Ein Ratgeber für Menschen in
finanziellen Krisen
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Schulden-
und Insolvenzberatung Solingen, aktualisiert Juli 2014
www.sib-solingen.de
Text:
Roland Dingerkus
Illustration:
Heike Schultze
Alle Rechte vorbehalten
Was
finde ich in diesem Ratgeber?
Verbraucher, Arbeitnehmer, ehemalige Selbstständige und
Personen ohne Arbeit können in diesem Ratgeber vielfältige Kurzinformationen
zum Pfändungsschutz, zum Thema Erbschaft, zu Ansprüchen auf Sozialleistungen
sowie zu den Themen Immobilien, Insolvenzverfahren und zu Möglichkeiten einer
außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern finden.
Den ausführlichen themenbezogenen Informationen sind einige
praktische Tipps und Empfehlungen vorangestellt, die ich in den vergangenen Jahren
gesammelt und hier zusammengestellt habe. Ich hoffe, dass meine Erfahrungen für
Sie wertvoll sein können …

Der vorliegende Ratgeber will kein juristischer Leitfaden
sein, der rechtlich 100%ig abge-sicherte Positionen darstellt. Vielmehr habe
ich meine Erfahrungen aus nunmehr 27 Jahren Schuldnerberatung
niedergeschrieben. Durch die notwendigen Verallgemeinerungen und den Versuch,
mich für jeden Leser verständlich auszudrücken, kommt es zu Ungenauig-keiten.
Diesen Nachteil habe ich bewusst zu Gunsten der Nutzbarkeit für das eigene Han-deln
in Kauf genommen.
Grundsätzlich kann es sein, dass eine Sichtweise, die in
Düsseldorf richtig ist von einem Insolvenzgericht in München als falsch bewertet
wird. Dieses Risiko musste ich eingehen, da sonst keine konkreten Empfehlungen
möglich gewesen wären. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihr
Verständnis, dass ich keine Garantie für die Richtigkeit aller Angaben in
diesem Ratgeber übernehmen kann und will. Ich versichere Ihnen aber, mit aller
größter Sorgfalt gearbeitet zu haben.
In jedem Fall sollten Sie die Handlungsempfehlungen im
Gespräch mit einem Berater noch-mals auf Stimmigkeit für Ihre persönliche
Situation überprüfen.
Inhaltsverzeichnis
|
1. |
Die Geschichte
eines Betroffenen |
4 |
|
2. |
Handlungsempfehlungen
als erste Hilfe |
5 |
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|
Finanziell
scheitern, heißt nicht, als Mensch scheitern |
6 |
|
|
Wichtige,
allgemeine Hinweise |
6 |
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|
Ist
die Umschuldung durch eine andere Bank sinnvoll? |
7 |
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|
Sozialleistungen |
8 |
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|
Wenn
zu den Schulden auch noch Trennung oder Scheidung hinzukommen |
9 |
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|
Umgang
mit Ihren Gläubigern, wenn Sie überschuldet sind |
10 |
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|
Besonderheiten
einzelner Gläubiger |
11 |
|
|
Kontoschutz |
13 |
|
3. |
Verhandlung mit
Gläubigern – Außergerichtliche Lösungen |
14 |
|
|
Vor-
und Nachteile einer außergerichtlichen Lösung |
14 |
|
|
Wenn
Sie selbst verhandeln wollen |
14 |
|
|
Mögliche
Verhandlungsergebnisse |
16 |
|
|
Formulierungshilfen |
17 |
|
|
Wenn
die Verhandlungen komplizierter werden |
18 |
|
|
Verhalten
bei Ablehnung einzelner oder mehrerer Gläubiger |
19 |
|
|
5
Möglichkeiten der Einigung mit den Gläubigern |
20 |
|
4. |
Pfändungsschutz |
21 |
|
4.1 |
Verjährung |
21 |
|
4.2 |
Mahnverfahren |
21 |
|
4.3 |
Pfändung |
21 |
|
4.4 |
Das
Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) |
23 |
|
4.5 |
Die
Pfändungstabelle |
24 |
|
4.6 |
Pfändungsschutz
für private Altersvorsorge |
25 |
|
5. |
Das
Verbraucherinsolvenzverfahren |
26 |
|
5.1 |
Außergerichtliche
Einigung |
26 |
|
5.2 |
Antragsformular |
27 |
|
5.3 |
Schuldenbereinigungsplanverfahren |
27 |
|
5.4 |
Das
gerichtliche Insolvenzverfahren |
27 |
|
5.5 |
Die
Restschuldbefreiungsphase |
35 |
|
5.6 |
Kosten
des Verfahrens und Stundung |
35 |
|
5.7 |
Spezielle
Rechtsvorschriften im Rahmen der Insolvenzordnung |
36 |
|
5.8 |
Abschließende
Tipps zum Verbraucherinsolvenzverfahren |
37 |
|
6. |
Das
Regelinsolvenzverfahren |
38 |
|
6.1 |
Abgrenzung:
Regel- zu Verbraucherinsolvenzverfahren |
38 |
|
6.2 |
Ablauf
des Verfahrens |
39 |
|
7. |
Erbschaft |
43 |
|
7.1 |
Schuldner
als Erbe |
43 |
|
7.2 |
Schuldner
stirbt in oder vor dem Insolvenzverfahren |
44 |
|
8. |
Sonderfall
Immobilie |
45 |
|
9. |
Minderjährige mit
Schulden / Taschengeld |
51 |
|
10. |
Gläubigeraufstellung |
53 |
|
11. |
Haushaltsplanung |
54 |
|
12. |
Welche
Sozialleistungen gibt es? |
57 |
1. Die Geschichte eines Betroffenen
„ … Schon lange freue ich mich nicht mehr auf
Post, die im Briefkasten liegt. Der Wunsch insbesondere die „gelben Briefe“ zu
zerreißen oder zumindest ungelesen in die Schublade zu werfen, hat seit Wochen
über mein Verantwortungsbewusstsein gesiegt!
Früher
habe ich noch versucht mich mit meinen Gläubigern zu einigen. Dies habe ich
längst aufgegeben, da die nur ihre eigenen Interessen verfolgen. Deren
Ratenvorstellungen sind einfach utopisch! Ich zahle nur noch dann, wenn mal
wieder Jemand eine Eidesstattliche Erklärung von mir haben will oder mich allzu
massiv unter Druck setzt.
Den
Blicken meiner Nachbarn weiche ich schon lange aus und schäme mich, da ich
befürchte, dass alle von meiner finanziellen Misere wissen. Schließlich geht
der Gerichtsvollzieher seit Monaten bei mir ein und aus.
Am
liebsten würde ich mich nur noch in der Wohnung verkriechen. Bei meinen
„Freunde“ bin ich längst abgemeldet!
Schöne Freunde!
Wenn
ich meine Lohnabrechnung ansehe, vergeht mir zunehmend mehr die Lust auf
Arbeit. Was mir das Inkassounternehmen nicht durch die Lohnpfändung wegnimmt,
muss ich an Unterhalt für meine beiden Kinder aus erster Ehe zahlen. Dann
bleiben mir 1.000,-€! Wie soll ich davon leben?
Auch
bei der Arbeit wissen alle Bescheid. Wie lange macht mein Chef die ständigen
Pfändungen noch mit? Wird er mir kündigen, obwohl ich meine Arbeit doch
eigentlich gut mache?
Gut,
dass noch keine Mietrückstände entstanden sind und ich die Stromrechnung immer
bezahlen konnte. Aber wie lange wird die Bank noch die Daueraufträge ausführen?
Der Dispo ist völlig am Anschlag! Wenn die nicht mehr überweisen, kann ich mir
die Kugel geben!
Tja,
und meine Partnerschaft? Lange geht das nicht mehr gut!
Viele
Nächte liege ich wach im Bett und hoffe auf die rettende Idee, aber sie kommt
nicht. Im Internet finde ich zwar viele Informationen, aber zum Teil
widersprechen sich diese. Und eigentlich bin ich nachher auch nicht schlauer
als vorher und fühle mich gelähmt.
…
“
Ziehen Sie den Kopf aus der
Schlinge! Packen Sie es an! Nehmen Sie Kontakt auf mit einer professionellen
Schuldnerberatung!
2.
Handlungsempfehlungen
als erste Hilfe
Wenn Sie entschieden sind, einen neuen Anfang zu versuchen
…und Sie sich Hilfe
holen wollen!
Wenden
Sie sich in jedem Fall zuerst an eine der gemeinnützigen Schuldnerberatungs-stellen
von Stadt, Caritas, Diakonie, Verbraucherzentrale oder anderen gemeinnützigen Verbänden
in Ihrer Umgebung. Wenn Sie nicht wissen, wo die nächste Beratungsstelle in
Ihrer Umgebung ist, gehen Sie über die Seite
www.forum-schuldnerberatung.de
Von
einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe sollten Sie
zunächst erfragen, unter welchen Bedingungen die Beratungsstelle Sie berät.
Erfragen Sie wie lange die Wartezeiten sind, welche Leistungen die
Beratungsstelle für Sie erbringt, welche Kosten auf Sie zukommen und ob z.B.
auch im Falle von Immobilienbesitz oder ehemaliger selbstständiger Tätigkeit
die Beratung durchgeführt wird. Gemeinnützige Beratungsstellen werden aus
öffentlichen Mitteln finanziert. Kosten für Sie sollten also nicht entstehen.
Wenn
Ihnen die Wartezeit zu lang ist oder Sie aufgrund Ihrer besonderen Situation
nicht beraten werden können:
Fragen
Sie in den gemeinnützigen Beratungsstellen nach der Qualität gewerblicher
Anbieter. Diese gewerblichen Berater werden möglicherweise keine Wartezeiten
haben und Sie bei den notwendigen Verhandlungen mit Gläubigern oder
Vorbereitungen des Insolvenzan-trages deutlich mehr entlasten. Allerdings
entstehen hierfür Honorarkosten! Über diese sollten Sie sich genau informieren.
Hilfreiche gewerbliche Berater könnten sein:
-
Rechtsanwälte mit Zusatzausbildung im Insolvenzrecht (Nachweise vorlegen
lassen)
-
Gewerbliche Schuldnerberatungsstellen, wenn sie von den Bezirksregierungen der
Bundesländer anerkannt sind.
Gemeinnützige
Schuldnerberatungsstellen organisieren regelmäßig Informationsveranstal-tungen
zum Insolvenzverfahren und zu Möglichkeiten sich mit Gläubigern
außergerichtlich zu einigen. Informieren Sie sich dort!
Bedenken
Sie: Keine Information über Internet kann eine persönliche Beratung ersetzen!
Zweifeln Sie an allen Informanten, bei denen Sie nicht 100%-ig sicher sind,
dass die Kennt-nisse dieser Personen wirklich fundiert sind.
Wählen
Sie eine Vertrauensperson im
Freundes- oder Bekanntenkreis aus, mit der Sie über Ihre Situation sprechen!
Gespräche können Sie aus den einsamen Grübeleien herausholen und den Blick für
neue Wege öffnen.
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Benötigen
Sie einen Ratgeber in türkischer Sprache? Die Schuldnerberatung Berlin hat
einen solchen Ratgeber herausgegeben. Sie finden diesen im Internet unter: Schuldnerberatung
Berlin – Ratgeber – Ratgeber, „Ein Wegweiser zum Thema Schulden in türkischer
Sprache“ Auch
die Verbraucherzentrale hat einen Rat-geber in türkischer Sprache erarbeitet. |
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Interessante Literatur:
„Restschuldbefreiung,
eine neue Chance für redliche Schuldner"; Bundesministerium der Justiz
(kann bezogen werden über das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
oder über die meisten Schuldnerberatungsstellen vor Ort)
Finanziell scheitern,
heißt nicht, als Mensch scheitern!
Gehen
Sie möglichst nüchtern an die Bewertung
der tatsächlichen Situation heran. Quälen Sie sich nicht mit
Selbstvorwürfen oder dem Gefühl versagt zu haben. Ziel muss es sein die
Vergangenheit zu überwinden und den Blick in die Zukunft zu richten!
Langfristig
ist es wichtig herauszubekommen was Sie anders machen müssen als bisher, um
nicht wieder in eine finanzielle Krise zu rutschen. Kurzfristig ist es
allerdings viel wichtiger erst einmal die Krise anzugehen und Überwindungsstrategien
zu finden!
Warten
Sie nicht bis die Ehe gescheitert ist oder Sie als Sonderling aus dem Familien-
oder Freundeskreis ausgestoßen wurden!
Es
wäre schade, wenn Sie Ihre Sorgen in Alkohol ertränken oder durch Lügengebäude
Ihre Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen würden. Fehler können
jedem pas-sieren. Haben Sie den Mut dazu zu stehen. Und dann los!
Wichtige, allgemeine
Hinweise
Öffnen
Sie unter allen Umständen Ihre Post
und legen Sie diese nach Gläubiger und Datum sortiert ab.

Sollten
Sie noch irgendwelches Vermögen besitzen, sollten Sie dieses im Vorfeld eines
Insolvenzverfahrens keinesfalls verschenken oder für einen unangemessenen Preis
verkaufen. Solche Rechtshandlungen wären anfechtbar und können rückgängig
gemacht werden, wenn ein Gläubiger oder später der Insolvenzverwalter davon
erfährt! Für zum Leben notwendige Ausgaben dürfen Sie Ihr Vermögen
selbstverständlich verbrauchen!
Gibt es
die Chance durch Verkauf von PKW, Lebensversicherungen, vermögenswirksamen Leistungen,
Bausparverträgen, kapitalbildenden Sterbeversicherungen oder Immobilien die
aktuelle Krise zu überwinden? Prüfen Sie vorher,
ob Sie frei über diese Mittel verfügen dürfen. Denken Sie unbedingt an
Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Pfand-rechte! Haben Sie z.B.
einen Motorroller über den Versandhandel gekauft und müssten eigentlich noch
Ratenzahlungen an das Versandhaus zahlen, dürfen Sie den Roller nicht
verkaufen. Erst wenn die letzte Rate gezahlt ist, geht das Eigentum an dem Roller
auf Sie über und Sie können damit machen was Sie wollen! Selbstverständlich
dürfen Sie verkaufen, wenn Sie mit dem Erlös die Schulden bei der Bank
begleichen, die den Roller finanziert hat. Sprechen Sie mit der Bank!
Der
Versuch Ihren Kopf zu retten, sollte keinesfalls
zu unüberlegten Handlungen führen. Verschwenden Sie kein Geld im Vorfeld
eines Insolvenzverfahrens nach dem Motto: „Jetzt ist auch alles egal, das Geld
gebe ich erst einmal für einen schönen Urlaub aus!“ Auch Zahlungen von Ihnen an
einzelne Gläubiger sind kritisch, da Sie damit andere Gläubiger benachteiligen. Beides könnte zum Scheitern eines
späteren Insolvenzverfahrens führen. Ggf. kann es sinnvoll sein, eine dritte
Personen zu bitten, Zahlung an einen besonders wichtigen Gläubiger vorzunehmen.
Vermeiden
Sie unbedingt alle Handlungen die strafbar sind und/oder für die es in einem
späteren Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung gibt. Hierzu gehören
insbesondere: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher
Unterhaltsentzug, Betrug u.Ä..
Wenn
Gläubiger ein (notarielles) Schuldanerkenntnis
von Ihnen fordern, prüfen Sie dieses genau auf Richtigkeit der Angaben. Eine Abtretung Ihrer pfändbaren Bezüge
(„Hiermit trete ich die pfändbaren Anteile meiner zukünftigen Gehaltsansprüche
an Bank XY ab ...") sollten Sie auch im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses
nicht unterschreiben. Streichen Sie diesen Teil durch, wenn alle anderen
Angaben korrekt sind!
Ein
notarielles Schuldanerkenntnis verursacht in der Regel geringere Kosten als
Mahn- oder Gerichtsverfahren. Die Kosten sollten vom Gläubiger vorgeschossen
werden. Wird die sofortige Zahlung der Notarkosten von Ihnen verlangt, sollten
Sie nicht unterschreiben!
Ist die Umschuldung
durch eine andere Bank sinnvoll?
Viele
Ratsuchende kommen in die Beratungsstelle in der Hoffnung, Schuldnerberatung
könnte einen Umschuldungskredit vermitteln. Die Idee dabei ist: „Wenn ich nur
noch an einen Gläubiger zahlen muss, kann die Rate niedriger sein. Dann ist
alles viel über-schaubarer und ich schaffe es!“
Wann
könnte eine Umschuldung tatsächlich sinnvoll sein?
·
Es
sollten alle Gläubiger bekannt sein und die Forderungshöhe sollte feststellbar
sein. Ist dies nicht der Fall, könnten später kommende Gläubiger das
Finanzkonzept zerstören.
·
Prüfen
Sie sehr gewissenhaft, ob die von der Bank vorgeschlagene Ratenhöhe wirklich
langfristig zu schaffen ist. Selbstbetrug wird Ihnen hier nur sehr kurz
Entlastung bringen.
·
Ihre
zukünftigen beruflichen und finanziellen Möglichkeiten sollten möglichst klar
sein, damit die Vereinbarung mit der Bank nicht gefährdet wird.
·
Wenn
der Arbeitgeber auf keinen Fall von den Zahlungsproblemen erfahren darf, kann
eine Umschuldung zweckdienlich sein. Dies könnte insbesondere bei befristeten
Arbeits-verträgen der Fall sein oder bei
·
Bei
freiberuflich tätigen Rechtsanwälten oder Architekten führen Insolvenzverfahren
oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses häufig zum Verlust der Zulassung. Auch
Ver-sicherungskaufleute mit eigener „Agentur“ (HGB §84) und Finanzdienstleister
(GewerbO §34) werden die Zusammenarbeit mit ihrem provisionsgebenden Auftraggeber
verlieren.
·
Sollten
Sie eine Reisegewerbeerlaubnis benötigen, droht ebenfalls durch Insolvenz-verfahren
oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses der Verlust der Erlaubnis.
·
Eine
Genehmigung als Makler zu arbeiten, werden Sie im Insolvenzverfahren und nach
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr erhalten. Sind Sie
allerdings bereits im Besitz der Erlaubnis verlieren Sie diese durch ein Insolvenzverfahren
oder die Abgabe einer Vermögenserklärung nicht.
·
Wenden
Sie sich unbedingt an seriöse Banken für eine Umschuldung und nutzen Sie keine
Angebote aus der Zeitung oder dem Internet!
·
Jede
Umschuldung erhöht den Schuldenberg durch die zusätzlich zu zahlenden Zinsen
und Kosten. Sie sollten also versuchen einen Forderungsnachlass mit den
Gläubigern auszuhandeln.
Sollten
Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Umschuldung hilfreich sein könnte, holen
Sie sich eine Schufa-Auskunft. Sollte Ihre Schufa Auskunft bereits schlecht
sein, werden Sie kein Umschuldungsdarlehen erhalten. Die Schuldnerberatung wird
Ihnen beim Beschaffen eines Darlehens nicht helfen können! Im Gegenteil: Erfährt
die Bank, die die Umschuldung finanzieren soll davon, dass Sie bereits in der
Schuldnerberatung waren, können Sie sich den Weg zur Bank sparen. Sie werden
kein Darlehen bekommen!
Sozialleistungen
Prüfen
Sie, ob Sie Ansprüche auf Leistungen
des Arbeitsamtes (ALG I), auf Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder andere
Sozialleistungen haben.
Sollte
Ihnen Arbeitslosigkeit drohen, wenden Sie sich so früh wie möglich an das
Arbeitsamt. Nur wenn Sie dies tun, werden Sie sofort mit Beginn der
Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhalten.
Versuchen
Sie, einen ggf. bestehenden Anspruch
auf ergänzendes Arbeitslosengeld II (Hartz IV) durchzusetzen. Lassen Sie
sich beim

Bitte
lesen Sie dazu auch weiter unter der Überschrift „Welche Sozialleistungen gibt es?“
Wenn zu den Schulden auch
noch Trennung oder Scheidung hinzukommen
Sollte
sich in der finanziellen Misere auch noch herausstellen, dass Ihre Ehe /
Partnerschaft den Belastungen nicht standhalten kann, sollten Sie Folgendes
beachten:
·
Lösen
Sie ab sofort das gemeinsame Girokonto auf. Jeder sollte sein eigenes Konto
führen.
·
Sollte
der Partner eine Vollmacht für ihr Konto besitzen, kündigen Sie diese
Vollmacht.
·
Wenn
Sie gemeinsam Schuldverträge unterschrieben haben, versuchen Sie sich zu
einigen wer welche Verträge erfüllt. Dies gilt insbesondere für überzogene
gemeinsame Girokonten und Darlehen.
·
Bedenken
Sie, dass Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Partner nur im Innen-verhältnis
wirken (also zwischen Ihnen und Ihrem Partner). An ihrer gesamtschuldne-rischen
Haftung gegenüber dem Vertragspartner (z.B. der Bank) ändert dies nichts. Egal
was Sie miteinander vereinbaren, wenn Sie beide unterschrieben haben, haften
Sie auch beide! Die gemeinsame Haftung endet erst, wenn die Bank den einen oder
den anderen aus den vertraglichen Verpflichtungen entlässt oder die Forderung
erledigt ist!
·
Während
der Trennungsphase besteht in der Regel eine Unterhaltsverpflichtung des besser
Verdienenden gegenüber dem schlechter Verdienenden. Zwischen Scheidung und Renteneintritt
fällt diese Unterhaltsverpflichtung häufig weg.
·
Eine
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern bis zum Abschluss
einer Ausbildung besteht selbstverständlich unabhängig von der Situation
zwischen den Eltern.
·
I.d.R.
sind Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren restschuldbefreiungsfähig. Sie
sind genauso wie andere Schulden nach spätestens 6 Jahren Insolvenzverfahren
erledigt! (Ausnahme: Der Unterhaltsverpflichtete hat sich vorsätzlich dem
Unterhalt entzogen)
·
Entstehen
neue Unterhaltsschulden nach InsO- Eröffnung, gilt die Restschuldbefreiung für
diesen neu entstandenen Teil nicht. Dies kann insbesondere dann passieren, wenn
der unterhaltspflichtige Insolvenzschuldner auch nach Insolvenzeröffnung keine
Arbeit hat. Er ist dann zwar nicht fähig Unterhalt in der angemessenen Höhe zu leisten;
dies entbindet ihn aber nicht automatisch von der Zahlungspflicht.
Eine Einigung mit dem
Kind, der Mutter, dem Jugendamt oder dem
·
Wenn
für beide Eheleute klar ist, dass sie auseinandergehen wollen und die Ehe
geschieden werden soll, wird dies großen Einfluss auf die Möglichkeit haben,
die Schulden zu begleichen. Schon allein die Kosten für die Führung von zwei
Haushalten wird die Chancen auf eine Tilgung der bestehenden Schulden erheblich
vermindern. Kommen noch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Scheidung
hinzu, kann endgültig Zahlungsunfähigkeit entstehen. Trotzdem sollte dies
natürlich keinen Einfluss auf Ihre Trennungsentscheidung haben.
·
Bedenken
Sie, ob nicht ein gemeinsamer Rechtsanwalt denkbar ist, den sie und ihr Partner
mit der formalen Durchführung der Scheidung beauftragen könnten.
Umgang mit Ihren
Gläubigern, wenn Sie überschuldet sind
Stellen Sie alle Zahlungen an Gläubiger
ein, wenn Sie entschieden sind einen Insolvenz-antrag zu stellen. Sollte ein
Gläubiger für Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung sein und sie wollen die
Zahlungen an ihn fortsetzen, sollten die Zahlungen besser durch eine dritte
Person vorgenommen werden. Sie
verhindern damit, dass Sie einen Gläubiger be-nachteiligen und Sie schließen
aus, dass in einem späteren Insolvenzverfahren die ge-zahlten Beträge von
diesem Gläubiger zurückverlangt werden können.
Zahlungen,
die Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an einzelne Gläubiger leisten,
können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten
vor Eingang des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht geleistet wurden.
Wenn
Ratenzahlungen an Gläubiger geleistet werden, dann für
-
Energieschulden,
um nicht plötzlich im Dunklen oder Kalten zu stehen,
-
Mietrückstände,
wenn Kündigung oder Räumungsklage drohen
-
Geldbußen, Geldstrafen
oder Schadensersatzverpflichtungen oder andere Forde-rungen, in denen Sie wegen
Betruges verurteilt wurden oder werden könnten.
Alle
Gläubiger wollen selbstverständlich ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie aber nur
dann Ratenzahlungen, wenn Sie
die Einhaltung auch
sicherstellen können. Sie verlieren die letzten Reste an Glaubwürdigkeit, wenn
Sie getroffene Vereinbarungen immer wieder platzen lassen. Prüfen Sie sehr
ehrlich mit sich selbst, welchen Betrag Sie zum Leben brauchen. Erstellen Sie
hierzu einen Haushaltsplan. Nur wenn hier wirklich Geld übrig bleibt, sollten
Sie eine Ratenzahlung anbieten. Lassen Sie sich nicht verleiten, die Ratenhöhe
dem Druck der Gläubiger anzupassen, nach dem Motto: Wer viel Druck macht,
bekommt mehr Geld!



Wenn
Ihre Gläubiger bereits wissen oder ahnen, was ihnen droht, sollten Sie den
Gläubigern „reinen Wein einschenken“. Selten kann dies allerdings auch eine
Intensivierung der Beitreibungsbemühungen zur Folge haben.
Erstellen
Sie eine Gläubigertabelle, aus
der insbesondere Folgendes hervorgeht:
n die Adresse der
Ursprungsgläubiger (keine Postfachadressen),
n deren Aktenzeichen,
n falls vorhanden der
rechtliche Vertreter und Aktenzeichen (auch hier keine Postfachanschrift),
n Forderungsgrund, z.B.
Dienstleistung, Warenlieferung, Honorar
n die Höhe der Gesamtforderungen,
n wird gepfändet?
n liegt dem Gläubiger
eine Abtretung vor?
n welche Sicherheiten hat
der Gläubiger?
Besonderheiten
einzelner Gläubiger
Eine
Ratenzahlungsverhandlung mit dem Finanzamt ist immer dann nahezu sinnlos,
wenn die Laufzeit bis zur Erledigung 6-12 Monate übersteigt. Wenn Sie dem
Finanzamt glaubhaft machen können, dass die letzte Rate deutlich höher
ausfallen kann, lässt sich z.B. auch 5x100,00 € und 1x10.000,00 € vereinbaren.
Besteht keine Chance auf Zustimmung durch das Finanzamt ist es empfehlenswert,
nach persönlicher Vorsprache im FA, Raten zu zahlen, auch wenn das FA einer
solchen Zahlung nicht schriftlich zustimmen wird.
Reichen
Sie noch offene Steuererklärungen
ein. Dies erhöht die Chance, dass Ihr Sachbe-arbeiter die Ratenzahlung
stillschweigend akzeptiert! Gleichzeitig können Sie den Vorwurf der
Steuerhinterziehung entkräften. Dies könnte drohen, wenn Ihnen das FA
unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.
Wenn
Ihr Steuerberater nicht mehr für Sie tätig ist, versuchen Sie es allein oder
lassen Sie sich vom Finanzamt helfen. Bedenken Sie, dass Sie wahrscheinlich zur Abgabe der
Steuer-erklärung gesetzlich verpflichtet sind. Spätestens wenn sie vom
Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden, ist klar, dass
das Finanzamt von einer Verpflichtung ausgeht. Dieser Aufforderung sollten Sie
unbedingt nachkommen.
Seit
01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn
diese aus Steuerbetrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt
worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen
Insolvenzverfahrens verurteilt werden.
Sollte
der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auch gegen den Partner gerichtet
sein, kann er einen Antrag auf „Aufteilung
der Steuerschuld“ stellen und damit die eigene Steuerschuld erheblich
vermindern bzw. auf Null setzen. Durch diese Vorgehensweise kann sich aber die
Steuerlast für beide Eheleute insg. erhöhen, da die Steuerberechnung ähnlich
vorgenommen wird wie bei einer getrennten Veranlagung. Hat der Partner aber
keine Einkommenssteuer gezahlt, besteht kein Risiko!
Wenn
Sie freiwillig versichert sind und selbst für die Zahlung der Krankenkassenbeiträge
zuständig sind, sollten dort möglichst keine Rückstände entstehen! Auch wenn
die Krankenkasse Ihnen wegen bestehender Rückstände nicht mehr kündigen kann,
verlieren Sie doch Ihren vertraglich
vereinbarten Versicherungsschutz und erhalten nur noch eine Notfallversorgung.
Erst wenn die Rückstände ausgeglichen sind, wird die Kasse die vertragliche
Versorgung wieder aufnehmen wollen.
Sie
können davon ausgehen, dass die Krankenkasse durch die Eröffnung eines
Insolvenz-verfahrens wieder zur normalen Versorgung mit dem Basistarif
zurückkehren wird, wenn Sie nach Eröffnung Ihre Beiträge pünktlich zahlen.
Im
Versandhandel bestellte Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt. Erst wenn
die Ware bezahlt ist, dürfen Sie frei verfügen und Sie sind wirklich
„Eigentümer“! Wurde die Ware durch eine mit dem Versandhaus zusammenarbeitende
Bank finanziert, ist die Forderung beim Versandhaus bereits durch die Zahlung
der Bank erledigt worden. Der Eigentums-vorbehalt geht dann nicht auf die Bank über! D.h., die Bank
bei der die Schulden offen sind, kann nicht die Herausgabe des finanzierten
Gegenstandes verlangen.
Der
Vermieter kann eine Kündigung aussprechen, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden
Monaten mit mehr als einer Miete in Rückstand geraten sind. Das Gleiche gilt,
wenn Sie über einen längeren Zeitraum die Miete nur teilweise zahlen konnten
und der offene Betrag insg. zwei Monatsmieten ausmacht. Bedenken Sie, dass die
Miete am 3. Werktag fällig ist.
Der
Vermieter besitzt ein Vermieterpfandrecht. Bestehen Rückstände aus dem
Mietvertrag kann er das Vermieterpfandrecht schriftlich aussprechen. Dann
dürfen keine Vermögens-werte mehr aus dem gemieteten Objekt entfernt werden.
Dies gilt nicht für eine normale Wohnungsausstattung und die zum Leben
notwendigen oder persönlichen Dinge.
Ist
die Wohnung bei Auszug nicht im vertragsmäßigen Zustand kann der Vermieter die
notwendige Renovierung vom Schuldner verlangen. Erledigt er diese Arbeiten
nicht, nicht fristgerecht oder nicht fachlich angemessen, kann der Vermieter
die notwendigen Arbeiten durch eine Fachfirma ausführen lassen und dem Mieter
in Rechnung stellen. Der Vermieter kann die Kaution für die Tilgung dieser
Rechnung oder für noch zu erwartenden Neben-kostennachzahlungen verwenden.
Handelt es sich nicht um eine öffentlich
geförderte Wohnung und macht der Vermieter keinen Verfahrensfehler darf er die Kaution
auch mit rückständiger Miete aufrechnen. Ver-fahrensfehler können insb. dann
entstehen, wenn der Vermieter die Miete während der Laufzeit des Mietvertrages
aufrechnet, anstatt dies nach Beendigung zu tun.
Bürgschaften - Prüfen Sie, ob es Personen gibt, die mit Ihnen für
Verträge oder Darlehen haften oder für Ihre Verpflichtungen gebürgt haben. Informieren Sie diese
Personen frühzei-tig darüber, dass sie von den Gläubigern in Anspruch genommen
werden könnten. Lassen Sie sich trotz des möglichen Ärgers nicht von der
getroffenen Entscheidung abbringen!
Beachten Sie, dass bestimmte Gläubiger neben
den „normalen“ Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen auch zusätzliche Druckmittel
haben! So können Energieunternehmen den Strom sperren, wenn Sie Ihre
Abschläge nicht zahlen.
Zahlen Sie den Unterhalt für
minderjährige Kinder nicht, obwohl die Zahlung von Ihnen erwartet werden kann,
droht Ihnen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterhaltsent-ziehung.
Zivilrechtlich entstehen also Unterhaltsrückstände und zusätzlich müssen Sie
strafrechtlich mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen! Wurden Sie wegen
Unterhalts-entziehung verurteilt oder droht die Verurteilung noch, wird es für
diese Forderung keine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren geben.
Sprechen Sie mit den Personen / Stellen, die
den Unterhalt für Ihre Kinder leisten (Jugendamt/
Wenn Sie Knöllchen oder andere Bußgelder
zu zahlen haben, bedenken Sie, dass eine Erzwingungshaft droht, wenn Sie nicht
zahlen.
Haben sie eine Geldstrafe zu zahlen,
droht Ihnen die Umwandlung in eine Haftstrafe, wenn Sie nicht zumindest in
kleinen Raten die Strafe begleichen. Wurden Sie z.B. zu 60 Tages-sätzen à 15,-
€ verurteilt, wird die Ratenhöhe, die Sie mit der Staatsanwaltschaft verein-baren
können mindestens 15,- € pro Monat betragen. Sie haben immer die Möglichkeit
eine Geldstrafe in soziale Tätigkeit umwandeln zu lassen. Dazu müssen Sie mit
einer sozialen Einrichtung oder der Kirche Kontakt aufnehmen und erbitten, dass
man Ihnen an 60 Tagen eine soziale Arbeit zuweist. Haben sie eine solche
Möglichkeit gefunden, können Sie der Staatsanwaltschaft den Vorschlag machen,
bei diesem Träger zu arbeiten, um so die Umwandlung der Geldstrafe in soziale
Arbeit zu erreichen.

Weniger kritisch sind Schulden bei Versicherungsunternehmen.
Sie müssen allerdings davon ausgehen, dass bei Beitragsrückständen kein
Versicherungsschutz mehr besteht. (Aus-nahme: Krankenversicherung siehe oben)
Sollten Sie bei einer Bank einen
Verbraucherkredit abgeschlossen haben, werden Sie sehr wahrscheinlich auch eine
Lohn- und Gehaltsabtretung unterschrieben haben. Sie erlauben damit der Bank
den direkten Zugriff auf Ihren pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteil. Weiß die
Bank also wo Sie arbeiten, kann sie sich direkt an die Firma wenden! Während
der übliche Weg bis zur Lohnpfändung eher 3-6 Monate dauert, kann die Bank, die
eine Abtretung be-sitzt, sehr viel schneller sein. Allerdings ist eine solche
Abtretung nur dann wirksam, wenn Ihre Firma Abtretungen anerkennt. Sie muss
dies nicht! Durch einen einfachen Zusatz im Arbeitsvertrag verliert die
Abtretung an die Bank ihre Wirkung („Die Abtretung von pfänd-baren Lohn- und
Gehaltsanteilen bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung.“).
Leider gilt Ähnliches nicht bei
Lohnpfändungsmaßnahmen. Hier muss die
Firma den pfänd-baren Lohnanteil an den Gläubiger abführen.
Kontoschutz
Nutzen Sie ein Konto,
das vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt ist, da es z.B. unbekannt ist
oder einem Dritten gehört. Selbstverständlich sind Einkünfte, die über das
Konto eines Dritten laufen, steuerlich korrekt zu behandeln! Überlegen Sie gut,
wem Sie von diesem Konto aus Zahlungen zu kommen lassen!
Richten Sie ein
Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein, sobald eine Pfändung einge-gangen
ist. Die
Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) wirkt vier Wochen zurück!!
Geht also eine Pfändung auf dem Konto ein und sie bekommen kein Geld mehr, weil
der Automat Ihre Karte einbehält, haben sie noch 4 Wochen Zeit das gepfändete
Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Ist das Konto überzogen, richten Sie bitte ein „P-Konto“
ein. Sie werden dann ein neues Kon-to als P-Konto bekommen oder die alte
Kontonummer behalten können. Dies sollten Sie mit der Hausbank abstimmen. Wenn
Sie Gehalt oder andere Einnahmen auf ein überzogenes Konto gehen lassen, müssen
Sie damit rechnen, dass die Bank eine Aufrechnung vornimmt. Sie wird dann die
Eingänge auf dem Konto einbehalten und damit das Minus auf dem Konto
vermindern. Gegen eine solche Maßnahme können Sie sich zwar wehren, weniger
nerven-aufreibend ist es aber Geldeingänge über ein anderes Konto laufen zu
lassen.
Ihr
Geldinstitut darf Ihnen keine Gebühren
in Rechnung stellen, wenn Lastschriften oder Ab-buchungen wegen fehlender
Deckung Ihres Kontos nicht ausgeführt wurden (Urteil des BGH vom 21.10.97, Az.
XI ZR 5/97). Auch erhöhte Gebühren für das P-Konto sind nicht erlaubt.
Wenn
Sie ein neues Konto brauchen, beantragen Sie bitte niemals direkt ein
Pfändungs-schutzkonto sondern zunächst ein normales Guthabenkonto. Später
können Sie es dann umwandeln in ein P-Konto. Gehen Sie anders vor, laufen Sie
Gefahr, dass Ihnen eine Kontoeröffnung verweigert wird.
Bitte
lesen Sie hierzu auch weiter unter der Überschrift „Pfändungsschutz – Das Giro
Konto“!
3. Verhandlungen
mit Gläubigern-Außergerichtliche Lösungen
Wenn Sie eine Entschuldung durch eine
außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern an-streben, sollten Sie
zunächst folgende Punkte klären:
- Welche Vorteile
verspreche ich mir von einer außergerichtlichen Lösung im Vergleich zu
einem Insolvenzverfahren? Welche Nachteile sind zu befürchten?
- Wer soll die
außergerichtliche Einigung versuchen?
- Können Sie einen
Einmalbetrag anbieten und wenn ja in welcher Höhe?
- Welche Gesamthöhe
dürfen Ratenzahlungen an die Gläubiger nicht übersteigen?
- Was wollen Sie
tun, wenn einzelne oder die Mehrheit der Gläubiger nicht einverstanden
sind?
- Wie wollen Sie
reagieren, wenn einzelne Gläubiger trotz laufender Verhandlung
Pfändungsmaßnahmen ergreifen oder eine Auskunft über Ihr Vermögen (früher:
Eidesstattliche Versicherung) verlangen?
Vor- und Nachteile einer
außergerichtlichen Lösung
Eine
außergerichtliche Lösung sollte grundsätzlich angestrebt werden, wenn
-
die Sorge den Arbeitsplatz durch
Pfändungen, Abgaben des Vermögensverzeichnisses oder Insolvenz zu verlieren,
berechtigt ist oder
-
Sie erwarten, dass sich Ihr Einkommen
in Zukunft erheblich verbessert oder sich Ihr Vermögen, z.B. durch eine
Erbschaft sprunghaft erhöhen wird und
-
Sie einen der Höhe nach interessanten Einmalbetrag
für Vergleiche mit den Gläubigern zur Verfügung stellen können oder
-
die Raten, die Sie anbieten wollen,
hoch genug sein könnten um allen Gläubigern eine Zustimmung abringen zu können.
(Leider lässt sich die notwendige Höhe nie vorher sicher festlegen. Die Höhe ist Verhandlungssache! Eine solche
Vergleichslösung setzt voraus, dass Sie ein Mensch sind, der zuverlässig auch
langjährige monatliche Zahlungs- und Informationspflichten einhalten kann.)
Von
einer außergerichtlichen Lösung ist abzuraten, wenn
-
die zukünftige berufliche, familiäre,
gesundheitliche oder finanzielle Situation sehr ungewiss ist oder
-
Sie die Ungewissheit wie es mit den
Gläubigern weitergehen wird, nicht mehr aushalten und sich dringend nach Ruhe
und einer klaren Regelung der Finanzen sehnen oder
-
nicht alle Gläubiger bekannt sind oder
-
keine oder nur sehr geringe Raten- oder
Einmalzahlungen angeboten werden können.
Wenn Sie selbst verhandeln wollen
Grundsätzlich sollten Sie nicht für
sich selbst verhandeln. (Ausnahme: Finanzamt) Bitten Sie Ihren Partner, die Eltern
oder einen guten Freund, die von Ihnen erstellten Briefe zu unter-schreiben. Legen
sie eine Vollmacht bei! Verhandelt eine andere Person für Sie erhöht sich die
Chance auf eine Einigung.
Wenn Gläubiger kein Geld erhalten und
nicht erfahren, warum Sie nicht zahlen, werden sie mahnen und zu pfänden
versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen ...
Indem Sie den Gläubigern ausführliche Informationen über
Ihre persönliche und finanzielle Situation an die Hand geben, wird für die
Gläubiger einschätzbar, inwieweit sie überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen
können. Sie werden abwägen, ob es sich angesichts ihrer aktuellen Chancen auf Tilgung
der Forderung überhaupt lohnt, weitere Kosten für die Verfolgung der Forderung
zu verursachen. Bitte seien Sie vorsichtig bei der Weitergabe von
Gehaltsabrechnungen oder der Übersendung von Kontodaten. Gläubiger könnten diese
Informationen für kurzfristige und schnelle Pfändungsmaßnahmen
missbrauchen!
Auch wenn die Gläubiger Ihre wirtschaftliche Situation
kennen, dürfen Sie nicht erwarten, dass sie Verständnis entwickeln werden. Aus
Ihrer Sicht angemessene Rückzahlungs-vorschläge werden die Gläubiger Ihnen
nicht zusenden! Eine Stundung für vielleicht 6 Monate werden Ihnen manche
Gläubiger gewähren, die meisten werden aber die gleichen Standardbriefe weiter versenden,
so als hätten Sie nie geschrieben. Auf derartige Ignoranz mancher Gläubiger
sollten Sie gefasst sein und dann weitere Verhandlungen einstellen.
Bevor Sie den Gläubigern Rückzahlungsvorschläge
unterbreiten, lassen Sie sich zunächst eine detaillierte
Forderungsaufstellungen zusenden, damit Sie einen genauen Überblick über Ihre
Schuldverpflichtungen erhalten.
Wenn Sie in einer finanziellen Krisensituation sind, die in
einem überschaubaren Zeitraum von voraussichtlich 6 Monaten überwunden sein
wird, können Sie mit relativ hoher Erfolgs-aussicht die Gläubiger um Stundung
der Forderung bitten. Allerdings wird der Schuldenberg in dieser Zeit durch die
laufenden Zinsen anwachsen. Wundern Sie sich nicht, wenn Gläubiger, trotz
Stundung, während der sechs Monate Maßnahmen ergreifen, um eine Ver-jährung zu
verhindern (z.B. Titulierung durch Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid).
Manche Gläubiger, wie z.B. die TARGO oder die Santander Bank
werden Sie immer wieder mit Anrufen bombardieren, um Informationen oder
Zahlungszusagen von Ihnen zu erhalten. Diese Gläubiger setzen auf Ihr
schlechtes Gewissen und haben die Erfahrung gemacht, dass viele Kunden „weich“
werden, wenn nur oft genug angerufen wird. Hier sind Anruf-beantworter oder
Mailbox sehr hilfreich!
Machen Sie sich klar, dass Sie es grundsätzlich mit zwei
verschiedenen Gläubigergruppen zu tun haben können
-
mit öffentlich- rechtlichen Gläubigern,
die nach eigenen Verwaltungsvorschriften han-deln und
-
mit privaten Gläubigern für die das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgebend sind.
Öffentlich-rechtliche Gläubiger sind z.B. Finanzamt oder
Der „schnellste Gläubiger“ ist in der Regel das Finanzamt
und hier die Zwangsvollstreckung in das Konto. Alle anderen öffentlich-
rechtlichen Gläubiger könnten ähnlich schnell sein, sind es aber meistens
nicht.
Mit „privaten" Gläubigern sind hier Banken,
Versicherungen, Versandhäuser, Inkassounter-nehmen, Rechtsanwälte gemeint. Bevor
diese Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können, benötigen sie
einen „Titel“. Vollstreckungsbescheid und Gerichtsurteil sind Beispiele
hierfür. Auf der Grundlage dieses Titels bauen sich die Zwangsmaßnahmen der
Gläubiger auf.
Je nach Verfahrensstand wird Ihnen unterschiedlich viel Zeit
bleiben, bis es zu ersten Pfändungsmaßnahmen kommt. Da die privaten Gläubiger
(fast) immer den oben erwähnten Titel benötigen, werden bei diesen Gläubigern
von der Einstellung der Raten bis zu ersten Pfändungsmaßnahmen 3-6 Monate
vergehen. Ausnahmen bilden Banken, die über eine Ab-
tretungserklärung verfügen (siehe oben) oder
Immobilienbanken denen immer eine notariel-le Unterwerfungsklausel vorliegt
(siehe Kapitel Immobilien). Sie können mit Pfändungsmaß-nahmen deutlich
schneller sein. Für die Offenlegung der Gehaltsabtretung muss allerdings der
Arbeitgeber bekannt sein. Dann kann sich die Bank versuchen die pfändbaren
Anteile vom Gehalt beim Arbeitgeber zu holen. Sie sollten versuchen Ihren
Arbeitgeber zu einem arbeitsvertraglichen Abtretungsausschluss für alle
Mitarbeiter zu bewegen. Dann muss die Bank so vorgehen wie alle anderen
Gläubiger und Sie haben zumindest Zeit gewonnen.
Mögliche Verhandlungsergebnisse:
Stundung heißt, Aussetzung
der Ratenzahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Dieses Instrument können Sie
immer dann anwenden, wenn das Einkommen für einen Zeitraum von 1-12 Monaten
verringert sein sollte, danach aber voraussichtlich wieder so sein wird wie vor
der Krise. Bitte prüfen Sie nicht zu optimistisch, ob es sich wirklich um eine
vorübergehenden Notlage handelt.
Verrechnung mit der Hauptforderung
Bei allen Zahlungen sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre
Zahlung mit der Hauptforderung verrechnet werden soll. In der Regel
widersprechen die Gläubiger diesem Ansinnen nicht. Widerspricht der Gläubiger,
gilt die gesetzlich vorgeschrieben Verrechnung. Das heißt, zu-nächst wird Ihre
Zahlung auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen
angerechnet.
Die Verrechnung zuerst mit der Hauptforderung hat den
Vorteil, dass Sie Zinsen nur noch auf eine sinkende Hauptforderung zahlen und
damit eine Schuldtilgung deutlich schneller erreichbar ist.
Zinsreduzierung / Zinserlass und Forderungsfestschreibung
Wenn zur Schuldenregulierung nur ein geringer Betrag zur
Verfügung steht, ist mit der monatlichen Rate eine vollständige Zahlung der
Gesamtschuld nicht möglich. Oft wächst die Forderung trotz kleiner
Ratenzahlungen durch die Höhe der Zinsen sogar weiter an. In einer solchen
Situation können Sie um Senkung oder Verzicht auf Zinsen bitten.
Ist der Vertrag bereits gekündigt, ist dieses
Verhandlungsziel fast immer zu erreichen. Die Höhe der Verzugszinsen, also die
Zinsen, die eine Bank nach Kündigung des Vertrages verlangen darf, hängt von
den Refinanzierungskosten der Bank ab. Aktuell dürfen die Verzugszinsen bei ca.
5% liegen. Wurde durch das Bankdarlehen eine Immobilie finanziert, dürfen die
Verzugszinsen aktuell bei ca. 2,5% liegen. Die Zinshöhe nach Kündigung wird
damit fast immer niedriger liegen, als der Vertragszins.
Teilerlass
Von einem Teilerlass sprechen wir, wenn der Gläubiger auf
einen Teil der Forderung verzichtet. Ein solcher Vorschlag könnte durch
Ratenzahlungen oder durch eine Einmal-zahlung verwirklicht werden. Gläubiger
gehen auf diesen Vorschlag immer dann ein, wenn alle Vollstreckungsversuche
ergebnislos waren oder voraussichtlich sein werden.
Erlass beinhaltet den
Verzicht auf eine Forderung. Eine Bitte um Erlass wird nur dann Aussicht auf
Erfolg haben, wenn auf unabsehbare Zeit keine Möglichkeit besteht, Zahlungen zu
leisten. Hier werden ausführliche Begründungen und die Vorlage entsprechender
Nachweise notwendig sein.
Kreditteilung bei Scheidung
Kreditverträge müssen bei Ehepaaren meist von beiden
Partnern unterschrieben werden, d.h. jeder Partner haftet auch nach Scheidung
für die Rückzahlung. Dabei kann die Bank unabhängig von dem, was die Eheleute
untereinander vereinbart haben, von jedem der Schuldner die Begleichung der
vollen Kredithöhe verlangen. In einer solchen Situation können Sie bitten, den
bestehenden Kreditvertrag aufzulösen und zwei neue Verträge abzuschließen.
Gesamtschuldnerische Haftung
Ein weiteres Verhandlungsziel könnte die Bitte um Erlass aus
der gesamtschuldnerischen Haftung nach Zahlungen der Hälfte des Kredites
darstellen. Wenn also die Hälfte der gemeinsamen Schulden beglichen wird,
verzichtet der Gläubiger auf Zahlung der anderen Hälfte. Eine solche Teilung
der Schuld kann auch gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages ausgehandelt
werden. (Achtung: Formulierung wichtig! In Schuldnerberatung nachfragen!)
Formulierungshilfen
Da jeder Gläubiger zunächst annimmt, er sei der einzige, der
Geld von Ihnen zu bekommen hat und Ihr Nichtzahlen von Raten als
"Böswilligkeit" auslegt, ist es wichtig, Kontakt mit den Gläubigern
aufzunehmen. Nachfolgend einige Formulierungshilfen:
Zahlungsunfähigkeit:
„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich seit dem
.............. Arbeitslosengeld (oder: ALG II,
Krankengeld etc.) beziehe.
Mein Einkommen reicht gerade aus, um den Lebensunterhalt für
meine ..... -köpfige Familie zu decken. Die weitere Ratenzahlung ist mir
zurzeit nicht möglich.
Damit Ihre Forderung jedoch trotz meiner Zahlungsunfähigkeit
nicht ständig weiter ansteigt, bitte ich um Aussetzung der Zinsberechnung.
Ferner bitte ich Sie, von weiteren Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung abzusehen, da auch diese Kosten auf unabsehbare Zeit
uneinbringlich sein werden.
Sollte sich meine wirtschaftliche Situation bessern, werde
ich mich unaufgefordert bei Ihnen melden und ein Zahlungsangebot unterbreiten.
In jedem Fall erhalten Sie einmal im Jahr eine Kopie meines
Einkommensnachweises zugestellt.“
Wie bereits oben beschrieben sollten Sie keine Zustimmung
der Gläubiger auf einen solchen Brief erwarten. Er dient einfach der
Information an die Gläubiger. Wahrscheinlich werden die Gläubiger auf diesen
Brief von Ihnen nicht angemessen reagieren. Eine Fortsetzung der Verhandlung zu
diesem Zeitpunkt ist nicht hilfreich. Auch wenn Gläubiger weiter mahnen, reagieren
Sie darauf nicht mehr. Wahrscheinlich spuckt der Computer diese Mahnung ohne
Prüfung des Einzelfalls aus. Halten sie aber gemachte Zusagen hinsichtlich
Informationen an die Gläubiger ein!

Ratenreduzierung:
„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass sich mein Vater (z.B.) in
einer finanziellen Notlage befindet. Durch den Arbeitsplatzverlust (oder: Bezug
von Rente anstatt Arbeitseinkommen, Schei-dung, Wegfall eines zweiten
Einkommens, z.B. durch Schwangerschaft etc.) hat sich sein Einkommen drastisch
verringert, so dass er nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarte monatliche
Rate in Höhe von ........ € zu zahlen. Ich bitte um Ihr Einverständnis, zu
nachfolgendem Vorschlag: XY zahlt monatliche Raten in Höhe von ......... € an
Sie. Einen höheren Betrag kann er zurzeit nicht aufbringen.
Damit das Ende der Verschuldungssituation absehbar ist,
bitte ich Sie, die Forderung auf einen Betrag in Höhe von ........... € (z.B.
40% der Gesamtforderung) festzuschreiben und keine weiteren Kosten und Zinsen
zu berechnen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit meinem Vorschlag
einverstanden sind.“
Wenn die Verhandlungen komplizierter werden oder die eigenen
Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben…
…
sollten Sie einen Profi einschalten. Zu Vieles ist zu beachten und die gute
Idee, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und Zeit und Geld einzusparen,
könnte sich rächen!
Um
erfolgreich mit Gläubigern über Forderungsnachlässe zu verhandeln, ist viel
Erfahrung notwendig, da die Methoden häufig eher einem marokkanischen Basar
ähneln als einem Gespräch unter Geschäftspartnern. Berberisches Verhandlungs-Know-How
ist gefragt! Unabhängig davon wer verhandelt, soll hier kurz dargestellt
werden, was es zu beachten gilt:
Wurde
eine Forderung vom ursprünglichen Gläubiger an ein Inkassounternehmen verkauft,
wurden wahrscheinlich um die 10% dafür vom Käufer bezahlt. Der Rest wurde
längst als Verlust abgeschrieben. Leider heißt dies nicht, dass Sie nur diese
10% bezahlen müssen!
Der
Betrag, der im Insolvenzverfahren pfändbar wäre, stellt für die Gläubiger immer
eine wichtige Orientierung dar. Je mehr Sie in einem gerichtlichen Verfahren
abgeben müssten, desto mehr werden die Gläubiger auch außergerichtlich
verlangen. Im Insolvenzverfahren müssten Sie max. 72 Monate lang den jeweils
pfändbaren Anteil vom Einkommen abgeben. Den pfändbaren Anteil können Sie aus
der Pfändungstabelle nach §850 c ZPO ablesen. Einen Auszug finden Sie hinten in
diesem Ratgeber und die vollständige Tabelle im Internet.
Sind
Vermögenswerte vorhanden und ist dies den Gläubigern bekannt, müssen sie eine
gute Erklärung bieten, wenn Sie diese Vermögenswerte nicht mit anbieten wollen.
Die Bewertung und die Einbeziehung sind schwierig und sollten unbedingt mit
einem Profi besprochen werden.
Parallel
zur Verhandlung zwischen Schuldnerberatung und Gläubiger werden Letztere versuchen,
auch mit Ihnen zu verhandeln. Frei nach dem Motto, „mal sehen wo wir mehr
bekommen können“! Lehnen Sie jedes Gespräch mit einem Gläubiger während der
Verhandlung der Schuldnerberatung ab. Informieren Sie den Berater unbedingt
über das Vorgehen des Gläubigers.
Die
Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Versicherung) durch
den Schuldner kann die Verhandlung deutlich erleichtern, da die Gläubiger damit
Ihren letzten „Trumpf“ gespielt haben. Anschließend gibt es häufig kein
Druckmittel mehr, was den Schuldner bewegen könnte doch noch zu zahlen.
Außerdem bestätigt das Verzeichnis in der Regel, dass nichts mehr zu holen ist.
Aber Achtung! Riskieren Sie keine falsche Angabe in einem Vermögensverzeichnis
um irgendwelche Vermögenswerte zu verheimlichen! Sie würden sich strafbar
machen! Sind also pfändbare Vermögenswerte vorhanden, sollten sie sich hierüber
rechtzeitig Gedanken machen und auch dies unbedingt mit Ihrem Berater
besprechen! Frühzeitiges Verschenken oder für 1,-€ verkaufen, hilft hier
nichts!
Gegen
die Abgabe des Vermögensverzeichnisses könnte sprechen, dass der Gläubiger
durch die Erklärung Kenntnis von ihrem Arbeitgeber erhält und sich Ihre
Verhandlungs-position erheblich verschlechtert, falls hohe Beträge pfändbar
sein sollten.
Grundsätzlich
stellt eine Lohnpfändung keinen Kündigungsgrund dar. Während der Probezeit
werden Ihre Karten aber deutlich schlechter sein, den Arbeitsplatz zu erhalten,
wenn eine Pfändung vorliegt.
Die
Möglichkeit eine kurzfristige Einmalzahlungen zu erhalten, ist für jeden Gläubiger
grundsätzlich reizvoll. Die alte Sache kann dann endlich abgeschlossen werden.
Je älter der Vorgang, je weniger Sie in den letzten Jahren gezahlt haben, je
weniger bei Ihnen zu holen und je höher die Forderung ist, um so
wahrscheinlicher ist der Erfolg! Aber Vorsicht: Stellen Sie zunächst ganz
sicher, dass der Vergleichsbetrag auch wirklich zu einem bestimmten Termin zur
Verfügung steht!
Sollten
keine Einmalzahlung an Gläubiger geleistet werden können, bleibt der Weg über
einen Ratenzahlungsvergleich.
Hier sind verschiedene Alternativen
denkbar, z.B.:
1. Sie
bieten für eine festgelegte Laufzeit (z.B. 60 Monate) den jeweils vom Einkommen
pfändbaren Anteil an, ggf. mit einem kleinen Aufschlag.
2. Sie bieten für eine festgelegte
Laufzeit (z.B. 60 Monate) fixe Raten an! Diese ist unabhängig von Ihrem
Einkommen, sollte aber mindestens genauso hoch sein wie der aktuell pfändbare
Betrag.
3. Sie
bieten einen festen Gesamtbetrag an, der in frei zu gestaltenden Raten gezahlt
wird.
Das
erste Angebot bietet den großen Vorteil eines optimalen Schutzes für Sie. Wie
sich Ihre persönliche und finanzielle Situation auch entwickelt, immer ist die
Einhaltung des Vergleichs möglich. Da auf die Höhe des pfändbaren Betrages
abgestellt wird, zahlen Sie viel, wenn Sie gut verdienen und nichts, wenn Sie
z.B. arbeitslos sind. Leider trifft diese Lösungsmöglich-keit auf wenig
Gegenliebe bei den Gläubigern, da die Gläubiger fast genauso gestellt werden
wie im Insolvenzverfahren. Diese Art der außergerichtliche Einigung hat also
für den Gläubiger kaum Anreiz.
Die
zweite Lösung findet hingegen bei den Gläubigern deutlich leichter Zustimmung.
Sie bestimmt Angebot und Zeitrahmen genau. Für Sie beinhaltet dieser Vorschlag Chance
und Risiko zugleich. Steigt Ihr Einkommen, müssen Sie von dem höheren Ein-kommen
nichts abgeben und dürfen es vollständig behalten; sinkt ihr Einkommen laufen
Sie Gefahr, die feste Rate nicht mehr zahlen zu können. Damit wäre der
Vergleich geplatzt!
Verhalten bei Ablehnung einzelner oder mehrerer Gläubiger
Wenn Sie
zunächst eine Umschuldung versuchen wollen, sollten Sie sich möglichst früh-zeitig
Gedanken über das Worst-Case-Szenario machen. Was wollen Sie unternehmen, wenn
es nicht klappt? Und was sollte für diesen Fall vorbereitet werden? Und wie?
Wenn
eine Einigung mit den Gläubigern nicht gelingt, werden Sie mit einer
Intensivierung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen. Allerdings
gibt es eine Reihe Gläubi-ger, die bereits während eines Einigungsversuches
durch Pfändungen, Abgabe des Vermö-gensverzeichnisses und
Gerichtsvollzieherbesuche prüfen, ob eine außergerichtliche Eini-gung für sie
sinnvoll ist.
Auf
diesen Fall sollten Sie vorbereitet sein. Prüfen Sie, ob Ihnen Vermögenswerte
vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können. Ist Ihr Arbeitgeber
vorbereitet? Ist das Konto in ein P-Konto umgewandelt? Lesen Sie hierzu auch
das Kapitel „Pfändungsschutz“.
Lehnen
Gläubiger alle Einigungsversuche ab und sind Sie ihrerseits gut vorbereitet,
haben Sie die Wahl:
Sie
können mit der Situation leben! D.h. mit den langsam seltener werdenden
Besuchen des Gerichtsvollziehers, mit den Mahnungen der Gläubiger und mit deren
Pfändungsmaß-nahmen.
Oder Sie
versuchen, eine Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzverfahren zu erhalten.
Dabei
hat das Insolvenzverfahren zwei große Vorteile im Vergleich zu allen anderen Lö-sungen:
Sie können sicher sein nach spätestens 6 Jahren keine Schulden mehr zu haben,
egal ob Sie von ALG II leben oder ein hohes Gehalt beziehen. Zweitens kehrt
drei Monate nach Eröffnung des Verfahrens Ruhe ein, Gläubigerschreiben hören
auf, Pfändungsmaß-nahmen durch die Gläubiger sind verboten.
Allerdings
müssen Sie damit leben, dass ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter vom Insol-venzgericht
eingesetzt und für die Gläubiger versuchen wird, möglichst viel Geld bei Ihnen
zu holen. Der Verwalter wird i.d.R. mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und
wird alle Ihre Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung überprüfen. Stellt er
fest, dass Sie z.B. etwas Wertvolles vor Insolvenzeröffnung verschenkt haben,
holt er diesen Gegenstand zurück.
Wenn Sie
grundsätzlich mit einem Insolvenzverfahren leben können, gibt es eine letzte
Chance vielleicht doch noch die Insolvenz abzuwenden: Das gerichtliche
Schuldenbereini-gungsplanverfahren.
Ist ein
außergerichtlicher Einigungsversuch, den eine Schuldnerberatungsstelle für Sie
durchgeführt hat, gescheitert, weil eine Minderheit der Gläubiger den Vorschlag
abgelehnt hat, kann das Insolvenzgericht um Mithilfe gebeten werden. Das
Gericht kann die Gläubiger, die den Vergleichsvorschlag ablehnen, überstimmen
und zur Zustimmung zu dem Vergleich zwingen. Voraussetzung ist aber immer, dass
die ablehnenden Gläubiger in der Minderheit sind und diese Gläubiger über
weniger als 50 % der Forderungshöhe verfügen.
Gleichzeitig
darf kein Gläubiger schlechter gestellt sein als in einem Insolvenzverfahren.
Sie müssen also mindestens so viel Geld anbieten wie sie in einem
Insolvenzverfahren abgeben müssten.
In einem
solchen Fall ist die Chance auf eine Einigung und damit eine Vermeidung der
Insolvenz groß! Um das Planverfahren zu nutzen, muss allerdings der aufwendige
Insol-venzantrag gestellt werden. Lesen Sie hierzu weiter im Kapitel
Verbraucherinsolvenz-verfahren.

5 Möglichkeiten der Einigung mit den
Gläubigern
Selbst
wenn Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden haben, gibt es fünf
ver-schiedene Zeitpunkte an denen das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich
mit den Gläubigern vermieden oder vorzeitig beendet werden kann:
1. Außergerichtliche
Einigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Alles ist möglich, eine
Orientierung an dem was in einem Insolvenzverfahren zu zahlen wäre, ist
sinnvoll. Damit die außergerichtliche Einigung gelingt, müssen alle Gläubiger
zustimmen.
2. Gerichtlicher
Schuldenbereinigungsplan – Mit Versand des Insolvenzantrages wird das Gericht
gebeten zunächst eine Einigung mit allen bekannten Gläubigern auf der Basis
eines Planes zu versuchen. Die Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen. Ziel ist
ein gerichtlicher Vergleich.
3. Der
Insolvenzplan – Nach Eröffnung des Verfahrens beantragt der Schuldner die
Durchführung eines Planverfahrens. Die Gläubiger sollen im Vergleich zum
Insolvenz-verfahren durch den Plan besser gestellt werden. Einmalzahlungen sind sinnvoll. Auch hier muss
die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Ziel: Restschuldbefreiung
4.
Außergerichtliche Einigung durch Zustimmung aller Gläubiger entsprechend §213
InsO.
Die nach Insolvenzeröffnung vorzulegende Vorschläge sind denen des
Insolvenzplanes ähn-lich, aber es wird mit jedem Gläubiger einzeln verhandelt
und gelingt nur, wenn Alle zustimmen.
5.
Außergerichtliche Einigung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (i.d.R. ca.
1 Jahr nach Eröffnung) – Frei gestaltbar! Gelingt nur, wenn Alle zustimmen.
Während
im Insolvenzverfahren die Gläubiger nicht um Ihre Zustimmung gefragt werden,
müssen bei den o.g. Punkten aber alle oder zumindest die Mehrheit zustimmen.
4. Pfändungsschutz
Wie können Sie sich erfolgreich vor Pfändungsmaßnahmen eines
Gläubigers schützen?
4.1 Verjährung
Wenn die
Forderung Ihres Gläubigers berechtigt ist, sollten Sie als nächstes prüfen, ob
die Forderung möglicherweise verjährt ist. Forderungen verjähren üblicherweise
am Ende des dritten Jahres nach dem sie entstanden sind (z.B.: Forderung
entstand am 15.06.2010, Forderung verjährt am 31.12.2013).
Leisten
Sie während der 3 Jahre Zahlungen an diesen Gläubiger, beginnt die Verjährungs-frist
ab der letzten Zahlung, die Sie geleistet haben neu. Auch der Gläubiger kann
Maß-nahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen, z.B. Suchaufträge, wenn sie
umzogen sein sollten oder die Einleitung eines Mahnverfahrens. Eine einfache
Mahnung unterbricht die Verjährung allerdings nicht!
Sollte
die Forderung verjährt sein, gibt es keinen Automatismus durch den Sie von
dieser Forderung befreit werden; Sie müssen selbst aktiv werden. Teilen Sie dem
Gläubiger mit, dass Sie die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Erklärt er
daraufhin nicht den Verzicht auf die Forderung, müssen Sie wach bleiben und im
Falle eines Mahnverfahrens Widerspruch einlegen.
Sie
können mit der „negativen Feststellungsklage“ gerichtlich feststellen lassen,
dass die Forderung verjährt ist.
4.2 Mahnverfahren
Wenn
Gläubiger feststellen, dass alles Mahnen und unter Druck setzen nichts nützt,
werden sie die Forderung titulieren lassen. Damit wird zum einen die Verjährung
der Forderung verhindert und zum anderen stellt der angestrebte „Titel“ die
Grundlage jeder Zwangsvoll-streckungsmaßnahme dar.
Wenn Sie
einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die For-derung
des Gläubigers berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall macht ein Widerspruch
gegen den Mahnbescheid Sinn. Sie können dafür den rosa Vordruck verwenden, der
dem Mahn-bescheid beiliegt. Auch gegen den ca. 4-8 Wochen später auftauchenden
Vollstreckungs-bescheid können Sie noch Einspruch einlegen. Besser ist es
jedoch, direkt gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen! Wehren Sie sich
erst gegen den Vollstreckungsbe-scheid können Sie damit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nicht verhin-dern. Gläubiger
dürfen also einstweilen die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn Sie
Einspruch eingelegt haben. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid sind
Sie hin-gegen vorläufig vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.
Ihr Widerspruch
gegen den Mahnbescheid führt zu einem Zeitgewinn von ca. sechs Mo-naten, da der
Gläubiger nun ein Klageverfahren durchführen muss. Allerdings entstehen durch
ihren Einspruch / Widerspruch höhere Gerichtskosten und zusätzlich Kosten für
den gegnerischen Rechtsanwalt, die zu Ihren Lasten gehen werden. Es gilt also
abzuwägen, ob sich der Widerspruch lohnt. Ist so wie so nichts Pfändbares
vorhanden, ist diese Maßnahme i.d.R. nicht empfehlenswert.
4.3 Pfändungen
Konnten
Sie sich nicht erfolgreich gegen die Titulierung der Forderung wehren, wird der
Gläubiger nun seinen Titel für die Zwangsvollstreckung gegen Sie nutzen.
Starten
werden diese Vollstreckungsmaßnahmen durch Aktivitäten des Gerichtsvollziehers gegen
Sie. Er handelt im Auftrag eines ganz bestimmten Gläubigers. Dieser hat einen
Gebührenvorschuss geleistet, damit der Gerichtsvollzieher in Aktion tritt. Es
ist nicht sinnvoll über die Rechtmäßigkeit einer Forderung mit dem
Gerichtsvollzieher zu streiten. Dies hätten Sie vor Titulierung mit dem
Gläubiger tun müssen.
Die
meisten Gerichtsvollzieher reagieren verständnisvoll wenn Sie keine Zahlungen
leisten können und über kein pfändbares Vermögen verfügen. Verärgern Sie den
für Sie zu-ständigen Gerichtsvollzieher nicht! Wenn dies in Ausnahmefällen sinnvoll
ist, können Sie mit ihm Ratenzahlungen vereinbaren. Häufig führt dies zu einem
Stillhalteabkommen mit dem Gerichtsvollzieher, eine Lösung stellt dies jedoch i.d.R.
nicht dar.
Was könnte
der Gerichtsvollzieher Ihnen von Ihrem Mobiliar nicht wegnehmen?
·
Alles was beruflich oder
krankheitsbedingt notwendig ist.
·
Gegenstände, die in einem
durchschnittlichen Haushalt als üblich zu bezeichnen sind.
·
Dinge, für die Sie mit Nachweisen (z.B.
Rechnungen) belegen können, dass Sie Ihnen nicht gehören.
·
Gegenstände, die voraussichtlich bei
einer Verwertung keinen Erlös erbringen.
·
Was er nicht sieht!
·
Über Fernseher, HiFi-Anlage und PC
müssen Sie sich üblicherweise keine Sorgen machen. Sind diese Gegenstände
allerdings sehr hochwertig und neu oder haben Sie mehrere Geräte, wird es
kritisch.
Allerdings
können Gerichtsvollzieher im Auftrag der Gläubiger auch Informationen zur
Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zusammentragen, ohne dass der
Schuldner davon etwas mitbekommt. Diese Informationen gehen dann an den
Gläubiger und der Schuldner wundert sich woher diese Informationen stammen.
In einem
früheren Kapitel hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass wir zwei
verschiedene Zwangsvollstreckungssysteme haben, das Zivilrechtliche und das
Öffentlichrechtliche. Bisher sprachen wir über Maßnahmen des
Gerichtsvollziehers im Auftrag von Gläubigern wie Otto, Targo oder z.B. ihrem
Scheidungsrechtsanwalt. Diese Gläubiger nutzen die Zwangsvoll-streckungsvorschriften
wie sie in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt sind.
Öffentlich-
rechtliche Gläubiger wie die Städte, die GEZ, das Arbeitsamt oder das Finanzamt
bedienen sich bei der Zwangsvollstreckung eigener Verwaltungsvorschriften und
eigener Zwangsvollstreckungsorgane. Der Gerichtsvollzieher wird durch einen
eigenen Vollstrek-kungsbeamten ersetzt. Die Rechte des Schuldners bleiben
selbstverständlich die Gleichen. Leider agieren diese Damen und Herren i.d.R.
deutlich aggressiver und unfreundlicher.
Bleiben die
Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollstreckungs-beamten
erfolglos, wird der Gläubiger wahrscheinlich einen Antrag zur Abgabe des Ver-mögensverzeichnisses
stellen. Das heißt, Sie müssen ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und erklären,
dass die gemachten Angaben korrekt sind. Von falschen Angaben in diesem
Verzeichnis ist dringend abzuraten! Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird
in der Schufa eingetragen. Der Gläubiger, der den Auftrag gegeben hat, erfährt
wo Sie arbeiten, wo Sie noch eine Lebensversicherung haben, wo Ihre Konten sind
etc. Ihre aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation ist damit für diesen und
alle anderen Gläubiger offen. Sie müssen 14 Tagen nach Abgabe des
Vermögensverzeichnisses mit Pfändungsmaß-nahmen rechnen. Allerdings stellt das
Vermögensverzeichnis nur eine Momentaufnahme dar. Änderungen in der Zukunft
müssen Sie erst bei einer nächsten Abgabe bekanntgeben. Eine Pflicht, die alte
Erklärung bei Änderungen nachzubessern, gibt es nicht.

4.4
Das Giro- Konto als Pfändungsschutzkonto
Seit dem 01.07.10 können Sie von ihrer Bank
verlangen, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-
Konto) umgewandelt wird (§ 850k ZPO). Dann genießen sie einen gesetzlichen
Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Haben Sie kein Konto, be-antragen Sie
zunächst ein normales Guthabenkonto. Stellen Sie erst später, wenn es nötig
werden sollte, den Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto.
Wann ist
ein P- Konto sinnvoll?
Ein P-Konto können sie sich von der Bank
einrichten lassen, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits erfolgt ist. In
der Regel ist die Einrichtung eines solchen Kontos erst sinnvoll, wenn es
bereits zu einer Pfändung gekommen ist. Richten
sie innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Pfändung ein P-Konto ein, gilt
der Schutz rückwirkend. Bedenken Sie die bankinterne Bearbeitungszeit von bis
zu drei Tagen!
Auch wenn ihr Konto
überzogen ist, sollten Sie ihr Konto in ein P- Konto umwandeln lassen. Die Bank
wird Ihnen wahrscheinlich ein neues Konto geben. Sie darf unpfändbare
Geldeingänge nach der Umwandlung nicht mehr mit dem Dispo aufrechnen.
Alternative: Sie gehen zu einer anderen Bank und richten sich dort ein neues
Guthabenkonto ein!
Für alle
Selbstständigen ist die Einrichtung eines P- Kontos grundsätzlich
empfehlenswert, da es nach bisheriger Rechtsprechung kaum Pfändungsschutzmöglichkeiten
für deren Geldeingänge gibt.
Seit 01.01.2012 gibt
es einen Kontopfändungsschutz nur noch auf dem P- Konto.
Pro Person ein P- Konto
P-Konten können nicht
als gemeinschaftliche Konten geführt werden. Jeder Kontoinhaber kann aber ein
eigenes P- Konto verlangen.
Was muss die Bank
auszahlen, wenn Sie ein P- Konto haben?
Ihre Bank ist
verpflichtet, unpfändbares Guthaben an sie auszuzahlen und Überweisungen und
Daueraufträge auszuführen. Dieser Schutz gilt auch, wenn ihr Konto überzogen
ist.
Kontoführungsgebühren
kann die Bank in jedem Fall in Rechnung stellen und einbehalten (§ 850k Abs. 6
ZPO). Obwohl dies rechtswidrig ist, verlangen immer noch einige Banken höhere
Gebühren als für ein normales Girokonto. Wehren Sie sich dagegen!
Pfändbare Beträge
darf die Bank erst mit Ablauf des Monats, der auf die Pfändung folgt, an die
Gläubiger abführen.
Welche Beträge sind
pfändungsfrei?
Als Grundfreibetrag
sind 1.045,04 € auf dem P-Konto unpfändbar, unabhängig davon, ob es sich dabei
um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte handelt. Durch
Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag für jede weitere Person.
(Siehe hierzu auch die Pfändungstabelle). Es sollte möglichst bei Umwandlung in
ein P-Konto ein Nach-weis über die Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden.
Weitere Freibeträge
müssen der Bank durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Dies können sein:
-
Kindergeld
-
Sozialleistungen, die sie für andere Personen
entgegennehmen (z.B. Lebensge-fährte, Stiefkinder) oder einmalige
Sozialleistungen
Bescheinigungen
Die Banken können auf
die Vorlage einer Bescheinigung verzichten, wenn Sie die ent-sprechenden
Nachweise vorlegen. Leider ist dies aber eher eine Ausnahme.
Neben den
Schuldnerberatungsstellen können Ihnen auch andere Stellen, wie z.B. das
Zusätzlicher
Pfändungsschutz nach Pfändungstabelle
Trotz Bescheinigung
über zusätzliche Freibeträge kann es möglich sein, dass der gesetzlich
unpfändbare Betrag von Ihrem Einkommen (850c ZPO) höher ist als der Freibetrag
auf dem Konto. Dann müssen sie einen Antrag beim Insolvenzgericht, beim Amtsgericht
oder bei der Vollstreckungsbehörde (wenn es sich um eine Pfändung durch
Finanzamt, Stadt, Arbeitsamt etc. handelt) stellen, um zusätzlichen
Pfändungsschutz zu erhalten.
Rücklagen
Es ist möglich, auf
dem P- Konto Rücklagen zu bilden. Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben
wird einmal in den Folgemonat übertragen. Es erhöht den unpfändbaren Betrag im
nächsten Kalendermonat. Insgesamt darf der angesparte Betrag aber einen vollen
Pfändungsfreibetrag nicht überschreiten.
4.5 Die Pfändungstabelle
Die
vollständige Tabelle können Sie sich aus dem Internet herunterladen. Achten Sie
darauf, dass die Änderungen ab 07/2013 berücksichtigt sind. Sie können sich
auch den pfändbaren Betrag auf der Seite des Justizministeriums www.jm.nrw.de berechnen lassen.
Klicken Sie hierzu auf: Bürgerservice (Kopfleiste oder ganz unten), dann
Infomaterial/Hilfen, dann Pfändungstabellen-Generator.
Hier
einige Beispiele:
|
Nettolohn |
Pfändbar vom
Nettolohn bei Unterhaltsverpflichtung für
|
|||||
|
|
0 Personen |
1
Person
|
2 Personen
|
3 Personen
|
4 Personen
|
5 Personen
und mehr |
Bis 1.049,99
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.199,99
|
101, 47
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.439,99
|
269,47
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.659,99
|
423,47
|
105,83
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.879,99
|
577,47
|
215,83
|
85,02
|
-
|
-
|
-
|
2.099,99
|
731,47
|
325,83
|
173,02
|
64,03
|
-
|
-
|
2.319,99
|
885,47
|
435,83
|
261,02
|
139,03
|
42,86
|
-
|
2. 599,99
|
1.081,47
|
575,83
|
373,02
|
214,03
|
98,86
|
27,52
|
3.150,-
|
1.508,47
|
880,83
|
617,02
|
397,03
|
220,86
|
88,52
|
Alle Einkünfte
über 3.203,67 sind voll pfändbar!
|
||||||
4.6 Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge
Ausweislich der Bundestags-Drucksache
16/886, bezweckte der Gesetzgeber mit der geänderten Vorschrift des § 851 c ZPO
vor allem Selbstständigen, deren Altersvorsorge bisher der Pfändung unterworfen
waren, existenzsichernde Alterseinkünfte zu erhalten. Ihnen soll zumindest so
viel belassen bleiben wie zur Existenzsicherung benötigt wird. Die neuen
Regelungen gelten ebenso für Angestellte. Dadurch soll die Gleichstellung mit
öffentlich- rechtlichen Leistungen erreicht und der Anreiz zur privaten
Altersvorsorge erhöht werden.
Durch den Pfändungsschutz ist die
Altersvorsorge vor Kündigung und das eingezahlte Vermögen vor der Verwertung
durch Dritte geschützt.
Um den Pfändungsschutz zu
erreichen, darf die Rente vor dem 60 Lj. nicht kündbar oder rückkaufbar sein
und muss verrentet ausgezahlt werden (Für den Todesfall darf Kapital-auszahlung
vereinbart sein).
Jede Versicherung muss eine
Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvor-sorge umwandeln, wenn
Sie dies wollen!
Zur praktischen Umsetzung
empfiehlt sich: Die Umwandlung einer normalen Lebensver-sicherung in eine
pfändungsgeschützte Altersvorsorge sollte möglichst drei Monate vor Versand
eines Insolvenzantrages vorgenommen werden. Lassen Sie den Versicherer in
Unkenntnis über Ihre Beweggründe und über Ihre wirtschaftliche Situation.
Sollte Ihre Versicherung die Umwandlung trotz
rechtlicher Verpflichtung verweigern, sollten Sie folgendes wissen:
Der Verkauf einer Rente ist
effizienter als der eigene Rückkauf! Voraussetzungen für den Verkauf z.B. beim
Öko Test-Sieger Cashlife (www.cashlife.de) sind u.a.: Rückkaufswert mind.
10.000,-€ / Restlaufzeit nicht länger als 15 Jahre / Es muss eine
kapitalbildende LV sein / Keine Fondpolicen oder Direktversicherungen.
„Riester und Rürup-
Versicherungen“ sind grundsätzlich pfändungsgeschützt. Dies gilt auch wenn die
spätere Rente die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Die später zu zahlende monatliche
Rente unterliegt allerdings den Pfändungsfreigrenzen!
Der Schuldner kann
derzeit vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2000 Euro, vom 30. bis zum 39.
Lebensjahr 4000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4500 Euro, vom 48. bis zum
53. Lebensjahr 6000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8000 Euro und vom 60.
bis zum 65. Lebensjahr 9000 Euro jährlich „geschützt“ ansparen – der
pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch derzeit 238.000,-€ nicht übersteigen.
Ob die Beiträge in die
Rürup- Versicherung vom Gewinn des Selbstständigen abziehbar sind, wird
kontrovers diskutiert. Sicher scheint, dass eine nach Insolvenzeröffnung und
unmittelbar vor der Antragstellung abgeschlossene Altersvorsorge keine
Berücksichtigung finden kann! Hier steht die offensichtliche
Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Vordergrund.
Bei Abschluss einer
Altersvorsorge vor Eintritt des Insolvenzgrundes können Sie versuchen, die monatlichen
Einzahlungsbeträge von Ihren Einkünften abzuziehen bevor der pfändbare Betrag
zu errechnen ist. Prüfen Sie wie hoch Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche
sind. Durch die zusätzlich abgeschlossene Altersvorsorge kann die
Versorgungslücke bis zum Existenzminimum ausgeglichen werden! (Existenzminimum:
Miete + Heizung + Regelsatz ALG II + sonstige außergewöhnliche Kosten)
5. Das
Verbraucherinsolvenzverfahren,
falls
Sie eine Entschuldung durch das Insolvenzverfahren anstreben
Durch die zum 01.01.99 eingeführte
Insolvenzordnung erhalten erstmals überschuldete Privatpersonen die Chance auf
einen finanziellen Neuanfang. Auch ehemalige Selbst-ständige können das
Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger
haben und wenn keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeit-nehmern
bestehen (dies sind Krankenkassenbeiträge von Mitarbeitern, Lohnsteuer,
BG-Beiträge für Mitarbeiter, Bundesknappschaftsabgaben). Für die Einleitung des
Verbraucher-insolvenzverfahrens benötigen Sie die Unterstützung einer
anerkannten Schuldnerbe-ratungsstelle oder von Rechtsanwälten bzw. Notaren.
Das Gerichtsverfahren ist
gebührenpflichtig. Wenn Sie die Kosten in Höhe von 1.500,- bis 1.800,- Euro
nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundungs-hilfe
zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten für das gerichtliche
Insolvenzverfahren zunächst vom Land vorgeschossen. Dieser Kostenvorschuss muss
von Ihnen entweder im Laufe des Verfahrens oder nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
in Raten zurückgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Ihre
Einkommenssituation dies erlaubt. Sollten während des Insolvenzverfahrens Anteile
Ihres Gehaltes pfändbar oder noch Vermögen vorhanden sein, werden die Kosten
des Verfahrens zunächst aus dieser "Masse" getilgt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
umfasst 4 Phasen
- einen außergerichtlichen
Einigungsversuch, scheitert dieser folgt
- ein
Schuldenbereinigungsplanverfahren, das vom InsO-Gericht veranlasst werden
kann. Scheitert auch dieser oder wird als nicht sinnvoll abgelehnt,
folgt
- das gerichtliche Insolvenzverfahren
und danach
- die Wohlverhaltensphase, an deren
Ende die Restschuldbefreiung wirksam wird.
Die
Laufzeit des Verfahrens beträgt normalerweise 5 Jahre. Die Dauer kann sich auf
6 Jahre verlängern, wenn es Ihnen nicht gelingt, innerhalb von 5 Jahren die
gerichtlichen Verfahrens-kosten zu begleichen. Die Laufzeit kann sich auf 3
Jahre vermindern, wenn Sie 35% der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen
begleichen und zusätzlich die Verfahrenskosten bezahlen können. Die Höhe der
Kosten werden allerdings in diesem Verfahren deutlich höher sein als im
normalen Verfahren.
Um ein Verfahren zur Schuldenbefreiung
beantragen zu können, müssen Sie überschuldet und zahlungsunfähig sein oder es
muss Zahlungsunfähigkeit drohen.
Ziel des
Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens. Dabei
ist es gleichgültig, ob pfändbare
Beträge in dieser Zeit abgeführt werden konnten. Die Rest-schuldbefreiung gilt
gegenüber (fast) allen Gläubigern, die vor dem Eröffnungsstichtag eine
Forderung gegen sie besessen haben.

5.1 Außergerichtliche Einigung (siehe auch Punkt 3)
Zunächst sollte genau erfasst werden,
wo Sie mit welchen Forderungen verschuldet sind. Hierzu werden folgende Angaben
benötig:
·
Name, Adresse ( Postfach reicht nicht)
und Aktenzeichen des Forderungsinhabers (z.B. Ursprungsgläubiger oder
Inkassounternehmen) und des rechtlichen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt oder
Inkassounternehmen)
·
Die Forderungshöhe, notfalls geschätzt
·
Forderungsgrund, z.B. Warenlieferung,
Dienstleistung, Darlehen etc.
Auf der Grundlage dieser Zahlen muss dann allen Gläubigern
ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf der Basis eines Verteilungsplanes
vorgelegt werden. Üblicherweise wird hier den Gläubigern die Verteilung des in
den nächsten 5 Jahren pfändbaren Betrages angeboten. Ein Verteilungsplan kann
aber auch völlig anderen Inhalt haben. Wenn Sie den Gläubigern mehr anbieten
als diese im Insolvenzverfahren erhalten würden, werden die Gläubiger einem
Vergleich eher zustimmen. Gleichzeitig steigt aber Ihr Risiko, nicht einhalten
zu können, was Sie sich vorgenommen und den Gläubigern zugesagt haben. Also:
Vorsicht!
Scheitert der Einigungsversuch, brauchen Sie eine
Bescheinigung, die dieses Scheitern bestätigt. Sie erhalten diese von einer geeigneten
Stelle, also den Schuldner-beratungsstellen oder von einer geeigneten Person
(Rechtsanwälte, Notare). Erst jetzt kann beim zuständigen Insolvenzgericht der
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzver-fahrens eingereicht werden.
5.2 Antragsformular
Das bundeseinheitliche Antragsformular
(einen umfangreicher Formularsatz) können Sie beim InsO- Gericht und bei den
meisten Schuldnerberatungsstellen in Papierform erhalten oder als Download über
das Bundesjustizministerium oder meiner Homepage (www.sib-solingen.de - „Schnelle
Hilfe“) herunterladen.
Für
jede verschuldete Person ist ein eigener Insolvenzantrag zu stellen. Geht es um
Ehe-leute und sind beide überschuldet, muss auch jeder einen eigenen Antrag
stellen. Eine Restschuldbefreiung kann nur erhalten, wer einen eigenen Antrag
einreicht!
5.3
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Sobald der Antrag dem Gericht vorliegt,
wird er auf Vollständigkeit und Zuständigkeit ge-prüft. Standort des InsO-
Gerichtes ist immer das Landgericht zu dem Ihr Wohnort gehört! Anschließend
entscheidet das Gericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanver-fahren
durchgeführt werden soll. Der Schuldenbereinigungsplan sieht vor, dass das
Gericht nochmals versucht, sich mit den Gläubigern zu einigen. Grundlage dieses
Einigungsver-suches ist der Plan, den die Schuldenberatung erarbeitet und dem
Antrag beigefügt hat. Das Gericht wird das Planverfahren nur durchführen, wenn
Aussicht auf Erfolg besteht. Damit der Plan erfolgreich ist, müssen mehr als 50%
der Gläubiger zustimmen. Diese Mehrheit der Gläubiger muss zusätzlich mehr als
die Hälfte der Forderungshöhe im Besitz haben.
Gelingt der Plan, ist kein InsO- Verfahren
nötig. Eine Eintragung in der Schufa erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten für
diese Verfahrensphase sind gering.
Sollten keine pfändbaren Beträge
vorhanden sein und vom Schuldner kein erfolgver-sprechendes Zahlungsangebot
vorgelegt werden, wird diese Verfahrensstufe übersprungen.
5.4 Das gerichtliche
Insolvenzverfahren
Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht
durchgeführt oder scheitert er, wird das gericht-liche Insolvenzverfahren
eröffnet.
Mit der Insolvenzeröffnung erhalten Sie
zwei Beschlüsse vom Insolvenzgericht:
Erstens den Beschluss über die Stundung
der Verfahrenskosten und zweitens den Er-öffnungsbeschluss. Letzteren sollten
Sie gut aufbewahren und sich ein paar Mal kopieren. Sie können aus dem
Beschluss das genaue Datum ablesen, wann die Laufzeit des Insol-venzverfahrens begonnen
hat und Sie sehen, wer Ihr Insolvenzverwalter ist. Durch Vorlage des
Eröffnungsbeschlusses können Sie sich vor dem Gerichtsvollzieher und pfändenden
Gläubigern schützen. Beide dürfen wegen der alten Schulden nicht mehr gegen Sie
vor-gehen!
Die Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird
vom Gericht öffentlich bekannt gemacht. Alle Gläubiger, die Forderungen gegen
Sie geltend machen wollen, müssen sich innerhalb einer festgesetzten Frist beim
Verwalter melden und ihre Forderung anmelden. Tun die Gläubiger dies nicht,
können sie wegen dieser Sache nie wieder gegen Sie vor-gehen! (Ausnahme: Sollte
Ihr Insolvenzverfahren scheitern, können alle ursprünglichen Gläubiger wieder
aus den ursprünglichen Vollstreckungstiteln gegen Sie vorgehen)
Der Insolvenzverwalter wird alle
Gläubiger, die im Insolvenzantrag genannt wurden an-schreiben und auffordern
ihre Forderung anzumelden. So entsteht ein Forderungsver-zeichnis. Im Laufe des
Verfahrens werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den
Gesamtschulden festgestellt (Quoten), damit die zukünftigen Zahlungen des
Schuldners entsprechend verteilt werden können.
Wenn ein Gläubiger erreichen will, dass
Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird, kann er einen begründeten Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung stellen. Diesem Antrag wird das Gericht folgen, wenn
nachfolgende Versäumnisse vorliegen (§ 290 InsO):
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu
versagen, wenn der Schuldner (vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag)
- in den letzten 5 Jahren wegen einer
Insolvenzstraftat (§§
283 bis 283c StGB) zu einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Mo-naten
rechtskräftig verurteilt worden
ist,
- in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig
schriftlich unrichtige oder unvoll-ständige
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen
Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder
Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten 3 Jahren vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger dadurch
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene
Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne
Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat,
- vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in
der nach § 287 Abs. 1 Satz 3
vorzulegenden Erklärung (es
existieren keine Gründe für eine Unzulässigkeit
des Antrags auf Restschuldbefreiung) und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzule-genden Verzeichnissen seines Vermögens und seines
Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht
hat,
- seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b
verletzt und dadurch die Befriedigung
der Insol-venzgläubiger beeinträchtigt hat; dies gilt nicht, wenn den Schuldner
kein Verschulden trifft;
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehören:
·
die
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gläubigerforderungen
·
die
regelmäßige Berichterstattung über den Schuldner an das Insolvenzgericht
·
die
Mehrung, die Sicherstellung und die Verteilung der Insolvenzmasse unter den
Gläubigern, die ihre Forderung angemeldet haben. (Zur InsO- Masse gehören alle
pfändbaren Vermögenswerte)
Die fortbestehenden
Sicherheiten einzelner Gläubiger an irgendwelchen Vermögenswerten hat der
Insolvenzverwalter bei der Frage der Verwertung zu berücksichtigen. Bevor er
die eingezogenen Vermögenswerte (= die Masse) an die Gläubiger verteilt, darf
er seinen eigenen Kostenaufwand begleichen und es müssen die Verfahrenskosten
des Gerichtes beglichen sein.
Der
Insolvenzverwalter untersteht der Rechtsaufsicht durch das Insolvenzgericht und
ist ihm gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig. Erfüllt er seine
insolvenzrechtlichen Pflichten nicht, kann er dazu durch ein Zwangsgeld
angehalten werden. Eine Entlassung ist nur aus wichtigem Grund von Amtswegen,
auf Antrag des Verwalters selbst oder der Gläubigerver-sammlung, nicht aber auf
Bitten des Schuldners, möglich.
|
Nach
Insolvenzeröffnung wird der Insolvenzver-walter den privaten Vermieter
anschreiben und ihm schriftlich mitteilen, dass er für zukünftig ent-stehende
Mietrückstände nicht haften wird. Auch alle anderen auf Dauer angelegten
Verträge (Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Handy, Tele-fon, Leasing,
Internet, Versicherungen etc) kann der Verwalter kündigen. Dies kann
hilfreich sein, wenn Sie diese Verträge los werden wollen, kann aber auch
problematisch sein, wenn Sie gern mit diesen Vertragspartnern weiterhin zusammen-arbeiten
wollen. Den Mietvertrag für Ihre Woh-nung kann der Verwalter nicht kündigen. |
|
Vergessen
Sie niemals, dass die vorrangige Aufgabe des Insolvenzverwalters die Befrie-digung
der Gläubigerforderungen ist! Hierzu wird er möglichst Alles was sich zu Geld
machen lässt, weil es zu Ihrem Vermögen gehört, einziehen! Daneben ist er an
einem möglichst reibungslosen Ablauf des Verfahrens mit möglichst wenig Aufwand
interessiert. Auch wenn Sie das Glück haben einen netten Insolvenzverwalter
erwischt zu haben, er bleibt der Vertreter der Gegenseite!!!
Der
Verwalter geht immer auf die Suche nach anfechtbaren Handlungen von Schuldner
und Gläubigern. Findet er etwas, wird er versuchen die Vermögenswerte
zurückzuholen. Schen-kungen waren in diesem Zusammenhang bereits erwähnt
worden. Nachfolgend sollen einige weitere kritische Handlungen dargestellt
werden, die der Insolvenzverwalter auf Recht-mäßigkeit prüfen wird. Machen Sie
sich klar: Sein Honoraranspruch erhöht sich mit jedem Euro, der zur Masse
gezogen werden kann, d.h. der bei Ihnen gepfändet oder bei Dritten angefochten werden
kann!
Anfechtung
Der
Insolvenzverwalter ist berechtigt Handlungen des Schuldners oder eines
Gläubigers an- zufechten, d.h. rückgängig zu machen. Hierzu gehören:
·
Zahlungen
an Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung, wenn diese von der
bestehenden Überschuldung Kenntnis hatten
·
Sicherungsrechte,
die ein Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung erhalten hat
·
Schenkungen
innerhalb von 4 Jahren vor Antragstellung (Ausnahme: Gebräuchliche Geschenke
geringen Wertes)
·
Zahlungen
an Dritte in der Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen innerhalb von 10
Jahre vor Antragstellung. Bei Geschenken an nahestehende Personen wird dies unwiderleglich
vermutet.
Wurden
Vermögenswerte vor InsO- Antragstellung durch private Darlehen finanziert und gleichzeitig
mit der Gewährung des Darlehens eine Sicherungsübereignung der mit dem Darlehen
finanzierten Gegenstände vereinbart, halten solche Regelungen i.d.R. auch einer
insolvenzrechtlichen Überprüfung stand. Gilt dies für einen PKW sollte
zusätzlich der Fahr-zeugbrief seit Kauf beim Geldgeber liegen.
Die
Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Versicherungen oder Gehalt ist nicht
anfechtbar, wenn
-
derjenige,
der die Sicherheit erhält, auch eine gleichwertige Leistung erbracht hat und
-
er
die Leistungserbringung von der Vergabe der Sicherheit abhängig gemacht hat
(z.B. Steuerberater – Steuererstattung) und
-
die
Offenlegung der Sicherheit beim Drittschuldner (z.B. Finanzamt, Versicherung) 3
Monate vor Antragstellung vorgenommen worden ist und
-
der
Anspruch vor Insolvenzeröffnung entstanden ist
Wurde
privates oder betriebliches Vermögen kurz vor Insolvenzeröffnung außerhalb der
Familie zu einem angemessenen Preis verkauft, um von dem Erlös zu leben, ist
dies nicht anfechtbar.
Einzahlungen
in die Riester-Rente oder eine andere pfändungsgeschützte Altersvorsorge sind i.d.R.
nicht anfechtbar!
Eine
Lebensversicherung wird nur dann kurz vor Insolvenzeröffnung in eine pfändungs-geschützte
Altersvorsorgung umgewandelt werden dürfen, wenn die voraussichtliche spätere
Altersrente ohne Berücksichtigung der strittigen Versicherung unter dem
Existenzminimum liegen würde.(Achtung: Strittig!)
Welche
Vermögenswerte sind pfändbar?
Im Antrag mussten Sie bereits Angaben zum Wert
des noch vorhandenen Vermögens machen. Nach Eröffnung werden Ihre Angaben
nochmals vom Insolvenzverwalter auf Glaub-würdigkeit geprüft. Vermögen, das
sich bei Insolvenzeröffnung im Eigentum des Schuldners befindet, wird er
einziehen und verwerten.
In einer normal ausgestatteten Wohnung ist
i.d.R. nichts pfändbar. Selbst eine hochwertige Wohnungsausstattung interessiert
den Insolvenzverwalter meistens nicht, da Aufwand und realistischer Verkaufswert
in einem aus seiner Sicht ungünstigen Verhältnis stehen. Dies ist anders bei
Sparbüchern, Lebensversicherungen, vermögenwirksamen Leistungen, Bauspar-verträgen
oder dem PKW. Letzterer ist immer dann pfändbar, wenn Sie ihn nicht
zwingend für die berufliche Tätigkeit benötigen. Ist der PKW allerdings
finanziert und der Brief liegt bei der Bank, ist das Fahrzeug nur dann
pfändbar, wenn der Erlös aus dem Verkauf höher ist als die Schuld bei der Bank.
Dies ist nur selten der Fall.
Sie
werden die Möglichkeit erhalten, einzelne Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse
herauszukaufen. Hier werden Sie Ihr ganzes Verhandlungsgeschick brauchen, um
einen akzeptablen Preis auszuhandeln!
Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich!
Unerlaubte Handlungen
Einzelne
Forderungen von Gläubigern können von der Erteilung der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen sein. Insbesondere gilt dies für Geldstrafen und Geldbußen. Aber
auch Forderungen von Krankenkassen, wenn Arbeitnehmerbeiträge im Rahmen einer
früheren selbstständigen Tätigkeit vorsätzlich nicht abgeführt wurden, gehören
in diese Forderungs-gruppe. Obwohl Ihre Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit
mit Krankenkassen gering sind, lohnt i.d.R. ein Widerspruch gegen die
Behauptung, Sie hätten mit Vorsatz gehandelt und eine unerlaubte Handlung
begangen. Sollte die Krankenkasse wirklich gerichtlich gegen Sie vorgehen, ist
meistens eine Rücknahme des Widerspruchs ratsam. Achtung: Es entstehen Gerichts- und Anwaltskosten auf Seiten des
Gläubigers.
Die
gleiche Situation kann sich bei jedem anderen Gläubiger ergeben, wenn dieser
be-hauptet seine Forderung stamme aus einer delikitischen (strafbaren)
Handlung, z.B. Betrug. Im Rahmen der Forderungsprüfung durch den Insolvenzverwalter
soll dieser auch die Nach-weise zur Glaubhaftmachung einer unerlaubten Handlung
prüfen, er wird aber im Zweifelsfall die Forderung als unerlaubte Handlung ins
Forderungsverzeichnis aufnehmen. Über diese Tatsache muss der Schuldner vom
Insolvenzgericht informiert werden und erhält eine Widerspruchsfrist von 14
Tagen.
Der
Widerspruch bedarf zunächst keiner näheren Begründung durch den Schuldner. Der
Gläubiger muss nun Klage vor dem Vollstreckungsgericht erheben und beweisen,
dass seine Forderung aus unerlaubter Handlung stammt und damit von der Restschuldbefreiung
ausgenommen ist. Das Klageverfahren kann vom Gläubiger auch nach Ende des Ver-fahrens,
also nach 6, 7 oder 8 Jahren beantragt werden.
Wenn
Sie die Ungewissheit quält, ob ein Gläubiger noch ein Klageverfahren gegen Sie
einleiten wird , können Sie dies durch eine Feststellungsklage klären lassen.
Hat
der Gläubiger bereits ein zivilrechtliches Urteil gegen Sie in der Hand indem
die Forderung gegen Sie bereits aus unerlaubte Handlung festgestellt wurde,
verkehrt sich die Nachweispflicht. Sie müssten dann ein Klageverfahren führen
und nachweisen, dass es sich nicht um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat.
Die Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren werden allerdings gering sein.
Neben
dem oben bereits geschilderten Streit mit den Krankenkassen über nicht
abgeführte Arbeitnehmeranteile gibt es weitere Gläubiger mit denen ein Streit
über den Forderungs-grund unerlaubte Handlung wahrscheinlich ist. Hierzu
gehören:
·
Jugendämter,
die behaupten Sie hätten den Unterhalt zahlen können, wenn Sie sich ausreichend
um eine angemessenen Beschäftigung bemüht hätten.
·
Finanzbehörden
oder Kindergeldkasse, wenn Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben um die
Steuerlast zu vermindern oder Leistungen zu erhalten. Maßgebend ist, ob Sie
verurteilt wurden wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374
Abgabenordnung. Droht eine Verurteilung nach Eröffnung und vor dem
Schluss-termin gilt Gleiches.
·
EBay-
Geschädigte
·
Forderungen
aus privaten Streitigkeiten
·
Ehemalige
Lieferanten, die noch kurz vor der Insolvenz Waren oder Dienstleistungen
geliefert haben, die aber nicht mehr (vollständig) bezahlt wurden.
Anstatt es auf einen Rechtsstreit mit solchen
Gläubigern ankommen zu lassen, kann es sinnvoll sein, einen Vergleich
auszuhandeln und diesen entweder aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen
oder durch dritte Personen begleichen zu lassen.
Der
Insolvenzplan
Seit 01.07.2014 besteht auch im
Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit die Durch-führung eines Insolvenzplanverfahrens
beim Insolvenzgericht zu beantragen. Dies gilt auch für Anträge die bereits vor
dem 01.07.2014 gestellt wurden und das gerichtliche Insolvenz-verfahren noch
nicht aufgehoben wurde.
Das Insolvenzplanverfahren macht immer
dann Sinn, wenn Sie aus irgendeinem Grund eine Verbesserung Ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft erwarten und einen Einmalbetrag
zur Verfügung stellen können.
Große erfahrene Kanzleien haben für das
Planverfahren Muster die eingesetzt werden können. Dennoch erwarten immer mehr
Insolvenzverwalter, dass der Schuldner selbst einen Insolvenzplan einreicht.
Inhaltlich zur Person des Schuldners kann der Plan auf den Berichten des
Verwalters basieren. Wird der Plan vom Schuldner oder der Beratungsstelle
erstellt ist eine Absprache mit dem Verwalter vor Einreichen des Planes
sinnvoll.
Auch eine Rücksprache mit den
Hauptgläubigern ist ratsam, um bereits im Vorfeld ab-zuklären, ob sich der
Aufwand für das sehr aufwendige Planverfahren lohnen kann.
Damit das Angebot im InsO- Plan Erfolg
haben kann, muss der angebotene Betrag den aus dem Insolvenzverfahren zu
erwartenden Erlös für die Gläubiger übersteigen.
Die Gläubiger können in „Klassen“
unterteilt werden. Innerhalb dieser Gruppen können einzelne ablehnende
Gläubiger, ähnlich dem Schuldenbereinigungsplanverfahren über-stimmt werden.
Die
Annahme des Planes beendet das Insolvenzverfahren, indem die Gläubiger auf die
Restforderung verzichten und das Gericht das Verfahren nach Zahlung der
Verfahrens-kosten aufhebt.
Prüftermin /
Schlusstermin
Im
eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger ihre
Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Sie haben hierfür zunächst bis zum
sogenannten Prüftermin Zeit. Der Insolvenzverwalter muss die Forderungen dann
auf Rechtmäßigkeit prüfen und in die Gläubigertabelle einfügen. Anschließend
wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung auf Stimmigkeit zu prüfen. Gibt
der Schuldner keine Rückmeldung geht der Verwalter von der Richtigkeit der
Forderung aus.
|
I.d.R.
melden viele Gläubiger mit geringen Forderungen ihre Ansprüche nicht oder
nicht pünktlich an. Bis zum Schlusstermin können die Gläubiger ihre
Forderungen noch anmelden. Danach geht dies nicht mehr. Prüftermin
und Schlusstermin sind üblicher-weise schriftliche Termine. Ein Erscheinen
bei Gericht ist somit nicht notwendig. |
S. 25 |
Mit
dem Bericht über den Schlusstermin erhält der Schuldner eine Mitteilung über
die Kosten der bisherigen Verwaltervergütung und der Gerichtskosten. Dies ist
keine Zahlungsauf-forderung an den Schuldner!!!
Der
Beschluss über die Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beendet den
ersten Teil des Insolvenzverfahrens und leitet in die Restschuldbefreiungsphase
über.
Steuererklärung und
Steuererstattung
Im
eröffneten Insolvenzverfahren hat das Thema Abgabe der Steuererklärungen immer
besondere Brisanz. Insbesondere ehemalige selbstständige Schuldner haben
meistens schon seit einigen Jahren keine Steuererklärung abgegeben. Nach
Eröffnung des Insolvenz-verfahrens fordert das Finanzamt den Insolvenzverwalter
zur Abgabe der noch nicht erstellten Steuererklärungen auf. Ohne Ihre
Steuerunterlagen kann der Verwalter die Er-klärung aber natürlich nicht
erstellen. Er ist also darauf angewiesen, dass Sie ihm die Unter-lagen zukommen
lassen, damit er diesen
Von
sich aus wird der Insolvenzverwalter nur dann an der Abgabe der Erklärung
interessiert sein, wenn eine Erstattung zu erwarten ist. In jedem Fall wird er
Ihnen Druck machen, dass Sie die fehlenden Unterlagen besorgen oder die
fehlenden Steuererklärungen selbst ab-geben sollen. Teilen Sie ihm schriftlich
mit, dass sie die Erklärung mangels Know How nicht abgeben können. Hilfreiche
Unterlagen wie Steuerkarten und Werbungskosten sollten sie ihm überlassen.
Vermögen
Wie
bereits oben beschrieben, wird der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte
versuchen zu verwerten um dann den Erlös für die ihm entstandenen Kosten der
Verwertung, die Verwaltervergütung, die Verfahrenskosten und die Gläubiger
einzusetzen; und zwar in dieser Reihenfolge!
Nochmals
sei betont, dass Sie immer die Möglichkeit haben eine Verwertung von Vermögen
zu verhindern indem Sie dem Insolvenzverwalter anbieten, die Gegenstände frei
zu kaufen. Hier ist geschicktes Handeln gefragt.
Erst
wenn das eröffnete gerichtliche Insolvenzverfahren, also das erste Jahr des
Verfahrens (ungefähr) abgelaufen ist, dürfen Sie wieder Vermögen ansparen. Tun
Sie dies vorher, riskieren Sie, dass Ihnen die Beträge wieder abgenommen
werden.
Dies
gilt allerdings nicht für eine Altersvorsorge, die gesetzlich gefördert wird.
Ein solcher Vertrag darf auch nach Insolvenzeröffnung weiter bespart werden.
Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten
Während
des eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahrens sind Sie verpflichtet, alle
Änderungen in Ihrer persönlichen Situation dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Sicherheits-halber sollten Sie ein Kopie dem Insolvenzgericht zusenden und
immer dafür sorgen, dass Sie einen Nachweis über den Versand haben. Am
einfachsten ist dies bei E-Mail und Fax mit Fax-Bericht.
Ihre
Pflichten umfassen u.a. Angaben zu
-
Änderungen
bei der Unterhaltsverpflichtung, z.B. wenn der Ehepartner neuerdings eigene Einkünfte
mit mehr als 450,-€ erzielt
-
Änderungen
bei der Unterhaltsverpflichtung, da Kinder Schule oder Ausbildung abgeschlossen
haben oder Sie kein Kindergeld mehr für ein Kind erhalten
-
einer
neuen Adresse nach Umzug! (Ein Umzug ins Ausland ist grundsätzlich möglich)
-
der
Weitergabe von bisher vergessenen Gläubigern an den Verwalter (falls sich ein
Gläubiger erst nach Eröffnung meldet und er nicht im Antrag genannt war)
-
neuem
Vermögen, das Ihnen zugefallen ist, z.B. durch Erbschaft, Lottogewinn etc.
-
einem
Arbeitgeberwechsel
-
Einkommensnachweisen
insb. bei schwankenden Einkünften
Kontakt mit dem Insolvenzverwalter
Sie
werden den Insolvenzverwalter in aller Regel nur einmal während des Verfahrens
sehen. Meistens findet innerhalb der ersten 4 Wochen nach Eröffnung ein
Besprechungstermin statt. Dieser dauert maximal 1 Stunde und findet entweder im
Büro des Verwalters statt oder bei Ihnen zu hause. Alle anderen Kontakte finden
schriftlich statt.
Aufrechnung /
Verrechnung
Haben
Sie gleichzeitig Forderung und Schulden bei einer Stelle entsteht ein
juristisches Sonderproblem.
Sind
z.B. im Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerschulden beim
Finanzamt entstanden und für das darauf folgende Jahr haben Sie eine Erstattung
zu bekommen, kann das Finanzamt die Forderung gegen die Schulden aufrechnen.
Ähnliches
ist auch möglich wenn Sie Ansprüche z.B. gegen eine öffentlich-rechtliche
Behörde haben, z.B. Kindergeld- oder Rentennachzahlung und auf der anderen
Seite eine andere Behörde, z.B. das
Achtung: Für Gläubiger, die am
Insolvenzverfahren beteiligt sind, sind Verrechnung und Aufrechnung während der
Dauer des eröffneten gerichtlichen Insolvenzverfahrens verboten, wenn die
Schulden vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, Ihre Forderung gegen die
Behörde aber erst nach Eröffnung entstanden ist.
Vorzeitige Restschuldbefreiung
Hat
kein Gläubiger eine Forderung angemeldet, was häufiger vorkommt als vermutet
und sind die Verfahrenskosten beglichen kann der Schuldner einen Antrag auf
vorzeitige Restschuldbefreiung stellen.
Voraussetzung: (drohende) Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit
V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z
v e r f a h r e n
Stufe
1
|
Außergerichtliche
Einigung |
|
•
Alles möglich, aber Orientierung an InsO sinnvoll • Alle
Gläubiger müssen zustimmen • Bei
Erfüllung der Vereinbarungen ®
schuldenfrei |
Bei
Scheitern der außerg. Einigung ®
Bescheinigung durch „geeignete Person oder Stelle“
®
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stufe
2 (findet
nur statt, wenn die Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern besteht)
|
Schuldenbereinigungsplan |
|
• Inso-
Antrag ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan •
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich •
Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach Summe muss Plan zustimmen. Das Insolvenzgericht kann die Zustimmung
einzelner Gläubiger ersetzen, wenn Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im
Insolvenzverfahren • Bei
Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans ®
schuldenfrei |
Bei Scheitern des SB-Plans ® Wiederaufnahme des Verfahrens und
Prüfung
auf Unzulässigkeitsgründe
Stufe
3
|
Gerichtliches
Insolvenzverfahren |
|
•
Eröffnungs- und Stundungsbeschluss •
Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, kontoführende
Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und
Anfechtungsgegner •
Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner i.d.R. innerhalb von
3 Wochen nach Eröffnung •
Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare
Einkommensanteile ein • Mit
Eröffnung beginnt die Verfahrenslaufzeit über 3,5 oder 6 Jahre 3 Jahre
® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen
beglichen werden konnten +
Verfahrenskosten. Rechtzeitiger
Antrag notwendig 5 Jahre
®
wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Ein- kommen). Antrag
notwendig! •
Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubter
Handlungen") •
Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich nach §213 InsO möglich •
Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen •
Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit,
Erbschaften) •
Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich |
|
Restschuldbefreiungsverfahren
= „Wohlverhaltensphase" |
|
•
Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder •
Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden •
Achtung: Verfahrenskosten! Restschuldbefreiung |
Stand
07/2014
5.5 Restschuldbefreiungsphase
Das gerichtliche Insolvenzverfahren
(Dauer ca. 1 Jahr) wird mit der Aufhebung des Ver-fahrens und der Ankündigung
der Restschuldbefreiung beendet. Danach beginnt die Restschuldbefreiungsphase
(auch genannt: Wohlverhaltensphase). Während dieser Zeit haben Sie folgende
wichtige Pflichten (§ 295 InsO):
-
Den pfändbaren Teil Ihres Einkommens
abzuführen,
-
Wenn Sie arbeitslos sind, sich um
Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen,
-
Jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel
anzuzeigen,
-
Ererbtes Vermögen zur Hälfte
abzuführen.
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter wird Ihr pfändbares Einkommen einsam-meln und an die
Gläubiger weiterleiten und ggf. die Einhaltung Ihrer Pflichten kontrollieren.
Für die Tätigkeit des Verwalters müssen Sie diesem jährlich
119,00 Euro zahlen, wenn vom Einkommen keine Beträge pfändbar sind. Auch hier
ist ein Stundungsantrag möglich, so dass Sie diese Rechnung (zunächst) nicht
zahlen müssen.
Sollte von Ihrem Einkommen nichts pfändbar sein oder der
pfändbare Teil Ihres Ein-kommens nicht ausreichen, die gesamten Schulden zu
tilgen, werden Ihnen nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden
erlassen.
Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete
(z.B. Ehepartner) und Bürgen. Diese müssen selbst das Verfahren durchlaufen.
Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens können Gläubiger mit
Forderungen, die als aus uner-laubter Handlung angemeldet wurden (z.B.
Schadensersatz) erneut gegen Sie vorgehen. Die Gläubiger beantragen eine
pfändbare Ausfertigung des Tabellenauszuges aus der Schluss-tabelle des InsO- Verfahrens.
Wenn Sie wissen wollen, bei welchen Gläubigern dies droht, lassen Sie sich vom
InsO- Gericht oder Insolvenzverwalter eine Kopie der Schlusstabelle zusenden. Hatten Sie
Widerspruch eingelegt, muss der Gläubiger ein Klageverfahren gegen Sie
einleiten, um so einen Beschluss zu erhalten, in dem festgestellt wird, dass
Sie eine unerlaubte Handlung begangen haben.
5.6
Kosten des Verfahrens und Stundung
Die Gerichtskosten in einem Verfahren mit
geringen pfändbaren Einkünften betragen
i.d.R. 1.500,- bis 1.800,-€ (abhängig von Gläubigeranzahl, Vermögen und
sonstigem Aufwand). Dieser Betrag muss vom Schuldner nicht sofort bezahlt
werden! Er kann einen Stundungs-antrag stellen. Wie oben bereits erwähnt,
werden die Kosten dann vom Staat vorge-schossen.
Im
Rahmen des Stundungsantrages muss die Einkommens- und Vermögenssituation des
Ehepartners (auch bei getrennt Lebenden) im Antragsformular angegeben werden,
wenn der Partner zumindest indirekt einen Nutzen aus der Verschuldung hatte.
Ggf. muss der Partner dann einen Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens
leisten (je nach Gericht unter-schiedlich, ca. 1.000,-€). Erzielt der Schuldner
pfändbare Einkünfte während des Insolvenz-verfahrens kann der Ehepartner die
Rückzahlung der Verfahrenskosten verlangen.
I.d.R.
wird die Stundung der Verfahrenskosten vom Schuldner für die gesamte Verfahrens-dauer
zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht. Das Insolvenzgericht bewilligt
die Stundung aber zunächst nur für das Eröffnungsverfahren und das gerichtliche
Insolvenz-verfahren, nicht aber für die anschließende Wohlverhaltensperiode.
Ein neuer Stundungs-antrag oder zumindest ein Verweis auf den alten Antrag wird
in der Restschuldbefreiungs-phase notwendig! Leider scheitern immer wieder
Insolvenzverfahren weil dies vergessen wird!
Wie
bereits mehrfach beschrieben, befinden sich immer wieder unerlaubte Handlungen
unter den Gläubigerforderungen, insb. Geldstrafe, Verurteilungen wg. Betruges,
Rückstände aus Sozialversicherungsbeiträgen und Rückforderungen von
Sozialleistungsträgern (z.B. Kindergeld, ALG I oder II). Dies motiviert
zunehmend mehr Gerichte eine Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen. Das
Insolvenzgericht lehnt den Stundungsantrag ab, weil die vollständige
Restschuldbefreiung nicht erreicht werden kann und somit der Sinn des
Verfahrens verfehlt wird! Mit Einreichen des Antrages sollten hier
Gegenargumente benannt werden aus denen hervorgeht, dass diese Forderungen
parallel zum InsO- Verfahren beglichen werden können (z.B. durch die Hilfe aus
der Familie).
Berechnung
der Verfahrenskosten:
Mindestvergütung
800,-€, wenn geeignete Stelle oder Person die Gläubigerliste erstellt hat,
sonst 1.000,-€
Von
11-15 Gläubiger 150,-€
zusätzlich
Von
15-20 Gläubiger 150,-€
zusätzlich
Von
21-25 Gläubiger 150,-€
zusätzlich
Von
26-30 Gläubiger 150,-€
zusätzlich
Von
31-35 Gläubiger 100,-€
zusätzlich
Von
36-40 Gläubiger 100,-€
zusätzlich
usw.
In
der Wohlverhaltensphase 100,-€ + MWSt pro Jahr.

5.7
Spezielle Rechtsvorschriften im Rahmen der Insolvenzordnung
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner
- in den letzten 10 Jahren
Restschuldbefreiung erteilt oder
- in den letzten 5 Jahren nach § 297
InsO (Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat)
versagt wurde oder
- in den letzten 3 Jahren Restschuldbefreiung
nach § 290 Absatz 1 Nr. 5 (Verstoß
gegen Mit- wirkungspflichten), Nr. 6 (falsche Angaben in den Verzeichnissen) oder Nr. 7 (Verletzung der Erwerbsobliegenheiten im
Insolvenzverfahren) oder nach § 296 InsO (Verletzung der Obliegenheiten) versagt wurde
Dies gilt auch, wenn die
Restschuldbefreiung aufgrund § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 nach-träglich versagt
wurde (§ 297a InsO). In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit
zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung
zurückzunehmen. Der Antrag ist binnen sechs Monate nach Bekanntwerden zulässig.
Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 297a InsO).
Anfechtungsrecht
§ 89 InsO Sicherungen oder Befriedigungen, die ein
Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Verfahrens infolge von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, sind unwirksam. Eine vor Eröffnung
ausgebrachte Pfändungsmaßnahme verliert nach Ablauf des Monats, in dem die
Eröffnung stattfand, ihre Wirkung. Bei Eröffnung nach dem 15. gilt die Wirkung
noch für den Folgemonat.
§ 81 InsO Hat der Schuldner nach InsO- Eröffnung
über einen Gegenstand der Insol-venzmasse verfügt, ist diese Verfügung
unwirksam (z.B. Verkauf PKW, Umschreibung LV).
§ 91 InsO Besitzt ein Gläubiger Rechte an der
Insolvenzmasse kann er diese nicht wirk-sam einziehen, wenn die Forderung erst
nach InsO- Eröffnung entsteht. (z.B. Abtretung der Steuererstattungsansprüche
an Steuerberater für ein bei Eröffnung noch nicht entstandenen
Erstattungsanspruch).
§ 88 InsO Rückschlagsperre - 3 Monat vor
Antragseingang
Alle Sicherheiten, die ein Gläubiger im
o.g. Zeitraum erhalten hat, verlieren mit Eröffnung ihre Wirkung qua Gesetz,
d.h. ohne dass sie angefochten werden müssen.
§ 142 InsO Bargeschäfte
Ein Bargeschäft liegt vor, wenn für die
Leistung des Schuldners unmittelbar (d.h, spätestens innerhalb von 4 Wochen)
eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist. Liegen die Voraus-setzungen für
ein Bargeschäft vor ist eine Anfechtung nicht möglich.
5.8 Abschließende Tipps zum Verbraucherinsolvenzverfahren
- Sein
Sie kooperativ und versuchen Sie gut mit dem Insolvenzverwalter
zusammen-zuarbeiten. Das heißt aber nicht, dass Sie Alles tun müssen was
der Verwalter will und er immer Recht hat. Fragen Sie bei Zweifeln beim
Insolvenzgericht oder in der Schuldnerberatung nach.
- Sollten
Sie den Arbeitsplatz wechseln und zu Beginn in einer Probezeit stecken,
sollten Sie entweder mit dem neuen Chef über Ihr Insolvenzverfahren
sprechen oder mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass der sich erst
nach Ende der Probezeit bei Ihrer Firma meldet um die pfändbaren
Gehaltsanteile einzuziehen.
- Während
des Insolvenzverfahrens benötigen Sie kein Pfändungsschutzkonto!
Ver-suchen Sie dies mit dem Insolvenzverwalter so auszuhandeln.
- Vermögenswerte
wie z.B. ein Auto sollten Sie während des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens nicht selbst kaufen. Nach Aufhebung des Verfahrens,
also nach ca. 1 Jahr, ist dies wieder möglich.
- Existieren
Leasingverträge oder Kreditverträge z.B. für ein KFZ, die nach Insolvenz-eröffnung
fortgeführt werden sollen, ist es ratsam vor Einreichen des Antrages mit
dem Leasing- / Kreditgeber abzusprechen, ob dieser mit der Fortsetzung des
Vertrages auch nach Eröffnung einverstanden ist. Wenn Sie dies versäumt
haben, kann es hilfreich sein, wenn Sie die Verträge auf eine andere
Person umschreiben können.
- Falls
keine pfändbaren Anteile von Ihrem Einkommen bestehen, sollten Sie unbe-dingt daran denken während der
Wohlverhaltensphase die 119,-€
Vergütungsan-spruch an den Treuhänder zu zahlen oder einen Stundungsantrag
zu stellen. Tun Sie dies nicht, scheitert Ihr Insolvenzverfahren!
Sollten
Sie früher einmal selbstständig gewesen sein, könnte es sein, dass Sie einen
Regelinsolvenzantrag stellen müssen!
6. Das Regelinsolvenzverfahren
Das
Regelinsolvenzverfahren verfolgt die gleichen Ziele wie das Verbraucherinsolvenz-verfahren,
unterliegt aber anderen Formvorschriften und hat eine andere Zielgruppe.
6.1
Abgrenzung: Regelinsolvenz -
Verbraucherinsolvenzverfahren
Wenn
Sie als Selbstständiger das Insolvenzverfahren beantragen wollen, müssen Sie
einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen.
Gleiches
gilt, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgegeben haben und bei mehr als 19
Gläubigern verschuldet sind oder eine der Gläubigerforderungen aus Verbindlichkeiten
aus einem Arbeitnehmerverhältnis stammt. Je nach Sichtweise des Gerichtes
können hier nicht nur ausstehende Löhne und Gehälter gemeint sein, sondern auch
Rückstände beim Sozialversicherungsträger, der Bundesknappschaft, der Berufsgenossenschaft
(Beiträge für Mitarbeiter) oder beim Finanzamt wegen ausstehender Lohnsteuer.
Wenn
Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Selbstständigkeit aufgegeben und
weniger als 20 Gläubiger haben sowie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen
vorliegen, ist ein Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen. Um diesen Antrag einreichen
zu dürfen, müssen Sie zunächst mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen
Einigungsversuch unternehmen. Scheitert dieser können Sie auf dem bundeseinheitliche
Antragsformular den Insolvenz-antrag beim zuständigen Insolvenzgericht
einreichen. Da das Scheitern Ihrer außergericht-lichen Einigungsbemühungen von
einem Rechtsanwalt, Notar oder einer Schuldnerbe-ratungsstelle bescheinigt
werden muss, sollten Sie sich unbedingt zunächst mit einer der vorgenannten Stellen
in Verbindung setzen. (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren)
Um
einen Regelinsolvenzantrag einreichen zu können, muss keine außergerichtliche
Eini-gung getroffen werden. Der Antrag kann also direkt beim Insolvenzgericht
eingereicht werden. Es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular. Somit
sind Anforderungen unter-schiedlich. Auf der SIB- Homepage finden Sie je einen
Vordruck für die Antragstellung
-
eines ehemaligen Selbstständigen
-
eines aktuell Selbstständigen
-
einer Gesellschaft (GmbH, GbR, etc.)
Der
Gesetzgeber ging davon aus, dass die wirtschaftlich erfahrenen Selbstständigen
diese Anträge ohne professionelle Unterstützung stellen können. Ich möchte
allerdings insbeson-dere den Ratsuchenden, die selbstständig bleiben wollen
dringend raten, sich vor Antrag-stellung ausführlich beraten zu lassen. Wer
dann das Antragsformular erstellt, können Sie auch später noch entscheiden.
Sowohl
im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren wird 3,5 oder 6 Jahre nach
Eröffnung des Verfahrens ein Erlass aller restlichen Schulden ausgesprochen,
wenn Sie sich "redlich" verhalten haben und kein sonstiger
Versagensgrund vorliegt. Wenn Sie keinen Fehler machen, kann die Restschuldbefreiung von keinem Gläubiger
verhindert werden!
Sie
wird auch erteilt, wenn Sie 6 Jahre keine Beträge zur Schuldentilgung zahlen
konnten.
GmbH-Geschäftsführer
Der
Geschäftsführer einer GmbH wird nicht als Selbstständiger im Sinne der InsO be-trachtet,
wenn er nicht auch Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist. Er hat somit einen
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn er
persönlich Rest-schuldbefreiung erlangen möchte.
Ist
der Geschäftsführer zumindest mit 51% Eigentümer der GmbH ist also ein Regel-insolvenzantrag
zu stellen. Die Positionen der Gerichte sind an diesem Punkt sehr unter-schiedlich.
So fordert das Insolvenzgericht Düsseldorf z.B. einen Eigentumsanteil von mehr
als 75%, da der Gesellschafter nur dann nahezu alle Änderungen innerhalb der
GmbH vor-nehmen kann und damit quasi allein handelnder Geschäftsführer ist. Eine
Rücksprache mit dem Insolvenzgericht vor Ort ist notwendig.
6.2 Ablauf des
Verfahrens
Das
Gericht prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Folgende
Bestandteile sollte der Insolvenzantrag haben:
- Antragsblatt
- Stundungsantrag für die
Verfahrenskosten
- Erklärung über die wirtschaftlichen
Verhältnisse
- Vermögensauskunft
- Anhörungsfragebogen
- Aufstellung über die Schulden
Fügen
Sie Nachweise bei, wie
- Gewerbean- und/oder -abmeldung
- Aufstellung über privates und
betriebliches Vermögen
- Kontennachweise
- Letzte betriebswirtschaftliche
Auswertungen + Steuererklärungen
- Nachweise über
Unterhaltsverpflichtungen und Einkünfte dieser Personen
- Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
für private und betriebliche Räume
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen
Sie
- Rechnungen oder Ähnliches über
Forderungen, die Sie noch gegen Andere haben.
Eröffnungsverfahren (i.d.R. nur bei
laufender oder gerade beendeter selbstst. Tätigkeit)
Das
Gericht kann vor der Eröffnung einen Gutachter oder einen vorläufigen
Insolvenzverwal-ter einsetzen. Möglicherweise ist diese Phase die kritischste
im Gesamtverfahren, wenn der vorläufige InsO- Verwalter versucht, alles dafür
zu tun, dass er mit Beginn des Inso- Ver-fahrens möglichst viel Geld bereits in
der Kasse hat und möglichst wenige regelmäßige Ver-pflichtungen
(Dauerschuldverhältnisse) mit in das Insolvenzverfahren übernommen werden.
¯
Stundungsantrag
Das
Gericht entscheidet über den Stundungsantrag (Verfahrenskosten mind. 2.500,- bis
3.000,- €).
¯
Eröffnungsbeschluss
Wenn
kein Gutachter eingeschaltet wird, erhalten Sie i.d.R. ca. 4 Wochen nach
Einreichen des Antrages den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens (spätestens
in 6 Jahre nach dem Tag der Eröffnung sind Sie schuldenfrei!)
Im
Eröffnungsbeschluss erfahren Sie den Namen des eingesetzten Insolvenzverwalters.
Er wird im Verfahren die Belange der Gläubiger vertreten; also Vorsicht im
Umgang mit ihm!
¯
Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung
findet über das Internet statt. Bei noch laufender Selbstständigkeit zusätzlich
auch über die örtliche Presse.
¯
Nach der Eröffnung wird der
Gutachter zum Insolvenzverwalter
Seine Aufgaben sind u.a.:
· Überprüfung der Konten
des Schuldners durch direkte Kontaktaufnahme mit der Bank (Beschlagnahmung des
Guthabens)
· Anschreiben an den
Vermieter, um Haftung des Verwalters für Mietrückstände auszu-schließen
· Anschreiben an alle
Gläubiger, um die Höhe der Forderungen prüfen und feststellen zu können
· Termin mit Schuldner
zur Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben im Antrag
· Feststellung, Einzug
und Verwertung des vorhandenen Vermögens
· Prüfung und
Durchführung von Anfechtungsmaßnahmen
· Festsetzung und Einzug
des pfändbaren Einkommensanteils
· Erfassung der Gläubiger
und der überprüften Forderungen in einer tabellarischen Über-sicht
· Erklärung über Freigabe
von nicht verwertbarem Vermögen und der selbstständigen Tätigkeit möglich
· Erstellung von
Berichten für das Insolvenzgericht
¯
Gläubigerversammlung
/ Prüftermin
Im Eröffnungsbeschluss wird Ihnen das Datum des
Prüftermins genannt. Dieser „Termin“ wird i.d.R. schriftlich durchgeführt, so
dass keiner der Beteiligten anwesend sein muss. Sollte eine mündliche
Verhandlung stattfinden, sollten Sie an diesem Termin in jedem Fall teilnehmen.
Er dauert ca. 10 Min. und besteht darin, dass der Insolvenzverwalter einen
Bericht über Sie vorträgt. Sie sollten sich im Anschluss an den Termin eine
Kopie des Berichtes aushändigen lassen sowie eine Kopie der vorläufigen
Tabelle, aus der die Höhe der Forderungen der Gläubiger zu entnehmen ist. Bei
einem mündlichen Prüftermin können Sie Widersprüche gegen angemeldete
Forderungen nur im Termin selbst einlegen!
Sollten
Gläubiger Forderungen aus „unerlaubter Handlung“ angemeldet haben und Sie
Widerspruch gegen diese Behauptung einlegen wollen, müssen Sie dies bei einem
schriftlichen Verfahren bis zum Prüftermin erledigen. Tun Sie dies nicht, wird
es für diese Gläubigerforderung keine Restschuldbefreiung geben. Alle anderen
Schulden werden Ihnen erlassen, diese aber nicht!
Ihr
Widerspruch gegen eine Forderung, die bereits vor Insolvenzantragstellung vom
Gläubiger als Forderung aus unerlaubter Handlung per Urteil (nicht
Vollstreckungsbescheid) tituliert wurde, zwingt Sie sich gegen die besondere
Rechtsposition dieser Forderung gerichtlich zu wehren. Sie müssen also erfolgreich klagen, um eine Restschuldbefreiung
auch für diese Forderung zu erhalten.
Ist
der Sachverhalt umgekehrt und dem Gläubiger liegt kein Urteil vor in dem
bereits festgestellt wurde, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt,
muss der Gläubiger Sie verklagen um sein Ziel zu erreichen!
¯
Insolvenzplan
Sie
haben die Möglichkeit, dem Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern einen
Insolvenzplan vorzulegen, oder -besser- den Verwalter zu bitten, einen Plan für
Sie zu erarbeiten. Wird dieser Zahlungsplan zur Tilgung aller Schulden von den
Gläubigern akzeptiert, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden. Der
Insolvenzplan sieht i.d.R. Einmalzahlungen vor, die insg. höher sein müssen,
als dass, was die Gläubiger im Verfahren erhalten würden! Achtung: Im Plan
müssen unbedingt die Kosten des Gesamtverfahrens inkl. Ver-walterkosten
berücksichtigt werden. Nur so können Sie verhindern, dass nach Zustimmung zum
Insolvenzplan durch die Gläubiger, noch zusätzlich die Rechnung des Gerichtes
zu bezahlen ist.
¯
Schlusstermin
Ungefähr
1 Jahr nach Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird das Verfahren
formal durch den Schlusstermin beendet. Auch dieser Termin wird i.d.R.
schriftlich durch-geführt. Sollte er jedoch mündlich stattfinden, sollten Sie
auch an diesem Termin teilnehmen (Dauer ca. 5 Min.).
Wenn
Gläubiger der Meinung sind, Ihnen sollte die Restschuldbefreiung versagt
werden, müssen die Gründe bis zum Schlusstermin glaubhaft gemacht und ein
Versagungsantrag gestellt werden. Hiergegen können Sie nur bis zum Termin
Widerspruch einlegen! Bei einem mündlichen Schlusstermin muss ein Widerspruch
im Termin eingelegt werden.
Erfährt
der Gläubiger erst nach Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens von
Versagungsgründen kann er diese nutzen, um unverzüglich einen Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
¯
Verfahrenskosten
Die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
(i.d.R. 2.500,- bis 3.000,-€), inklusive Verwalterkosten, werden aus der Masse,
d.h. aus dem verwerteten Vermögen bzw. den bis zum Schlusstermin eingezogenen
pfändbaren Beträgen entrichtet. Die Gläubiger erhalten erst Zahlungen, wenn die Kosten des
Verfahrens beglichen sind.
Nach
dem Schlusstermin fallen jährlich Verfahrenskosten in Höhe von mind. 119,-- €
an. Auch diese sollen aus den eingenommenen pfändbaren Beträgen beglichen
werden. Ist nichts pfändbar, werden Sie zur Zahlung der 119,-- € aufgefordert.
Sie müssen dann entweder zahlen oder einen erneuten Stundungsantrag stellen!
(siehe oben)
¯
Aufhebung
des Verfahrens + Erteilung der Restschuldbefreiung (nach Ende der
Abtretungslaufzeit)
Vom
diesem Tag an befindet sich das Verfahren in der sogenannten Restschuldbefreiungs-phase (auch genannt:
Treuhandphase oder Wohlverhaltensphase). Gläubiger können keine Forderungen
mehr anmelden. Ab jetzt ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nur noch
durch Obliegenheitsverletzungen möglich (Ausnahme: Der Gläubiger erfährt erst
nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund).
Der
Insolvenzverwalter heißt nun Treuhänder.
Wenn
Sie können, dürfen Sie jetzt wieder „Vermögen“ ansparen.
Einzuhaltende
Obliegenheiten (Pflichten) sind:
· Informationen zu
Erbschaften und sonstige Vermögenszuwächse an den Treuhänder und
Insolvenzgericht geben
· Abgabe der pfändbaren
Einkommensanteile an den Treuhänder. Bei Selbstständigen muss monatlich oder
jährlich der Betrag herausgegeben werden, der pfändbar wäre, wenn Sie im Rahmen
einer angemessenen Anstellung tätig wären. Es wird also nicht auf den
tatsächlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt, sondern auf
das hypothetische Nettoeinkommen eines Angestellten in vergleichbarer
Tätigkeit.
· Antworten Sie immer auf
die Fragen, die Ihnen der Treuhänder stellt. Sorgen Sie dafür, dass Sie
Nachweise darüber haben, z.B. durch Fax- oder E-Mail-Bericht oder indem Sie
eine Kopie an das Insolvenzgericht senden.
· Wenn Sie zur Zahlung
von jährlich 119,-€ aufgefordert werden, zahlen Sie diesen Betrag bitte oder
stellen Sie einen Stundungsantrag beim Gericht.
Näheres zur besonderen Situation von Selbstständigen finden
Sie in meinem Ratgeber für Selbstständige!
Voraussetzung:(drohende)
Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
R e g e l i n s o l v e n z v e r f a h
r e n
Stufe 1
|
Eröffnungsverfahren |
|
· Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung + Stundungshilfe · Insolvenzgericht kann Gutachter oder
vorläufigen Verwalter einsetzen · Richter entscheidet über die
Eröffnung des Verfahrens nach Prüfung Unzulässigkeits-gründe |
|
Dauer:
4- 12 Wochen von Eingang des Antrages bis Eröffnung des Inso- Verfahrens |
Stufe 2
|
Gerichtliches
Insolvenzverfahren |
|
•
Eröffnungs- und Stundungsbeschluss •
Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, Kontoführende
Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und alle Inhaber
möglicher Vermögenswerte (u.a. Grundbuchamt) •
Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner kurz nach Eröffnung •
Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare
Einkommensanteile ein, kann betriebliche
Dauerschuldverhältnisse kündigen und alle unternehmerischen Entscheidungen anstelle des Schuldners
treffen. •
Eröffnungs- und Stundungsbeschluss Freigabe des Geschäftsbetriebes •
Beginn der Verfahrenslaufzeit 3,5 oder 6 Jahre 3 Jahre
® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen
beglichen werden konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig 5 Jahre
®
wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Ein- kommen oder Vermögen
eingezogen wurden). Antrag notwendig! •
Gläubiger müssen bis Prüfstichtag ihre Forderung anmelden (Achtung:
„unerlaubter Handlungen"), •
Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich •
Schlusstermin: Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen
Insolvenz- verfahrens, wenn keine Versagungsgründe
vorliegen •
Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit,
Erbschaften) Bei Fortsetzung der Selbstständigkeit:
Zahlung eines monatlichen Betrages für die Insolvenzmasse in der Höhe des pfändbaren
Betrages, der in einem (hypothetischen) Anstellungsverhältnis abzuführen wäre –
gilt ab Freigabe durch den Verwalter! •
Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich |
|
Dauer:
8- 12 Monate von Eröffnung des Inso- Verfahrens bis Schlusstermin |
Stufe 3
|
Restschuldbefreiungsverfahren + „Wohlverhaltensphase" |
|
•
Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder •
Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden •
Achtung: Verfahrenskosten Restschuldbefreiung |
Stand 07/2104
7.
Erbschaft
7.1 Schuldner
als Erbe
Ist eine Erbschaft zu erwarten, sollte dies bei
der Entscheidung über ein Insolvenzverfahren mit bedacht werden. So könnte z.B.
durch ein rechtzeitiges Testament mit dem vermögen-den Angehörigen eine
passende Erbfolge vereinbart werden. Auf diese Art würde der Schuldner enterbt
und andere Personen, z.B. seine Kinder oder der Partner als Erbe ein-gesetzt. Ein
solches Vorgehen ist nicht anfechtbar.
Drei
Grundsätze sind zu beachten:
- Das
Erbschaftsrecht ist ein höchst persönliches Recht. Der Insolvenzverwalter
kann keine Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen. Er muss die
Entscheidungen des Schuldners über die Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft oder seine Entscheidung über eine Klage auf Durchsetzung des
Pflichterbteilsanspruches akzeptieren.
- Erbt
der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens hat er dies gegen-über
dem Insolvenzverwalter / Insolvenzgericht offen zu legen.
- Tritt
der Erbfall (also der Todesfall des Erblassers) während des gerichtlichen
Insol-venzverfahrens ein, ist die Erbschaft vollständig verloren. Liegt
der Zeitpunkt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des
Verfahrens, kann der Schuldner die Hälfte der Erbschaft behalten. Es kommt
dabei nicht auf den Tag der Durchsetzung des Erbschaftsanspruches an
sondern auf den Tag der Entstehung, also den Todesfall.
Der Schuldner entscheidet frei über die Annahme
der Erbschaft, er kann sie also auch aus-schlagen. Mit der Ausschlagung fällt
sein Anteil an die anderen Erben auf der gleichen Ebene mit ihm (z.B. beim Tod
der Eltern die Geschwisterebene), nicht aber an die Kinder des Schuldners.
Wurde der Schuldner von den Erblassern (z.B.
den Eltern) enterbt, kann er seine Pflicht-erbteilsanspruch gerichtlich
durchsetzen. Sein Anspruch besteht dann in der Höhe von 50 % seines
eigentlichen Anspruches. Er muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall /
der Kenntnis von dem Todesfall geltend gemacht werden.
Auch wenn der Schuldner seinen Pflichterbteilsanspruch
erst nach Erteilung der Restschuld-befreiung geltend macht, fällt sein Anteil
in die Insolvenzmasse; ob voll oder zur Hälfte hängt vom Todeszeitpunkt ab.
Insolvenz- Aufhebung
Erteilung
eröffnung des Verfahrens der Restschuldbefreiung
|
Erbfall / Todesfall |
Erbfall / Todesfall |
Erbfall / Todesfall |
|
|
|
|
Erbschaft vollständig verloren Erbschaft zur Hälfte verloren Erbschaft vollständig
für Schuldner
Wird ein Schuldner, der sich im
Insolvenzverfahren befindet, als sogenannter Nacherbe eingesetzt, ist er
zunächst kein Erbe. Ihn trifft also
keine Informations- oder Herausgabe-pflicht. Der Nacherbe erbt erst dann, wenn
der Vorerbe verstorben ist. Ein Beipiel:
Eltern besitzen zu gleichen Teilen ein
schuldenfreies Haus. Beide haben ein notarielles Testament abgeschlossen, indem
sie gegenseitig als Erben eingesetzt sind (z.B. Berliner Testament). Der Vater
stirbt. Die Mutter erbt den vollständigen Anteil vom Ehemann. Der Sohn erbt
erst, wenn auch die Mutter verstorben ist.
Der Vorerbe (im Beispiel die Mutter) darf das
Erbe zwar allein für sich nutzen, er darf es aber nicht verbrauchen, es soll
erhalten bleiben. Tut er dies nicht, entsteht ein Schadens-ersatzanspruch des
Nacherben gegen den Vorerben.
Das Maß der Einschränkungen des Vorerben hängt
davon ab, ob er im notariellen Testa-ment als „befreiter“ oder „nicht
befreiter“ Vorerbe eingesetzt ist. In jedem Fall werden die Ansprüche des
Nacherben durch eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuches von Amts wegen
gesichert.
Liegt kein notarielles Testament vor, sind alle
Regelungen im Rahmen der Beantragung eines Erbscheins zu treffen. Die
Eintragung der Rechte des Nacherben im Grundbuch ist ratsam. Durch die
Eintragung erhält er in jedem Fall vom Verkauf der Immobilie Kenntnis.
7.2 Schuldner stirbt in
oder vor dem Insolvenzverfahren
Verstirbt eine überschuldete Person sollten alle Erben die Erbschaft
ausschlagen. Sie haben hierfür 6 Wochen Zeit ab Todesfall bzw. Kenntnis vom
Todesfall.
Sollte sich die verstorbene Person bereits im
Insolvenzverfahren befinden, gilt Folgendes:
Insolvenz- Aufhebung
Erteilung
eröffnung des Verfahrens der Restschuldbefreiung
|
A |
B |
|
|
|
|
|
Stirbt der Schuldner in Phase A wird das
Insolvenzverfahren automatisch in ein Nachlass-insolvenzverfahren umgewandelt.
Das Verfahren wird i.d.R. mit der Aufhebung mangels Masse enden. Mit diesem
Beschluss in der Hand können sich alle Erben gegen Forderungen der Gläubiger
des Verstorbenen erfolgreich wehren. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist somit
nicht notwendig.
Verstirbt der Schuldner in Phase B muss eine
Ausschlagung der Erbschaft von allen Erben innerhalb der 6-Wochenfrist
vorgenommen werden.
Grundsätzlich reicht es nicht, wenn nur die
direkten Erben die Erbschaft ausschlagen. Auch die nachfolgenden Erben müssen
dies tun (also alle entfernte Verwandte, der 2,3,4 Linie).
Keinesfalls sollte die Erbschaft durch
irgendwelche Handlungen wie Beantragung eines Erbscheines oder Verkauf von
hinterlassenen Gegenständen vorgenommen werden.
Versäumt der Erbe die Frist zur Ausschlagung
der überschuldeten Erbschaft hat er u.a. die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren
zu beantragen.
Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beantragten
die Erben ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen. Ist dieser überschuldet,
wird ein Nachlassinsolvenzverfahren „mangels Masse“ abgewiesen. Mit diesem
Beschluss können sich alle Erben erfolgreich gegen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Verstorbenen wehren.
Der Antrag muss zeitnah gestellt werden sobald
der Erbe Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat oder hätte haben
können. Ein Antragsvordruck ist auf der SIB-Homepage zu finden.
8.
Sonderfall Immobilie
Gehört zu Ihrem
Vermögen eine Immobilie? Wenn ja, sollten Sie Folgendes beachten!
Klären Sie zunächst, was sich alle Beteiligten
im Hinblick auf die Immobilie wünschen. Soll Sie möglichst erhalten bleiben
oder wollen Sie sich von ihr trennen?
Versuchen Sie zu einer Einigung mit dem Partner
zu kommen auch wenn Sie alleiniger Eigentümer sind.
Prüfen Sie möglichst nüchtern, unter welchen
Bedingungen Sie die Immobilie erhalten wollen würden. Lassen Sie sich nicht von
der Hypothekenbank die Ratenhöhe diktieren, auch wenn deren Forderung im
Grundbuch eingetragen ist und damit eine Zwangsversteigerung droht. Entscheiden
Sie zunächst, was Sie maximal zur Rückführung des Darlehens beitragen können.
Dann erst gehen Sie in die Verhandlung mit der Bank. Ich weiß, dass diese
Denkweise ungewohnt ist, aber sie ist wichtig! Nur so werden neue (Finanz-)Löcher
verhindert, die zwangläufig entstehen, wenn Sie dem Diktat der Bank folgen
würden.
Investieren Sie kein Geld mehr in die Immobilie
bevor eine Entscheidung getroffen ist. Setzen Sie sich eine zeitliche Frist bis
zu der Sie entscheiden werden.
Beziehen Sie keine unbeteiligten Dritten als
zusätzliche Sicherungsgeber oder Bürgen in die Verträge ein, bevor Sie die oben
genannten Entscheidungen getroffen haben.
Prüfen Sie, ob die Bank beim Verkauf der
Immobilie an Sie Beratungsfehler gemacht haben könnte. Ist der Wert der
Immobilie heute deutlich niedriger als beim Kauf sollten Sie diesen Punkt genau
prüfen! Immer wieder gibt es neue gerichtliche Entscheidungen durch die sich
Informationsanforderungen an die Hypothekenbank erhöhen. Die Folge einer
rechtwidrigen Vertragskonstruktion kann sein, dass Sie nur noch das tatsächlich
erhaltene Geld zurück-zahlen müssen, nicht also die Zinsen und Kosten. In jedem
Fall verbessert sich Ihre Verhandlungsposition gegenüber der Bank.
Ein Verkauf der Immobilie durch die Bank ohne
Ihre Zustimmung ist nicht möglich!
Ein Verlust Ihrer Eigentumswohnung oder Ihres
eigenen Hauses droht immer dann, wenn Sie die Ratenzahlungen nicht mehr
aufrecht erhalten können und sich Ihre wirtschaftliche Situation langfristig
gravierend verschlechtert hat. Ist ein Hypothekenkredit gekündigt, ist eine Umschuldung
durch eine andere Bank nahezu unmöglich, da die Kündigung der Schufa gemeldet
wird und die internen Regeln anderer Banken dann eine Umschuldung nicht mehr
erlauben.
Allerdings gibt es auch nach Kündigung durch
die Hypothekenbank noch Spielraum für eine Einigung mit Ihrer Bank. Können Sie
zumindest die Verzugszinsen zahlen, stellt dies zwar keine langfristige Lösung
dar, kann aber einen Zeitgewinn von 1-2 Jahren bedeuten. Über ein solches
„Stillhalteabkommen“ werden Sie wahrscheinlich keine schriftliche Zusage Ihrer
Bank erhalten. Es bleibt Ihnen somit nur die Chance, durch regelmäßige Zahlung
die Bank von der Ernsthaftigkeit Ihrer Rettungsbemühungen zu überzeugen. Erhält
die Bank in dieser Zeit monatlich pünktlich Raten mindestens in der Höhe der
Verzugszinsen, können Sie nach Überwindung der Zahlungsprobleme häufig eine
neue Vereinbarung mit der Bank treffen.
Bedenken Sie, dass der Verzugszinssatz, den
Ihnen die Hypothekenbank nach Kündigung der Kredite in Rechnung stellen darf, 2,5%
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes-bank bzw. der europäischen
Zentralbank liegen darf. Im Juli 2014 lag dieser bei -0,73%. D.h., die Bank
darf Ihnen als „Verzugsschaden“ nur 1,77% in Rechnung stellen. Der
Vertragszinssatz, den Sie an Ihre Bank zahlen müssen, liegt sicher höher!
Prüfen Sie, ob der Verkauf der Immobilie die
Überschuldungssituation insgesamt beheben kann. Wer könnte beim Verkauf
hilfreich sein? Üblicherweise sind die Hausbank, die finanzierende
Hypothekenbank oder ortsansässige Makler erste Ansprechpartner. Auch Firmen die
durch Auktionen einen Verkauf realisieren, können erfolgreich sein! Denken Sie
dabei unbedingt auch an die zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung (siehe
unten).
Sollten die zu erwartenden Erlöse aus dem
Verkauf der Immobilie nicht reichen, um die Überschuldungssituation zu beheben oder
Sie keine Möglichkeit sehen, den nach Verkauf offenen Restbetrag innerhalb von
max. 6 Jahren abzutragen, könnten Sie versuchen, durch ein Insolvenzverfahren
diese Schulden zu begleichen. Sie können einen Insolvenzantrag stellen auch
wenn Sie noch Eigentümer des Hauses sind. Warten bis zum Verkauf ist nicht
notwendig! Sollten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens neue Schulden durch
die Immobilie drohen, können Sie das Eigentum an Ihrem Haus aufgeben. Dies
geschieht formlos durch entsprechende Erklärung gegenüber der Kommune.
Bei leerstehenden Eigentumswohnungen (auch wenn
in Zukunft mit Leerstand gerechnet werden muss) sollte unbedingt vor der Entscheidung
für ein Insolvenzverfahren ein Fachmann zu Rate gezogen werden! In einem
solchen Fall ist die Aufgabe des Eigentums nicht möglich und es drohen neue
Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für die es in diesem
Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben wird (städtische Gebühren
und Hausverwaltungskosten).
Alle Regelungen, Vereinbarungen und Verträge,
die Sie mit Wirkung für eine Immobilie treffen wollen, bedürfen der notariellen
Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Im Außenverhältnis, also gegenüber
dritten Personen, sind diese Verträge nur so bindend.
Gläubiger können Eintragungen durch die Zwangssicherungshypothek
im Grundbuch erzwingen, wenn sie einen rechtskräftigen „Titel“ haben, z.B.
einen Vollstreckungsbescheid.
Jeder Gläubiger der im Grundbuch eingetragen ist,
kann die Zwangsversteigerung betreiben, wenn er eine realistische Aussicht hat,
einen Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zu erzielen. Liegt der Verkehrswert
(= Marktwert) einer Immobilie so niedrig, dass die aktuelle Forderung des
erstrangig in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Gläubigers bereits
höher ist als der Wert, werden die nachfolgenden Gläubiger die Zwangsversteigerung
i.d.R. nicht erfolgreich betreiben können. In diesem Fall könnte nur der
erstrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung durchsetzen.
Nachdem ein berechtigter Gläubiger einen Antrag
auf Zwangsversteigerung an das Amtsgericht gerichtet hat, wird ein Gutachten
von einem vereidigten Sachverständigen erstellt. Spätestens dann wird der Wert
deutlich.
Es ist somit für viele weitere Überlegungen von
zentraler Bedeutung den (Verkehrs-) Wert der Immobilie in Erfahrung zu bringen.
Hierzu könnte das Gutachten, das die Hypotheken-bank vor Finanzierung erstellt
hat, hilfreich sein. Eine Kopie wird Ihnen Ihre Hypothekenbank sicher aushändigen.
Sollten Sie bereits versucht haben, die Immobilie durch einen Makler verkaufen
zu lassen, liegt Ihnen vielleicht noch vom Makler ein Expose mit einer Wert-schätzung
vor.
Sind in Abteilung II des Grundbuches
Sonderrechte, wie z.B. Wohn- oder Nutzungsrechte eingetragen, mindern diese den
Wert der Immobilie möglicherweise erheblich. So geht man bei einem 50-Jährigen,
der ein lebenslanges Wohnrecht hat, z.B. von einem Wert dieses Wohnrechtes in
Höhe von ca. 100.000,-€ aus.
Wurde ein Darlehen jahrelang abgezahlt, kann
die Restforderung deutlich niedriger liegen als der zur Sicherheit im Grundbuch
eingetragene Betrag. Gleichzeitig kann die Immobilie durch sogenannte
Zweckerklärungen auch als Sicherheit für andere Forderungen der Bank genutzt
werden. Dies können z.B. überzogene Girokonten sein oder zusätzliche Darlehen,
die nach der Hypothek noch vergeben worden sind. Durch die Zweckerklärung
erweitert sich die im Grundbuch eingetragene Sicherheit auch auf diese anderen
Darlehen.
Kommt es zu Zahlungsproblemen und später zur
Kündigung des Hypothekendarlehens kann die Bank i.d.R. eine Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen. Durch diesen Betrag darf die Bank den Schaden, der ihr durch das
Scheitern der Finanzierung entstanden ist, aus-gleichen. Der Schaden ergibt sich
im Wesentlichen aus dem Zinsunterschied der bei sinkenden Zinssätzen entsteht.
Ein Beispiel: Die Restforderung aus einer
Hypothek beträgt 100.000,-- €. Sie wollen den Betrag nach 9-jähriger Laufzeit
zu einer anderen Bank umschulden. Ursprünglich war eine Laufzeit von 10 Jahren
und ein Zinssatz von 3,96 % vereinbart. Durch die Umschuldung zahlt die neue Bank
die offenen 100.000,-- € an Ihre alte Hypothekenbank. Der Zinssatz, den Ihre
alte Bank heute am Markt erhalten kann, beträgt 3,5 %. Die Bank erhält also
heute weniger Zinsen als bei Ihnen damals. Hierin besteht ein Schaden, den die
Bank Ihnen in Rechnung stellen darf. Je länger die Restlaufzeit und je höher
der Zinsunterschied (damals-heute) ist, desto größer ist die "
Vorfälligkeitsentschädigung".
Hat allerdings die Bank die Hypothek aus
irgendeinem Grund gekündigt, wird Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen können!
Unabhängig davon, ob ein Schuldner seinen
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder nicht, erhöht sich die Sicherheit
für die Hypothekenbank aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Zinsen.
Üblicherweise beträgt der eingetragene „Sicherheitspolster-Zinssatz“ zwischen
18% und 20%. Dieser Zinsanspruch verjährt 3 Jahren nach Entstehung zum Ende des
Jahres. Die Zinsen für das Jahr 2009 entstehen also am 2.1.2010. Am 31.12.2013
sind die Zinsen aus dem Jahr 2009 verjährt.
Ein Gläubiger der seine Forderung im Grundbuch
eingetragen hat, wird auf Antrag des Schuldners oder eines nachrangigen
Gläubigers die Höhe seiner im Grundbuch gesicherten Forderung nach unten korrigieren
müssen, wenn die Forderung bereits teilweise beglichen ist. Kann dieser
Gläubiger eine Zweckerklärungen vorlegen, darf die Grundbuchsicherheit auch für
alle in der Zweckerklärung genannten Forderungen genutzt werden. Häufig ist die
Differenz zwischen Eintragung im Grundbuch und tatsächlicher Forderungshöhe
beträchtlich. Entdecken nachrangige Gläubiger solche Betragsunterschiede können
sie dies für sich nutzen und den als Sicherheit nicht mehr benötigten Anteil
des vorrangigen Gläubigers für sich beanspruchen. Ein Beispiel: Verkehrswert
Immobilie 150.000,-€ / Gl 1 erstrangig eingetragen mit 120.000,-€, aktuelle
Forderungshöhe 80.000,-€ / Gl 2 eingetragen 45.000,-€ / Gl 3 eingetragen mit
3.000,-€ / Gl 3 kann in den von Gl 1 nicht benötigten freien Teil
„vollstrecken“ und damit seine Forderung an Gl 2 „vorbei schieben“.
Gehört eine Immobilie zwei oder mehr Personen kann
ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger nur einen Anspruch auf den
prozentualen Anteil erheben, der „seinem Schuldner“ zusteht. Eine
Forderungsbeitreibung durch Versteigerung einer Immobilie, die mehreren
Eigentümern gehört, ist i.d.R. nicht realisierbar, da nur der Anteil des
Schuldners versteigert werden kann. Wer will schon eine halbe Wohnung ersteigern!
Eine sogenannte Teilungsversteigerung kann nur
vom Eigentümer der Immobilie beantragt werden, nicht vom Gläubiger. Durch die
Teilungsversteigerung würde die Immobilie insg. versteigert. Anschließend
müssen sich die Teileigentümer auf eine Verteilung des Erlöses einigen! Im
Insolvenzverfahren gehen die Rechte an allen zur Masse gehörenden
Vermögenswerten vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Somit könnte der
Verwalter in einem Insolvenzverfahren eine Teilungsversteigerung veranlassen!
Eintragungen im Grundbuch können vom Schuldner jederzeit
veranlasst werden. Die in Abt. III eingetragenen Gläubiger müssen nicht zustimmen.
Dies gilt insb. für Eigentümerwechsel, Eintragungen von nachrangigen
Gläubigerforderungen im Grundbuch oder die Eintragung von Sonderrechten. Durch
diese Änderungen des Grundbuches werden die älteren Rechte der bereits
eingetragenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.
Allerdings unterliegen alle Eintragungen, die
Sie freiwillig im Grundbuch vornehmen lassen, insb. der Verkauf der Immobilie,
die Eintragung von Sonderrechten in Abt. II und die Aufnahme von privaten
Gläubigerforderungen in Abt. III, der sehr genauen Prüfung durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter, die ihre
Ansprüche später im Grundbuch eintragen lassen. Gläubiger und Verwalter könnten
versuchen zu beweisen, dass die freiwillig von Ihnen veranlassten Eintragungen
mit Benachteiligungsabsicht anderer Gläubiger vorge-nommen worden sind. Dann
wären die Eintragungen anfechtbar und wieder zu löschen.
Zwangsweise von Gläubigern vorgenommene
Eintragungen im Grundbuch sind i.d.R. nur innerhalb der ersten 3 Monate nach
Eintragung anfechtbar. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Eintragung im
Grundbuch und Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht.
Wurde der Schuldner Eigentümer einer Immobilie,
weil es eine Schenkung zwischen dem Schuldner und z.B. den Eltern gab, enthält
der Schenkungsvertrag hoffentlich ein Rücküber-tragungsrecht für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit. In einem solchen Fall sollte die Rückübertragung erst vorgenommen
werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Je nach Formulierung tritt
der Rückübertragungsanspruch erst mit der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens ein.

Soll eine Immobilie frei verkauft werden,
müssen Regelungen mit allen Gläubigern, die im Grundbuch eingetragen sind,
getroffen werden, da der neue Eigentümer üblicherweise ein lastenfreies
Grundbuch erhalten möchte. In Absprache mit den eingetragenen Gläubigern, dem
Notar und dem Verkäufer sollten Lösungen gesucht werden. Diese könnten so aussehen,
dass erstrangig im Grundbuch eingetragene Gläubiger auf einen kleinen Teil
ihrer Ansprüche zu Gunsten nachrangiger Gläubiger verzichten. Gegen Zahlung
eines kleinen Vergleichsbetrages verzichten diese dann i.d.R. auf eine Blockade
des Verkaufes. Verweigert ein nachrangiger Gläubiger die Zustimmung und führt
diese Weigerung zum Scheitern des Verkaufes, könnte sich dieser Gläubiger
schadenersatzpflichtig machen, falls der spätere Versteigerungserlös deutlich
unter dem aktuellen Kaufpreis liegt.
Besitzt der Schuldner eine vermietete Immobilie,
können Gläubiger (oder auch der Insol-venzverwalter in einem
Insolvenzverfahren) die Mieteinnahmen pfänden. Entweder durch Abtretung der
Mieteinnahmen oder durch Einrichtung einer Zwangsverwaltung kann die Bank, die
die Immobilie finanziert hat, die Mieteinnahmen für sich sichern. Letzteres ist
auch dann noch möglich, wenn Mieteinnahmen bereits gepfändet sind oder ein
Insolvenzver-fahren eröffnet worden ist.
Durch die Einrichtung einer Zwangsverwaltung
gehen die Mieteinnahmen an den Zwangs-verwalter, der hiervon u.a. die
öffentlichen Kosten und Gebühren sowie die Hausverwal-tungskosten zu bedienen
hat. Der Rest ist an den Gläubiger, der die Zwangsverwaltung in Auftrag gegeben
hat, zu zahlen.
Haben Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden
und möchten Sie Ihre Immobilie trotzdem versuchen zu retten, sollten Sie
zunächst mit der Hypothekenbank klären, ob sie mit einer Fortführung des
Vertragsverhältnisses einverstanden ist auch wenn Sie einen Insolvenzantrag
stellen. Gab es bislang keine gravierenden Zahlungsstockungen, sollte dies kein
Problem sein. Bausparkassen sind hier allerdings mit „Vorsicht zu genießen“ –
fragen Sie unbedingt hierzu in deren Rechtsabteilung nach!!!
Hat die Bank einer Fortführung zugestimmt,
dürfen Sie nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens Zahlungen aus Ihrem unpfändbaren
Einkommen an die Hypothekenbank leisten. Da es in diesem Punkt immer wieder zum
Streit mit dem Insolvenzverwalter kommt, ist eine Zahlung der Raten durch
Dritte, die sichere Variante.
Eine selbstgenutzte Immobilie muss also im
Insolvenzverfahren nicht verloren gehen! Sie sollten sich aber sehr ernsthaft fragen,
ob Sie die Fortsetzung der Ratenzahlungen langfristig sicher stellen können, da
Ihnen ja nur der pfändungsfreie Betrag zur Verfügung steht.
Übersteigt die aktuelle Forderung der im
Grundbuch eingetragenen Gläubiger den Wert der Immobilie, wird ein
Insolvenzverwalter i.d.R. kein Interesse an der Versteigerung der Immo-bilie
haben. Existiert kein potentieller Käufer, wird er die Immobilie aus der
Insolvenzmasse freigeben. D.h., Schuldner und Gläubiger, die im Grundbuch eingetragen
sind, entscheiden wieder allein über alle Belange, die die Immobilie betreffen.
Ab Freigabe ist damit auch wieder der Schuldner zuständig für alle neuen
Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Immobilie nach Insolvenzeröffnung
neu entstehen.
Forderungen aus Strom- und Heizungsabrechnungen,
Hausverwaltungskosten, kommunale Steuern sowie Müll- und Abwassergebühren, die
nach Insolvenzeröffnung entstehen, stellen neue Schulden dar, für die es im
Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben wird. Bis zur Freigabe der
Immobilie durch den Insolvenzverwalter haftet die Insolvenzmasse für die
Zahlung dieser Beträge. Der Schuldner kann somit Rechnungen dieser Gläubiger an
den Insolvenzverwalter weitergeben. Dies führt häufig zur schnellen Freigabe
der Immobilie.
Nach Eröffnung muss die Bank entscheiden, ob
sie die Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet oder darauf verzichtet.
Üblicherweise meldet die Bank die Forderung an und der Verwalter erkennt sie
„für den Ausfall an“. Dies heißt, dass die Bank im Laufe des gericht-lichen
Insolvenzverfahrens (also ungefähr innerhalb des ersten Jahres nach Eröffnung)
die Immobilie verwerten und den Schaden, der ihr entstanden ist, benennen muss.
Tut sie dies nicht wird der Insolvenzverwalter die Forderung aus der
Gläubigertabelle streichen.
Machen Sie sich klar, dass alle wertsteigernden
Maßnahmen an der Immobilie die Möglich-keiten zum freien Verkauf erhöhen! Dies
wird nur dann ein Vorteil für Sie sein, wenn Sie durch den Verkauf der
Immobilie das Insolvenzverfahren beenden können. Nach Freigabe der Immobilie
durch den Insolvenzverwalter und bei gleichzeitiger Erfüllung des Vertrages mit
der Hypothekenbank können Sie soviel renovieren wie Sie möchten (und Geld
haben).
Hat der Insolvenzverwalter die vom Schuldner
selbstgenutzte Immobilie noch nicht frei-gegeben, kann er vom Insolvenzschuldner
eine angemessene Nutzungsentschädigung ver-langen, wenn dieser keine Zahlungen
an den Hypothekengläubiger leistet. Zur Zahlung kann allerdings nur der Schuldner
selbst herangezogen werden, nicht die Familienmitglieder. Bewohnt eine
4-köpfige Familie eine Wohnung würde somit 1/4 einer ortsüblichen Miete von dem
Schuldner verlangt werden können.
Nach Freigabe der Immobilie durch den
Insolvenzverwalter entfällt das Recht des Verwalters auf Einzug einer
Nutzungsentschädigung!
Wie bereits erwähnt, können bei leerstehenden
Eigentumswohnungen nach Insolvenzer-öffnung und nach der Freigabe der Immobilie
durch den Insolvenzverwalter neue Schulden entstehen, insb. durch die monatlichen
„Hausgelder“ und durch kommunale Abgaben. Der Schuldner unterliegt dann gegenüber
diesen neuen Gläubigern den üblichen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, obwohl ein
Insolvenzverfahren läuft.
Wird die Immobilie irgendwann versteigert (oder
verkauft), hat der Notar darauf zu achten, dass die nach Insolvenzeröffnung neu
entstandenen Forderungen von Kommune und Hausverwaltung vorrangig vor dem erstrangig
im Grundbuch eingetragenen Gläubiger beglichen werden. Allerdings ist der
Betrag, der an die Hausverwaltung vorrangig abzuführen ist auf max. 5% vom
Verkaufserlös begrenzt. Übersteigt die Forderung der Hausverwaltung diese
5%-Grenze kann der übersteigende Betrag gegen den ehemaligen Eigentümer
weiterverfolgt werden.
Käufer und Verkäufer einer Immobilie haften
gesamtschuldnerisch für offene Forderungen aus Hausnebenkosten.
Theoretisch ist es denkbar, dass Sie ein
Insolvenzverfahren durchlaufen haben und nach dem Ende des Verfahrens noch
Eigentümer der Eigentumswohnung sind, auch wenn Sie gehofft hatten durch ein
Insolvenzverfahren den Klotz „Schrottimmobilie“ endlich los zu werden. Sie
haften in einer solchen Situation, wie oben beschrieben, für alle neu (also
nach Eröffnung) im Zusammenhang mit der Immobilie entstanden Forderungen.
Solange die Immobilie vermietet ist, ist das Haftungsrisiko gering. Im
Normalfall werden die Einnahmen aus der Miete ausreichen, um die Kosten für
Grundabgaben, Müll- und Kanalgebühren und die Kosten der Hausverwaltung zu
decken.
Handelt es sich bei der Immobilie nicht um eine
Wohnung, sondern um ein eigenes Haus, können Sie das Eigentum an dem Haus
aufgeben. Ein solcher Schritt könnte insb. bei "Schrottimmobilien"
Sinn machen, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sie keinen Käufer finden
werden und Sie selbst nicht im Haus wohnen wollen bzw. können.
Was ist zu tun: Sie schreiben dem Grundbuchamt
der Stadtverwaltung in der das Haus liegt und erklären formlos, dass Sie mit
diesem Schreiben verbindlich die Aufgabe Ihres Eigentums erklären. Fügen Sie
einen Grundbuchauszug bei. Viele Kommunen werden dies nicht gern sehen und
Ihnen diesen Schritt versuchen zu erschweren. Bleiben Sie hart und berufen Sie
sich auf §928 BGB.
„§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1)
Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der
Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in
das Grundbuch eingetragen wird.
(2)
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des
Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum
dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.“
Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob
Gläubiger im Grundbuch eingetragen sind oder nicht.

9.
Minderjährige mit Schulden / Taschengeld
Kinder und Jugendliche können vor dem Eintritt
der Volljährigkeit, also vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine Schulden
machen. Verträgen mit regelmäßigen Zahlungsver-pflichtungen für die Zukunft,
bedürfen der Zustimmung der Eltern. Darlehen können von Minderjährigen nicht
eingegangen werden. Ausnahme: Es liegt eine Zustimmung des
Vormundschaftsgerichtes vor!
Soweit die Theorie!
In der Praxis sind Jugendliche insbesondere
durch den §110 BGB geschützt, den sogenan-nten Taschengeldparagrafen. Alle
Käufe von Kindern und Jugendlichen von höherem Wert können rückgängig gemacht
werden.
Aktuell kommt es bei Jugendlichen hauptsächlich
im Zusammenhang mit dem Thema Handy zu Problemen. Allerdings müssen die Eltern
diese Probleme ausbaden, da die Jugendlichen keine wirksamen Handyverträge ohne
Unterschrift der Eltern abschließen können. Um hier Ärger zwischen Eltern und
Kind zu vermeiden könnten Prepaid- Handykarten hilfreich sein.
Für Kinder und Jugendliche ist es wichtig
möglichst frühzeitig den Umgang mit Geld zu trainieren. Hierzu gehört, dass
Kinder schon früh eine kleine Menge Taschengeld erhalten sollten. Anfangs
sollte das Geld wöchentlich ausgezahlt werden, später monatlich. Aber es muss
zuverlässig immer am gleichen Tag kommen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen,
sollten Eltern kein Extrageld zahlen, wenn Kinder und Jugendliche jammern, dass
bereits das ganze Taschengeld verbraucht ist. Wenn Sie Ihren Kindern etwas
Gutes tun wollen, helfen Sie in solchen Situationen am Besten indem Sie hart
bleiben und kein Geld geben. Zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes gibt es
sehr verschiedene Meinungen. Zur Orientierung können Sie z.B. bei den Jugendämtern
die aktuellen Empfehlungen erfragen.
Taschengeldempfehlungen
vom Jugendamt für 2014
|
Alter |
Taschengeld |
|
4
- 5 Jahre |
50
Cent wöchentlich |
|
6
- 7 Jahre |
1,50
bis 2 Euro wöchentlich |
|
8
- 9 Jahre |
2
bis 3 Euro wöchentlich |
|
10
-11 Jahre |
13
bis 16 Euro monatlich |
|
12
-13 Jahre |
18
bis 22 Euro monatlich |
|
14
-15 Jahre |
25
bis 30 Euro monatlich |
|
16
-17 Jahre |
35
bis 45 Euro monatlich |
|
18
Jahre |
70
Euro monatlich |
Zunehmend häufiger entstehen Situationen, in
denen den Minderjährigen überhaupt keine "Schuld" an der Entstehung
von Schulden trifft.
Nicht ausgeschlagene Erbschaften von
überschuldeten Verwandten können einen Grund darstellen, wie Jugendliche an
Schulden kommen können. Wurde die Erbschaft nicht oder zu spät ausgeschlagen,
sollte unbedingt eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden. Um mit Eintritt der Volljährigkeit die geerbten Schulden
wieder los zu werden, könnte die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
sinnvoll sein oder der junge Erwachsene beantragt, die Haftung aus der
Erbschaft auf die Höhe seines Vermögens bei Eintritt in die Volljährigkeit zu
beschränken (siehe unten).
Auch Rückforderungsansprüche des
Dies kann zu absurden Rückforderungsbescheiden
gegen ein Kindergartenkind führen. Wird das Kind volljährig, naht der
Zeitpunkt, an dem der junge Erwachsene tätig werden sollte. Durch Einrede nach
§1629a BGB ist es möglich, den Start in die Volljährigkeit schuldenfrei
hinzubekommen. Laut §1629 beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf
das Vermögen, welches er mit dem 18. Geburtstag besitzt. Ist kein Vermögen
vorhanden, geht die Forderung des
Mit folgendem Schreiben könnten Sie sich
wehren:
„An das
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rückforderungsbescheid vom….. haben Sie
mich aufgefordert, ….. an Sie zurückzuzahlen. Nach meinem 18. Geburtstag am ……
mache ich nunmehr die Einrede nach §1629a BGB geltend, da ich keinerlei
Vermögen besitze.
Ich möchte Sie bitten, mir innerhalb der nächsten
4 Wochen zu bestätigen, dass Sie diese Forderung gegen mich nicht weiter
verfolgen werden!
Mit freundlichen Grüßen
……“

10.
Gläubigeraufstellung
Eine der wichtigsten Aufgaben in einer finanziellen
Krisensituation ist die Erstellung eines schonungslosen und möglichst korrekten
Überblicks über die Verschuldungssituation. Wem schulden Sie aktuell welchen
Betrag? Über welche Sicherheiten verfügen die einzelnen Gläubiger? Wie wichtig
ist der Gläubiger für Ihre berufliche
Zukunft? Haben Sie irgendwann einem Ihrer Gläubiger eine Gehaltsabtretung
unterschrieben? (Wenn Sie einen Verbrau-cherkredit unterschrieben haben, z.B.
bei der TARGO, werden Sie mit großer Wahrschein-lichkeit Folgendes
unterschrieben haben: „Hiermit trete ich meine zukünftigen Lohn- und
Gehaltsansprüche an….ab“)
Wenn Sie nicht sicher sein sollten, ob Ihnen alle
Gläubigerunterlagen vorliegen, bestehen folgende Möglichkeiten:
|
Suchen
- suchen - suchen Schufa-
Auskunft, über www.schufa.de Mit
dem Gerichtsvollzieher, der für Sie zuständig
ist/war, Kontakt aufnehmen und
um eine Auflistung der Gläubiger bitten,
für die der Gerichtsvollzieher tätig gewesen
ist. |
|
Wenn Sie mit Gläubigern in Kontakt treten, um die Höhe von
Forderungen zu erfragen oder um das Vorhandensein von Sicherheiten abzuklären,
sollten Sie wissen: Manche Gläubiger werden versuchen alle
Pfändungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn sie hören, dass Sie erwägen ins
Insolvenzverfahren zu gehen.
Erstellen Sie sich eine Tabelle, wie Sie nachfolgend
abgedruckt ist.
|
Gläubiger (Vollständige Adresse ohne Postfach) |
Akten-zeichen |
Rechtl. Vertreter (Inkasso, RA) |
Akten-zeichen |
Sicher-heiten |
Datum +Höhe der Gesamtforderung |
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11.
Haushaltsplanung
„Auskommen mit dem Einkommen“
Zur Vermeidung erneuter Schulden sollten Sie sich einen
Haushaltsplan erstellen, in dem Sie sämtliche Ausgaben auflisten, z.B. für Zigaretten,
Kosten für Auto, Versicherungen etc. Achten Sie darauf, dass jährliche Beiträge
auf den Monat umgerechnet werden.
Wenn Sie langfristig ausschließlich mit dem unpfändbaren
Einkommen auskommen müssen, erfordert dies eine präzise Planung und ein hohes
Maß an Disziplin und Konsequenz. Sie können hierzu den in der Anlage
beigefügten Monatsplan und den Wochenplan verwenden. Die Sparkassen halten sehr
gute Haushaltskalender und Haushaltsbücher vor, die Sie kostenlos erbitten
können.
Ergänzend hierzu sollten Sie sich fragen, ob Sie alle
Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft haben, ebenso wie alle Möglichkeiten,
Ausgaben zu senken. Können z.B. teure und/oder überflüssige Versicherungen
gekündigt werden oder Abos? Beteiligen sich alle Familien-mitglieder an den Kosten,
insbesondere die, die sich in der Ausbildung befinden? Gibt es die Möglichkeit
einer Nebenjobaufnahme? Haben Sie alle Sozialleistungen ausgeschöpft?

Monatsplan
Haushaltseinkommen Haushaltsausgaben
|
Lohn,
Rente |
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|
Miete |
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|
Nebenkosten |
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|
Urlaubsgeld,
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Garagenstellplatz |
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|
Weihnachtsgeld |
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|
Heizung |
|
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|
Strom |
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|
Nebeneinkünfte |
|
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|
Wasser |
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|
Telefon |
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|
Arbeitslosengeld
I / II |
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Handy |
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|
|
Sozialgeld
/ Grundsicherung |
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G E Z |
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|
-
Einmalige Leistungen |
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|
Wohnungsfehlbelegabgabe |
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|
|
Wohngeld |
|
|
|
Ø
Jahresabr. Betriebskosten |
|
|
|
Kindergeld |
|
|
|
PKW - Vers. (Haftpflicht)
- Steuer - Benzin - Rücklage Rep. - Sonstiges |
|
|
|
Unterhalt |
|
|
|
|
|
|
|
Waisenrente |
|
|
|
|
|
|
|
Erziehungsgeld (Bis ) |
|
|
|
|
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|
Kindergeldzuschlag |
|
|
|
Öffentl.
Verkehrsmittel |
|
|
|
|
|
|
|
Versicherungen |
|
|
|
Zuwendungen
von Verw. |
|
|
|
|
|
|
|
Kostgeld |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Einkünfte |
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt: |
|
|
|
Insgesamt 1: |
|
|
|
Veränderliche Ausgaben |
|
Weitere regelmäßige Ausgaben |
||||
|
Arbeitsplatz |
|
|
|
-
Zeitungsabo |
|
|
|
Ernährung |
|
|
|
-
Buchclub o.ä. |
|
|
|
Rauchen |
|
|
|
-
Beiträge Sportverein |
|
|
|
Kneipe,
Kiosk, Imbiss |
|
|
|
-
Parteibeiträge |
|
|
|
Waschmittel
etc |
|
|
|
-
Sonstige Vereinsbeiträge |
|
|
|
Bekleidung |
|
|
|
-
Kindergarten |
|
|
|
Schule |
|
|
|
-
Verhütungsmittel |
|
|
|
Kinder |
|
|
|
-
Gewerkschaftsbeiträge |
|
|
|
Geschenke/Geb. |
|
|
|
-
Kontoführungsgebühr |
|
|
|
Freizeit/Hobby |
|
|
|
-
Taschengeld |
|
|
|
Körperpflege
etc. |
|
|
|
-
Taschengeld |
|
|
|
Kl.
Reparaturen |
|
|
|
-
Taschengeld |
|
|
|
Schuster/ |
|
|
|
-
Sonstiges |
|
|
|
Tierhaltung |
|
|
|
-
Unterhalt |
|
|
|
Wichtige
Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt 3: |
|
|
|
Insgesamt 2:
|
|
|
|
|
|
Insgesamt 1+2+3:
|
|
|
||
|
Haushaltseinkommen |
|
|
|
Lauf.
Ratenzahlungen |
|
|
|
-
Ausgaben (1+2+3+4) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Pfändung |
|
|
|
Insgesamt 4: |
|
|
|||
|
Insgesamt 1+2+3+4: |
|
|
|||
Wochenplan
|
Ausgaben |
Montag |
Dienstag |
Mittwoch |
Donnerst |
Freitag |
Samstag |
Sonntag |
Summe |
|
Ernährung |
|
|
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|
|
Getränke |
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|
|
|
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|
|
Tabak
+ Alkohol |
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Kneipe,
Imbiss, Büdchen, Tankst. |
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Wasch-
+ Reinigungsmittel |
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|
|
|
|
|
|
|
|
Körper-
+ Gesundheitspflege |
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|
|
|
|
|
|
|
|
Bekleidung,
inkl. Reparatur |
|
|
|
|
|
|
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|
Auto |
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|
|
|
|
Zeitungen,
Zeit-schriften, Bücher, |
|
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|
|
|
|
|
|
Taxi,
Öffentliche Verkehrsmittel |
|
|
|
|
|
|
|
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Freizeit,
Hobby, Lotto |
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|
Schulbedarf |
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Tiere |
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Kino,
Theater |
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Urlaub |
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Geschenke |
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|
|
|
|
|
|
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|
Bürobedarf,
Porto |
|
|
|
|
|
|
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|
|
Größere
Anschaf-fungen + Reparat. |
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|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
Summe |
|
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|
|
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|
|
12.
Welche Sozialleistungen gibt es?
Wohngeld
Wohngeld ist ein
Zuschuss zu den Wohnkosten, der Haushalten mit geringem Einkommen helfen soll,
die monatliche Miete zu tragen. Antragsformulare gibt es bei den örtlichen Wohn-geldstellen.
Für die Berechnung des Wohngeldes sind folgende Punkte ausschlaggebend:
- die
Zahl der Familienmitglieder,
- die
Höhe des monatlichen Familieneinkommens (brutto) und
- die
Höhe der zuschussfähigen Miete
Kindergeld
Seit 1996 erhalten
Eltern für jedes zu berücksichtigende Kind entweder nur Kindergeld oder nur den
steuerlichen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der
steuerliche Kinderfreibetrag günstiger ist. Für die meisten Eltern bleibt es
bei der Auszahlung des Kindergeldes, da es für sie vorteilhafter ist.
Kindergeldsätze für das
1. und 2. Kind 184,-€
3.
Kind 190,-€
4.
Kind und jedes weitere Kind 215,-€
Das Kindergeld wird
monatlich ausgezahlt.
Kindergeld wird für
alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ein voll-jähriges
Kind kann weiter berücksichtigt, wenn es
- noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos gemeldet ist
- noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung
befindet und weniger als 20 Stunden arbeitet. Die Höhe der Einkünfte spielt
keine Rolle mehr!
Bei Trennung oder
Scheidung der Eltern erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut
sich das Kind befindet.
Steuerlich können
Eltern den Kinderfreibetrag (jeder in voller Höhe) unabhängig voneinander
geltend machen. Das Kindergeld wird jeweils zur Hälfte in Abzug gebracht.
Das Kindergeld wird von
der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt. Alle Änderungs-mitteilungen über
Ihre Verhältnisse sind der Familienkasse mitzuteilen.
Elterngeld
Elterngeld löst das frühere Erziehungsgeld ab und
gilt für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren sind. Mütter und Väter, die für die
Babybetreuung aus dem Jo b
aussteigen, sollen gefördert werden.
Gezahlt werden 67% (bzw. 65% ab 1.200,-€) vom
Nettoeinkommen des zu Hause bleiben-den Elternteils - mindestens 300, maximal
1800 Euro.
Das Elterngeld gilt für zwölf Monate. Für zwei
weitere Monate gibt es einen Bonus, wenn sich danach der andere Partner ums
Kind kümmert. Bei Geringverdienern (unter 1000 Euro netto/Monat) wird das
Elterngeld auf bis zu 100% des Einkommens angehoben.
Das Elterngeld kann für den doppelt so langen
Zeitraum gezahlt werden, mindert sich aber auf 50%.
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die
vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder weniger als den Mindestunterhalt
für ihre Kinder bekommen, können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate bis zum Kindesalter von 12
Jahren gezahlt.
Arbeitslosengeld I
Voraussetzungen:
-
Persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung beim Arbeitsamt,
- Erfüllung der
Anwartschaftszeit: Wer in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosmeldung mind.
360 Kalendertage beitragspflichtig
beschäftigt war
-
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
Höhe des
Arbeitslosengeldes
- für Arbeitslose mit
Kind: 67 % des letzten
Nettoeinkommens
- für Arbeitslose ohne
Kind: 60 %
Die Dauer des
Arbeitslosengeldes I ist abhängig von der versicherungspflichtigen
Beschäf-tigung innerhalb der letzten 7 Jahre vor der Arbeitslosmeldung und dem
Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.
Arbeitslosengeld
II
Das ALG II bzw. Hartz
IV fasst seit dem 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für alle
erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen von 15 bis unter 65 Jahren zusammen.
Anspruch haben auch diejenigen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben.
Erwerbsfähige
Hilfebedürftige erhalten
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Regelleistung, Mehrbedarfe, einmalige
Leistungen)
-
Kosten der Unterkunft
-
unter gewissen Voraussetzungen einen befristeten Zuschlag
Die Regelleistung
beträgt seit 01.01.2014 bundeseinheitlich monatlich 391,-€. Die Regellei-stung
für den (Ehe) Partner beträgt jeweils 353,-€. Kinder bis zur Vollendung des 5.
Lebens-jahres erhalten 229,-€, bis zum 14. Geburtstag 61,-€, bis zum 18.
Geburtstag 296,-€ und Volljährige, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei den
Eltern wohnen erhalten 313,- €.
Nicht erwerbsfähige
Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mind.
ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Des Weiteren können bei
der Arbeitsagentur bei niedrigem Einkommen beantragt werden:
- Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren,
- Einmalige Beihilfen für notwendige
Anschaffungen, die vom Einkommen nicht ange-
spart werden können,
- In begründeten Fällen
kann das Sozialamt Mietschulden übernehmen, um Obdachlosigkeit
zu verhindern.
Darüber hinaus gewährt
die Deutsche Telekom AG unter bestimmten Voraussetzungen Er-mäßigungen des
monatlichen Grundpreises. Anträge erhalten Sie bei den Niederlassungen der
Deutschen Telekom AG.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe im
engeren Sinne ist seit dem 01.01.2005 im SBG XII geregelt und umfasst folgende
Leistungen:
1.
die
Hilfe zum Lebensunterhalt
(die Sicherung des sog.
soziokulturellen Existenzminimums)
2.
die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(als laufende Sozialhilfe für Menschen
ab der Vollendung des 65.
Lebensjahres sowie für erwerbsunfähige
Menschen unter 65 Jahren)
3.
Hilfen
in anderen Lebenslagen
(als besondere
Sozialhilfeleistungen z.B. bei Krankheit, Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit)
Die Sozialhilfe ist
subsidiär! Als „Notbehelf“ gehen ihr andere Sozialleistungen vor (z.B. wird
Kindergeld als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet).
Wer Leistungen in
Anspruch nehmen will, muss seine finanziellen Verhältnisse restlos offen legen.





