäischen Zentralbank liegen darf. Im Juli 2014 lag dieser bei -0,73%. D.h., die Bank darf Ihnen als „Verzugsschaden“ nur 1,77% in Rechnung stellen. Der Vertragszinssatz, den Sie an Ihre Bank zahlen müssen, liegt sicher höher!

 

Prüfen Sie, ob der Verkauf der Immobilie die Überschuldungssituation insgesamt beheben kann. Wer könnte beim Verkauf hilfreich sein? Üblicherweise sind die Hausbank, die finanzierende Hypothekenbank oder ortsansässige Makler erste Ansprechpartner. Auch Firmen die durch Auktionen einen Verkauf realisieren, können erfolgreich sein! Denken Sie dabei unbedingt auch an die zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung (siehe unten).

 

 

Sollten die zu erwartenden Erlöse aus dem Verkauf der Immobilie nicht reichen, um die Überschuldungssituation zu beheben oder Sie keine Möglichkeit sehen, den nach Verkauf offenen Restbetrag innerhalb von max. 6 Jahren abzutragen, könnten Sie versuchen, durch ein Insolvenzverfahren diese Schulden zu begleichen. Sie können einen Insolvenzantrag stellen auch wenn Sie noch Eigentümer des Hauses sind. Warten bis zum Verkauf ist nicht notwendig! Sollten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens neue Schulden durch die Immobilie drohen, können Sie das Eigentum an Ihrem Haus aufgeben. Dies geschieht formlos durch entsprechende Erklärung gegenüber der Kommune.

Bei leerstehenden Eigentumswohnungen (auch wenn in Zukunft mit Leerstand gerechnet werden muss) sollte unbedingt vor der Entscheidung für ein Insolvenzverfahren ein Fachmann zu Rate gezogen werden! In einem solchen Fall ist die Aufgabe des Eigentums nicht möglich und es drohen neue Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für die es in diesem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben wird (städtische Gebühren und Hausverwaltungskosten).

 

Alle Regelungen, Vereinbarungen und Verträge, die Sie mit Wirkung für eine Immobilie treffen wollen, bedürfen der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Im Außenverhältnis, also gegenüber dritten Personen, sind diese Verträge nur so bindend.

Gläubiger können Eintragungen durch die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch erzwingen, wenn sie einen rechtskräftigen „Titel“ haben, z.B. einen Vollstreckungsbescheid.

 

Jeder Gläubiger der im Grundbuch eingetragen ist, kann die Zwangsversteigerung betreiben, wenn er eine realistische Aussicht hat, einen Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zu erzielen. Liegt der Verkehrswert (= Marktwert) einer Immobilie so niedrig, dass die aktuelle Forderung des erstrangig in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Gläubigers bereits höher ist als der Wert, werden die nachfolgenden Gläubiger die Zwangsversteigerung i.d.R. nicht erfolgreich betreiben können. In diesem Fall könnte nur der erstrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung durchsetzen.

Nachdem ein berechtigter Gläubiger einen Antrag auf Zwangsversteigerung an das Amtsgericht gerichtet hat, wird ein Gutachten von einem vereidigten Sachverständigen erstellt. Spätestens dann wird der Wert deutlich.

 

Es ist somit für viele weitere Überlegungen von zentraler Bedeutung den (Verkehrs-) Wert der Immobilie in Erfahrung zu bringen. Hierzu könnte das Gutachten, das die Hypotheken-bank vor Finanzierung erstellt hat, hilfreich sein. Eine Kopie wird Ihnen Ihre Hypothekenbank sicher aushändigen. Sollten Sie bereits versucht haben, die Immobilie durch einen Makler verkaufen zu lassen, liegt Ihnen vielleicht noch vom Makler ein Expose mit einer Wert-schätzung vor.

Sind in Abteilung II des Grundbuches Sonderrechte, wie z.B. Wohn- oder Nutzungsrechte eingetragen, mindern diese den Wert der Immobilie möglicherweise erheblich. So geht man bei einem 50-Jährigen, der ein lebenslanges Wohnrecht hat, z.B. von einem Wert dieses Wohnrechtes in Höhe von ca. 100.000,-€ aus.

 

Wurde ein Darlehen jahrelang abgezahlt, kann die Restforderung deutlich niedriger liegen als der zur Sicherheit im Grundbuch eingetragene Betrag. Gleichzeitig kann die Immobilie durch sogenannte Zweckerklärungen auch als Sicherheit für andere Forderungen der Bank genutzt werden. Dies können z.B. überzogene Girokonten sein oder zusätzliche Darlehen, die nach der Hypothek noch vergeben worden sind. Durch die Zweckerklärung erweitert sich die im Grundbuch eingetragene Sicherheit auch auf diese anderen Darlehen.

 

Kommt es zu Zahlungsproblemen und später zur Kündigung des Hypothekendarlehens kann die Bank i.d.R. eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Durch diesen Betrag darf die Bank den Schaden, der ihr durch das Scheitern der Finanzierung entstanden ist, aus-gleichen. Der Schaden ergibt sich im Wesentlichen aus dem Zinsunterschied der bei sinkenden Zinssätzen entsteht.

 

Ein Beispiel: Die Restforderung aus einer Hypothek beträgt 100.000,-- €. Sie wollen den Betrag nach 9-jähriger Laufzeit zu einer anderen Bank umschulden. Ursprünglich war eine Laufzeit von 10 Jahren und ein Zinssatz von 3,96 % vereinbart. Durch die Umschuldung zahlt die neue Bank die offenen 100.000,-- € an Ihre alte Hypothekenbank. Der Zinssatz, den Ihre alte Bank heute am Markt erhalten kann, beträgt 3,5 %. Die Bank erhält also heute weniger Zinsen als bei Ihnen damals. Hierin besteht ein Schaden, den die Bank Ihnen in Rechnung stellen darf. Je länger die Restlaufzeit und je höher der Zinsunterschied (damals-heute) ist, desto größer ist die " Vorfälligkeitsentschädigung".

 

Hat allerdings die Bank die Hypothek aus irgendeinem Grund gekündigt, wird Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können!

 

Unabhängig davon, ob ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder nicht, erhöht sich die Sicherheit für die Hypothekenbank aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Zinsen. Üblicherweise beträgt der eingetragene „Sicherheitspolster-Zinssatz“ zwischen 18% und 20%. Dieser Zinsanspruch verjährt 3 Jahren nach Entstehung zum Ende des Jahres. Die Zinsen für das Jahr 2009 entstehen also am 2.1.2010. Am 31.12.2013 sind die Zinsen aus dem Jahr 2009 verjährt.  

 

Ein Gläubiger der seine Forderung im Grundbuch eingetragen hat, wird auf Antrag des Schuldners oder eines nachrangigen Gläubigers die Höhe seiner im Grundbuch gesicherten Forderung nach unten korrigieren müssen, wenn die Forderung bereits teilweise beglichen ist. Kann dieser Gläubiger eine Zweckerklärungen vorlegen, darf die Grundbuchsicherheit auch für alle in der Zweckerklärung genannten Forderungen genutzt werden. Häufig ist die Differenz zwischen Eintragung im Grundbuch und tatsächlicher Forderungshöhe beträchtlich. Entdecken nachrangige Gläubiger solche Betragsunterschiede können sie dies für sich nutzen und den als Sicherheit nicht mehr benötigten Anteil des vorrangigen Gläubigers für sich beanspruchen. Ein Beispiel: Verkehrswert Immobilie 150.000,-€ / Gl 1 erstrangig eingetragen mit 120.000,-€, aktuelle Forderungshöhe 80.000,-€ / Gl 2 eingetragen 45.000,-€ / Gl 3 eingetragen mit 3.000,-€ / Gl 3 kann in den von Gl 1 nicht benötigten freien Teil „vollstrecken“ und damit seine Forderung an Gl 2 „vorbei schieben“.  

 

Gehört eine Immobilie zwei oder mehr Personen kann ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger nur einen Anspruch auf den prozentualen Anteil erheben, der „seinem Schuldner“ zusteht. Eine Forderungsbeitreibung durch Versteigerung einer Immobilie, die mehreren Eigentümern gehört, ist i.d.R. nicht realisierbar, da nur der Anteil des Schuldners versteigert werden kann. Wer will schon eine halbe Wohnung ersteigern!

Eine sogenannte Teilungsversteigerung kann nur vom Eigentümer der Immobilie beantragt werden, nicht vom Gläubiger. Durch die Teilungsversteigerung würde die Immobilie insg. versteigert. Anschließend müssen sich die Teileigentümer auf eine Verteilung des Erlöses einigen! Im Insolvenzverfahren gehen die Rechte an allen zur Masse gehörenden Vermögenswerten vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Somit könnte der Verwalter in einem Insolvenzverfahren eine Teilungsversteigerung veranlassen!

 

Eintragungen im Grundbuch können vom Schuldner jederzeit veranlasst werden. Die in Abt. III eingetragenen Gläubiger müssen nicht zustimmen. Dies gilt insb. für Eigentümerwechsel, Eintragungen von nachrangigen Gläubigerforderungen im Grundbuch oder die Eintragung von Sonderrechten. Durch diese Änderungen des Grundbuches werden die älteren Rechte der bereits eingetragenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.

Allerdings unterliegen alle Eintragungen, die Sie freiwillig im Grundbuch vornehmen lassen, insb. der Verkauf der Immobilie, die Eintragung von Sonderrechten in Abt. II und die Aufnahme von privaten Gläubigerforderungen in Abt. III, der sehr genauen Prüfung durch  Gläubiger oder Insolvenzverwalter, die ihre Ansprüche später im Grundbuch eintragen lassen. Gläubiger und Verwalter könnten versuchen zu beweisen, dass die freiwillig von Ihnen veranlassten Eintragungen mit Benachteiligungsabsicht anderer Gläubiger vorge-nommen worden sind. Dann wären die Eintragungen anfechtbar und wieder zu löschen.

 

Zwangsweise von Gläubigern vorgenommene Eintragungen im Grundbuch sind i.d.R. nur innerhalb der ersten 3 Monate nach Eintragung anfechtbar. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Eintragung im Grundbuch und Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht.

 

                                        

 

 

Wurde der Schuldner Eigentümer einer Immobilie, weil es eine Schenkung zwischen dem Schuldner und z.B. den Eltern gab, enthält der Schenkungsvertrag hoffentlich ein Rücküber-tragungsrecht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. In einem solchen Fall sollte die Rückübertragung erst vorgenommen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Je nach Formulierung tritt der Rückübertragungsanspruch erst mit der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens ein.

                             

 

Soll eine Immobilie frei verkauft werden, müssen Regelungen mit allen Gläubigern, die im Grundbuch eingetragen sind, getroffen werden, da der neue Eigentümer üblicherweise ein lastenfreies Grundbuch erhalten möchte. In Absprache mit den eingetragenen Gläubigern, dem Notar und dem Verkäufer sollten Lösungen gesucht werden. Diese könnten so aussehen, dass erstrangig im Grundbuch eingetragene Gläubiger auf einen kleinen Teil ihrer Ansprüche zu Gunsten nachrangiger Gläubiger verzichten. Gegen Zahlung eines kleinen Vergleichsbetrages verzichten diese dann i.d.R. auf eine Blockade des Verkaufes. Verweigert ein nachrangiger Gläubiger die Zustimmung und führt diese Weigerung zum Scheitern des Verkaufes, könnte sich dieser Gläubiger schadenersatzpflichtig machen, falls der spätere Versteigerungserlös deutlich unter dem aktuellen Kaufpreis liegt. 

 

Besitzt der Schuldner eine vermietete Immobilie, können Gläubiger (oder auch der Insol-venzverwalter in einem Insolvenzverfahren) die Mieteinnahmen pfänden. Entweder durch Abtretung der Mieteinnahmen oder durch Einrichtung einer Zwangsverwaltung kann die Bank, die die Immobilie finanziert hat, die Mieteinnahmen für sich sichern. Letzteres ist auch dann noch möglich, wenn Mieteinnahmen bereits gepfändet sind oder ein Insolvenzver-fahren eröffnet worden ist.

 

Durch die Einrichtung einer Zwangsverwaltung gehen die Mieteinnahmen an den Zwangs-verwalter, der hiervon u.a. die öffentlichen Kosten und Gebühren sowie die Hausverwal-tungskosten zu bedienen hat. Der Rest ist an den Gläubiger, der die Zwangsverwaltung in Auftrag gegeben hat, zu zahlen.

 

Haben Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden und möchten Sie Ihre Immobilie trotzdem versuchen zu retten, sollten Sie zunächst mit der Hypothekenbank klären, ob sie mit einer Fortführung des Vertragsverhältnisses einverstanden ist auch wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen. Gab es bislang keine gravierenden Zahlungsstockungen, sollte dies kein Problem sein. Bausparkassen sind hier allerdings mit „Vorsicht zu genießen“ – fragen Sie unbedingt hierzu in deren Rechtsabteilung nach!!!

 

Hat die Bank einer Fortführung zugestimmt, dürfen Sie nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens Zahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen an die Hypothekenbank leisten. Da es in diesem Punkt immer wieder zum Streit mit dem Insolvenzverwalter kommt, ist eine Zahlung der Raten durch Dritte, die sichere Variante.

 

Eine selbstgenutzte Immobilie muss also im Insolvenzverfahren nicht verloren gehen! Sie sollten sich aber sehr ernsthaft fragen, ob Sie die Fortsetzung der Ratenzahlungen langfristig sicher stellen können, da Ihnen ja nur der pfändungsfreie Betrag zur Verfügung steht.

 

Übersteigt die aktuelle Forderung der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger den Wert der Immobilie, wird ein Insolvenzverwalter i.d.R. kein Interesse an der Versteigerung der Immo-bilie haben. Existiert kein potentieller Käufer, wird er die Immobilie aus der Insolvenzmasse freigeben. D.h., Schuldner und Gläubiger, die im Grundbuch eingetragen sind, entscheiden wieder allein über alle Belange, die die Immobilie betreffen. Ab Freigabe ist damit auch wieder der Schuldner zuständig für alle neuen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Immobilie nach Insolvenzeröffnung neu entstehen.

 

Forderungen aus Strom- und Heizungsabrechnungen, Hausverwaltungskosten, kommunale Steuern sowie Müll- und Abwassergebühren, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, stellen neue Schulden dar, für die es im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben wird. Bis zur Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter haftet die Insolvenzmasse für die Zahlung dieser Beträge. Der Schuldner kann somit Rechnungen dieser Gläubiger an den Insolvenzverwalter weitergeben. Dies führt häufig zur schnellen Freigabe der Immobilie.

 

Nach Eröffnung muss die Bank entscheiden, ob sie die Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet oder darauf verzichtet. Üblicherweise meldet die Bank die Forderung an und der Verwalter erkennt sie „für den Ausfall an“. Dies heißt, dass die Bank im Laufe des gericht-lichen Insolvenzverfahrens (also ungefähr innerhalb des ersten Jahres nach Eröffnung) die Immobilie verwerten und den Schaden, der ihr entstanden ist, benennen muss. Tut sie dies nicht wird der Insolvenzverwalter die Forderung aus der Gläubigertabelle streichen.

 

Machen Sie sich klar, dass alle wertsteigernden Maßnahmen an der Immobilie die Möglich-keiten zum freien Verkauf erhöhen! Dies wird nur dann ein Vorteil für Sie sein, wenn Sie durch den Verkauf der Immobilie das Insolvenzverfahren beenden können. Nach Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter und bei gleichzeitiger Erfüllung des Vertrages mit der Hypothekenbank können Sie soviel renovieren wie Sie möchten (und Geld haben).

 

Hat der Insolvenzverwalter die vom Schuldner selbstgenutzte Immobilie noch nicht frei-gegeben, kann er vom Insolvenzschuldner eine angemessene Nutzungsentschädigung ver-langen, wenn dieser keine Zahlungen an den Hypothekengläubiger leistet. Zur Zahlung kann allerdings nur der Schuldner selbst herangezogen werden, nicht die Familienmitglieder. Bewohnt eine 4-köpfige Familie eine Wohnung würde somit 1/4 einer ortsüblichen Miete von dem Schuldner verlangt werden können.

Nach Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter entfällt das Recht des Verwalters auf Einzug einer Nutzungsentschädigung!

 

Wie bereits erwähnt, können bei leerstehenden Eigentumswohnungen nach Insolvenzer-öffnung und nach der Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter neue Schulden entstehen, insb. durch die monatlichen „Hausgelder“ und durch kommunale Abgaben. Der Schuldner unterliegt dann gegenüber diesen neuen Gläubigern den üblichen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, obwohl ein Insolvenzverfahren läuft.

 

Wird die Immobilie irgendwann versteigert (oder verkauft), hat der Notar darauf zu achten, dass die nach Insolvenzeröffnung neu entstandenen Forderungen von Kommune und Hausverwaltung vorrangig vor dem erstrangig im Grundbuch eingetragenen Gläubiger beglichen werden. Allerdings ist der Betrag, der an die Hausverwaltung vorrangig abzuführen ist auf max. 5% vom Verkaufserlös begrenzt. Übersteigt die Forderung der Hausverwaltung diese 5%-Grenze kann der übersteigende Betrag gegen den ehemaligen Eigentümer weiterverfolgt werden.

 

Käufer und Verkäufer einer Immobilie haften gesamtschuldnerisch für offene Forderungen aus Hausnebenkosten.

 

Theoretisch ist es denkbar, dass Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben und nach dem Ende des Verfahrens noch Eigentümer der Eigentumswohnung sind, auch wenn Sie gehofft hatten durch ein Insolvenzverfahren den Klotz „Schrottimmobilie“ endlich los zu werden. Sie haften in einer solchen Situation, wie oben beschrieben, für alle neu (also nach Eröffnung) im Zusammenhang mit der Immobilie entstanden Forderungen. Solange die Immobilie vermietet ist, ist das Haftungsrisiko gering. Im Normalfall werden die Einnahmen aus der Miete ausreichen, um die Kosten für Grundabgaben, Müll- und Kanalgebühren und die Kosten der Hausverwaltung zu decken.

Handelt es sich bei der Immobilie nicht um eine Wohnung, sondern um ein eigenes Haus, können Sie das Eigentum an dem Haus aufgeben. Ein solcher Schritt könnte insb. bei "Schrottimmobilien" Sinn machen, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sie keinen Käufer finden werden und Sie selbst nicht im Haus wohnen wollen bzw. können.

Was ist zu tun: Sie schreiben dem Grundbuchamt der Stadtverwaltung in der das Haus liegt und erklären formlos, dass Sie mit diesem Schreiben verbindlich die Aufgabe Ihres Eigentums erklären. Fügen Sie einen Grundbuchauszug bei. Viele Kommunen werden dies nicht gern sehen und Ihnen diesen Schritt versuchen zu erschweren. Bleiben Sie hart und berufen Sie sich auf §928 BGB.

 

„§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.“

Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob Gläubiger im Grundbuch eingetragen sind oder nicht.

 

             

9. Minderjährige mit Schulden / Taschengeld

 

Kinder und Jugendliche können vor dem Eintritt der Volljährigkeit, also vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine Schulden machen. Verträgen mit regelmäßigen Zahlungsver-pflichtungen für die Zukunft, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Darlehen können von Minderjährigen nicht eingegangen werden. Ausnahme: Es liegt eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes vor!

Soweit die Theorie!

In der Praxis sind Jugendliche insbesondere durch den §110 BGB geschützt, den sogenan-nten Taschengeldparagrafen. Alle Käufe von Kindern und Jugendlichen von höherem Wert können rückgängig gemacht werden.

Aktuell kommt es bei Jugendlichen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Thema Handy zu Problemen. Allerdings müssen die Eltern diese Probleme ausbaden, da die Jugendlichen keine wirksamen Handyverträge ohne Unterschrift der Eltern abschließen können. Um hier Ärger zwischen Eltern und Kind zu vermeiden könnten Prepaid- Handykarten hilfreich sein.

Für Kinder und Jugendliche ist es wichtig möglichst frühzeitig den Umgang mit Geld zu trainieren. Hierzu gehört, dass Kinder schon früh eine kleine Menge Taschengeld erhalten sollten. Anfangs sollte das Geld wöchentlich ausgezahlt werden, später monatlich. Aber es muss zuverlässig immer am gleichen Tag kommen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sollten Eltern kein Extrageld zahlen, wenn Kinder und Jugendliche jammern, dass bereits das ganze Taschengeld verbraucht ist. Wenn Sie Ihren Kindern etwas Gutes tun wollen, helfen Sie in solchen Situationen am Besten indem Sie hart bleiben und kein Geld geben. Zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes gibt es sehr verschiedene Meinungen. Zur Orientierung können Sie z.B. bei den Jugendämtern die aktuellen Empfehlungen erfragen.

 

Taschengeldempfehlungen vom Jugendamt für 2014

 

Alter

Taschengeld

4 - 5 Jahre

50 Cent wöchentlich

6 - 7 Jahre

1,50 bis 2 Euro wöchentlich

8 - 9 Jahre

2 bis 3 Euro wöchentlich

10 -11 Jahre

13 bis 16 Euro monatlich

12 -13 Jahre

18 bis 22 Euro monatlich

14 -15 Jahre

25 bis 30 Euro monatlich

16 -17 Jahre

35 bis 45 Euro monatlich

18 Jahre

70 Euro monatlich

 

 

 

 

 

Zunehmend häufiger entstehen Situationen, in denen den Minderjährigen überhaupt keine "Schuld" an der Entstehung von Schulden trifft.

Nicht ausgeschlagene Erbschaften von überschuldeten Verwandten können einen Grund darstellen, wie Jugendliche an Schulden kommen können. Wurde die Erbschaft nicht oder zu spät ausgeschlagen, sollte unbedingt eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Um mit Eintritt der Volljährigkeit die geerbten Schulden wieder los zu werden, könnte die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens sinnvoll sein oder der junge Erwachsene beantragt, die Haftung aus der Erbschaft auf die Höhe seines Vermögens bei Eintritt in die Volljährigkeit zu beschränken (siehe unten).

Auch Rückforderungsansprüche des Jobcenters gegen Minderjährige sind hier zu nennen. Erhielt die Familie aus irgendeinem Grund z.B. zu lang oder zu viel ALG II, fordert das Jobcenter diese zu viel gezahlten Beiträge von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsge-meinschaft zurück.

Dies kann zu absurden Rückforderungsbescheiden gegen ein Kindergartenkind führen. Wird das Kind volljährig, naht der Zeitpunkt, an dem der junge Erwachsene tätig werden sollte. Durch Einrede nach §1629a BGB ist es möglich, den Start in die Volljährigkeit schuldenfrei hinzubekommen. Laut §1629 beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, welches er mit dem 18. Geburtstag besitzt. Ist kein Vermögen vorhanden, geht die Forderung des Jobcenters in die Leere.

 

Mit folgendem Schreiben könnten Sie sich wehren:

 

„An das Jobcenter

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rückforderungsbescheid vom….. haben Sie mich aufgefordert, ….. an Sie zurückzuzahlen. Nach meinem 18. Geburtstag am …… mache ich nunmehr die Einrede nach §1629a BGB geltend, da ich keinerlei Vermögen besitze.

Ich möchte Sie bitten, mir innerhalb der nächsten 4 Wochen zu bestätigen, dass Sie diese Forderung gegen mich nicht weiter verfolgen werden!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

……“

 

 

Bild 5 radiert

 

 

 


10. Gläubigeraufstellung

 

 

Eine der wichtigsten Aufgaben in einer finanziellen Krisensituation ist die Erstellung eines schonungslosen und möglichst korrekten Überblicks über die Verschuldungssituation. Wem schulden Sie aktuell welchen Betrag? Über welche Sicherheiten verfügen die einzelnen Gläubiger? Wie wichtig ist der Gläubiger für Ihre berufliche  Zukunft? Haben Sie irgendwann einem Ihrer Gläubiger eine Gehaltsabtretung unterschrieben? (Wenn Sie einen Verbrau-cherkredit unterschrieben haben, z.B. bei der TARGO, werden Sie mit großer Wahrschein-lichkeit Folgendes unterschrieben haben: „Hiermit trete ich meine zukünftigen Lohn- und Gehaltsansprüche an….ab“)

 

Wenn Sie nicht sicher sein sollten, ob Ihnen alle Gläubigerunterlagen vorliegen, bestehen folgende Möglichkeiten:

 

Suchen - suchen - suchen­ 

                                           

Schufa- Auskunft, über www.schufa.de

             

Mit dem Gerichtsvollzieher, der für Sie

zuständig ist/war, Kontakt aufnehmen

und um eine Auflistung der Gläubiger

bitten, für die der Gerichtsvollzieher

      tätig gewesen ist.

Bild 8

Wenn Sie mit Gläubigern in Kontakt treten, um die Höhe von Forderungen zu erfragen oder um das Vorhandensein von Sicherheiten abzuklären, sollten Sie wissen: Manche Gläubiger werden versuchen alle Pfändungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn sie hören, dass Sie erwägen ins Insolvenzverfahren zu gehen.

 

Erstellen Sie sich eine Tabelle, wie Sie nachfolgend abgedruckt ist.

 

Gläubiger

(Vollständige Adresse ohne Postfach)

Akten-zeichen

Rechtl. Vertreter

(Inkasso, RA)

Akten-zeichen

Sicher-heiten

Datum +Höhe

der Gesamtforderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

11. Haushaltsplanung

„Auskommen mit dem Einkommen“

 

 

Zur Vermeidung erneuter Schulden sollten Sie sich einen Haushaltsplan erstellen, in dem Sie sämtliche Ausgaben auflisten, z.B. für Zigaretten, Kosten für Auto, Versicherungen etc. Achten Sie darauf, dass jährliche Beiträge auf den Monat umgerechnet werden.

 

Wenn Sie langfristig ausschließlich mit dem unpfändbaren Einkommen auskommen müssen, erfordert dies eine präzise Planung und ein hohes Maß an Disziplin und Konsequenz. Sie können hierzu den in der Anlage beigefügten Monatsplan und den Wochenplan verwenden. Die Sparkassen halten sehr gute Haushaltskalender und Haushaltsbücher vor, die Sie kostenlos erbitten können.

 

Ergänzend hierzu sollten Sie sich fragen, ob Sie alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft haben, ebenso wie alle Möglichkeiten, Ausgaben zu senken. Können z.B. teure und/oder überflüssige Versicherungen gekündigt werden oder Abos? Beteiligen sich alle Familien-mitglieder an den Kosten, insbesondere die, die sich in der Ausbildung befinden? Gibt es die Möglichkeit einer Nebenjobaufnahme? Haben Sie alle Sozialleistungen ausgeschöpft?

 

 

 

 

 

 

Bild 9


Monatsplan

 

Haushaltseinkommen                                Haushaltsausgaben

Lohn, Rente

 

 

 

Miete

 

 

 

 

 

 

Nebenkosten

 

 

Urlaubsgeld,

 

 

 

Garagenstellplatz

 

 

Weihnachtsgeld 

 

 

 

Heizung

 

 

  

 

 

 

Strom

 

 

Nebeneinkünfte

 

 

 

Wasser

 

 

 

 

 

 

Telefon

 

 

Arbeitslosengeld I / II

 

 

 

Handy

 

 

Sozialgeld / Grundsicherung

 

 

 

G E Z

 

 

    -  Einmalige Leistungen

 

 

 

Wohnungsfehlbelegabgabe

 

 

Wohngeld

 

 

 

Ø Jahresabr. Betriebskosten

 

 

Kindergeld 

  

  

  

 

 

 

PKW   - Vers. (Haftpflicht)

           - Steuer

           - Benzin

           - Rücklage Rep.

           - Sonstiges

 

 

Unterhalt

 

 

 

 

 

 

Waisenrente

 

 

 

 

 

 

Erziehungsgeld   (Bis              )

 

 

 

 

 

 

Kindergeldzuschlag

 

 

 

Öffentl. Verkehrsmittel          

 

 

 

 

 

 

Versicherungen

 

 

Zuwendungen von Verw.

 

 

 

 

 

 

Kostgeld

 

 

 

 

 

 

Sonstige Einkünfte

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 

Insgesamt 1:

 

 

 

 

 

Veränderliche Ausgaben                     

 

 

 

 

Weitere regelmäßige Ausgaben

Arbeitsplatz

 

 

 

- Zeitungsabo

 

 

Ernährung                      

 

 

 

- Buchclub o.ä.

 

 

Rauchen                    

 

 

 

- Beiträge Sportverein

 

 

Kneipe, Kiosk, Imbiss                      

 

 

 

- Parteibeiträge

 

 

Waschmittel etc                     

 

 

 

- Sonstige Vereinsbeiträge

 

 

Bekleidung                    

 

 

 

- Kindergarten

 

 

Schule

 

 

 

- Verhütungsmittel

 

 

Kinder

 

 

 

- Gewerkschaftsbeiträge

 

 

Geschenke/Geb.                     

 

 

 

- Kontoführungsgebühr

 

 

Freizeit/Hobby                     

 

 

 

- Taschengeld

 

 

Körperpflege etc.                     

 

 

 

- Taschengeld

 

 

Kl. Reparaturen                  

 

 

 

- Taschengeld

 

 

Schuster/Schneider

 

 

 

- Sonstiges

 

 

Tierhaltung

 

 

 

- Unterhalt

 

 

Wichtige Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt 3:

 

 

 

 

 

Insgesamt 2:

 

 

 

 

 

Insgesamt 1+2+3:

 

 

 

 

 

Haushaltseinkommen

 

 

 

 

Lauf. Ratenzahlungen

 

 

-       Ausgaben (1+2+3+4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfändung

 

 

 

 

Insgesamt 4:

 

 

 

 

 

Insgesamt 1+2+3+4:

 

 

 

 

 

Wochenplan

 

Ausgaben

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerst

Freitag

Samstag

Sonntag

Summe

Ernährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Getränke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabak + Alkohol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kneipe, Imbiss, Büdchen, Tankst.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wasch- + Reinigungsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Körper- + Gesundheitspflege

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekleidung, inkl. Reparatur

 

 

 

 

 

 

 

 

Auto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitungen, Zeit-schriften, Bücher,

 

 

 

 

 

 

 

 

Taxi, Öffentliche Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Freizeit, Hobby, Lotto

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulbedarf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kino, Theater

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Urlaub

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschenke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürobedarf, Porto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größere Anschaf-fungen + Reparat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

12. Welche Sozialleistungen gibt es?

 

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der Haushalten mit geringem Einkommen helfen soll, die monatliche Miete zu tragen. Antragsformulare gibt es bei den örtlichen Wohn-geldstellen. Für die Berechnung des Wohngeldes sind folgende Punkte ausschlaggebend:

 

-     die Zahl der Familienmitglieder,

-     die Höhe des monatlichen Familieneinkommens (brutto) und

-     die Höhe der zuschussfähigen Miete

 

 

Kindergeld

Seit 1996 erhalten Eltern für jedes zu berücksichtigende Kind entweder nur Kindergeld oder nur den steuerlichen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger ist. Für die meisten Eltern bleibt es bei der Auszahlung des Kindergeldes, da es für sie vorteilhafter ist.

 

Kindergeldsätze für das         1. und 2. Kind                                     184,-€

3. Kind                                               190,-€

4. Kind und jedes weitere Kind          215,-€

 

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt.

 

Kindergeld wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ein voll-jähriges Kind kann weiter berücksichtigt, wenn es

 

-     noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos gemeldet ist

-     noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und weniger als 20 Stunden arbeitet. Die Höhe der Einkünfte spielt keine Rolle mehr!

 

Bei Trennung oder Scheidung der Eltern erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet.

Steuerlich können Eltern den Kinderfreibetrag (jeder in voller Höhe) unabhängig voneinander geltend machen. Das Kindergeld wird jeweils zur Hälfte in Abzug gebracht.

 

Das Kindergeld wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt. Alle Änderungs-mitteilungen über Ihre Verhältnisse sind der Familienkasse mitzuteilen.

 

 

Elterngeld

Elterngeld löst das frühere Erziehungsgeld ab und gilt für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren sind. Mütter und Väter, die für die Babybetreuung aus dem Job aussteigen, sollen gefördert werden.

 

Gezahlt werden 67% (bzw. 65% ab 1.200,-€) vom Nettoeinkommen des zu Hause bleiben-den Elternteils - mindestens 300, maximal 1800 Euro.

 

Das Elterngeld gilt für zwölf Monate. Für zwei weitere Monate gibt es einen Bonus, wenn sich danach der andere Partner ums Kind kümmert. Bei Geringverdienern (unter 1000 Euro netto/Monat) wird das Elterngeld auf bis zu 100% des Einkommens angehoben.

Das Elterngeld kann für den doppelt so langen Zeitraum gezahlt werden, mindert sich aber auf 50%.

 

 


 

 

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder weniger als den Mindestunterhalt für ihre Kinder bekommen, können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate bis zum Kindesalter von 12 Jahren gezahlt.

 

 

Arbeitslosengeld I

Voraussetzungen:

- Persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung beim Arbeitsamt,

- Erfüllung der Anwartschaftszeit: Wer in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosmeldung mind.

     360 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war

- dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

 

Höhe des Arbeitslosengeldes

- für Arbeitslose mit Kind:                  67 % des letzten Nettoeinkommens

- für Arbeitslose ohne Kind:               60 %

 

Die Dauer des Arbeitslosengeldes I ist abhängig von der versicherungspflichtigen Beschäf-tigung innerhalb der letzten 7 Jahre vor der Arbeitslosmeldung und dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.

 

 

Arbeitslosengeld II

Das ALG II bzw. Hartz IV fasst seit dem 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen von 15 bis unter 65 Jahren zusammen. Anspruch haben auch diejenigen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten

- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung, Mehrbedarfe, einmalige

     Leistungen)

- Kosten der Unterkunft

- unter gewissen Voraussetzungen einen befristeten Zuschlag

 

Die Regelleistung beträgt seit 01.01.2014 bundeseinheitlich monatlich 391,-€. Die Regellei-stung für den (Ehe) Partner beträgt jeweils 353,-€. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres erhalten 229,-€, bis zum 14. Geburtstag 61,-€, bis zum 18. Geburtstag 296,-€ und Volljährige, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei den Eltern wohnen erhalten 313,- €.

 

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mind. ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

 

Des Weiteren können bei der Arbeitsagentur bei niedrigem Einkommen beantragt werden:

 - Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren,

 - Einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen, die vom Einkommen nicht ange-     

       spart werden können,

- In begründeten Fällen kann das Sozialamt Mietschulden übernehmen, um Obdachlosigkeit

       zu verhindern.

 

Darüber hinaus gewährt die Deutsche Telekom AG unter bestimmten Voraussetzungen Er-mäßigungen des monatlichen Grundpreises. Anträge erhalten Sie bei den Niederlassungen der Deutschen Telekom AG.

 


 

 

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe im engeren Sinne ist seit dem 01.01.2005 im SBG XII geregelt und umfasst folgende Leistungen:

 

1.    die Hilfe zum Lebensunterhalt

        (die Sicherung des sog. soziokulturellen Existenzminimums)

 

2.    die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

        (als laufende Sozialhilfe für Menschen ab der Vollendung des 65.

         Lebensjahres sowie für erwerbsunfähige Menschen unter 65 Jahren)

 

3.    Hilfen in anderen Lebenslagen

            (als besondere Sozialhilfeleistungen z.B. bei Krankheit, Behinderung oder   

             Pflegebedürftigkeit)

 

Die Sozialhilfe ist subsidiär! Als „Notbehelf“ gehen ihr andere Sozialleistungen vor (z.B. wird Kindergeld als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet).

 

Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, muss seine finanziellen Verhältnisse restlos offen legen.