Wenn Sie selbst verhandeln wollen

Grundsätzlich sollten Sie nicht für sich selbst verhandeln. (Ausnahme: Finanzamt) Bitten Sie Ihren Partner, die Eltern oder einen guten Freund, die von Ihnen erstellten Briefe zu unterschreiben. Legen sie eine Vollmacht bei! Verhandelt eine andere Person für Sie, erhöht sich die Chance auf eine Einigung.

Wenn Gläubiger kein Geld erhalten und nicht erfahren, warum Sie nicht zahlen, werden sie mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen ...

Indem Sie den Gläubigern ausführliche Informationen über Ihre persönliche und finanzielle Situation an die Hand geben, wird für die Gläubiger einschätzbar, inwieweit sie überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können. Sie werden abwägen, ob es sich angesichts ihrer aktuellen Chancen auf Tilgung der Forderung überhaupt lohnt, weitere Kosten für die Verfolgung der Forderung zu verursachen. Bitte seien Sie vorsichtig bei der Weitergabe von zu detaillierten Angaben z.B. zu Ihrem Betriebsvermögen, Kundenstamm, Altersvorsorge oder der Übersendung von Kontodaten. Gläubiger könnten diese Informationen für kurzfristige und schnelle Pfändungsmaßnahmen zu missbrauchen versuchen!

Auch wenn die Gläubiger Ihre wirtschaftliche Situation kennen, dürfen Sie nicht erwarten, dass sie Verständnis entwickeln werden. Aus Ihrer Sicht angemessene Rückzahlungsvorschläge werden die Gläubiger Ihnen nicht zusenden! Eine Stundung für vielleicht 6 Monate werden Ihnen manche Gläubiger gewähren, die meisten werden aber die gleichen Standardbriefe weiter versenden, so als hätten Sie nie geschrieben. Auf derartige Ignoranz mancher Gläubiger sollten Sie gefasst sein und dann weitere Verhandlungen einstellen.

Bevor Sie den Gläubigern Rückzahlungsvorschläge unterbreiten, lassen Sie sich zunächst eine detaillierte Forderungsaufstellungen zusenden, damit Sie einen genauen Überblick über Ihre Schuldverpflichtungen erhalten.

Wenn Sie in einer finanziellen Krisensituation sind, die in einem überschaubaren Zeitraum von voraussichtlich 6 Monaten überwunden sein wird, können Sie mit relativ hoher Erfolgsaussicht die Gläubiger um Stundung der Forderung bitten. Allerdings wird der Schuldenberg in dieser Zeit durch die laufenden Zinsen anwachsen. Wundern Sie sich nicht, wenn Gläubiger, trotz Stundung, während der sechs Monate Maßnahmen ergreifen, um eine Verjährung zu verhindern (z.B. die Titulierung durch Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid).

Machen Sie sich klar, dass Sie es grundsätzlich mit zwei verschiedenen Gläubigergruppen zu tun haben können

  • mit öffentlich- rechtlichen Gläubigern, die nach eigenen Verwaltungsvorschriften handeln und

  • mit privaten Gläubigern für die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgebend sind.

Öffentlich- rechtliche Gläubiger sind z.B. Finanzamt oder Berufsgenossenschaft. Auch die Krankenkassen können sich der öffentlich- rechtlichen Strukturen bedienen. Grundlage für deren Forderungen sind immer Leistungs- oder Rückforderungsbescheide. Für die Zwangsvollstreckung werden eigene Vollstreckungsbeamte eingesetzt. Für die Vollstreckung sind die Hauptzollämter und die Stadtkassen zuständig. Für Stundung und Überprüfung der Forderung sind die Fachämter zuständig. Meistens ist es sinnvoll, mit dem Fachamt (beim Finanzamt, z.B. das Amt welches die Bescheide erstellt) Feststellungsstelle des Finanzamtes) zu verhandeln und der Vollstreckungsstelle (z.B. Hauptzollamt) eine Kopie zu zusenden.

Der „schnellste Gläubiger“ ist in der Regel das Finanzamt mit der Pfändung in das Konto. Alle anderen öffentlich- rechtlichen Gläubiger könnten ähnlich schnell sein, sind es aber meistens nicht.

Mit „privaten" Gläubigern sind hier Banken, Versicherungen, Versandhäuser, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte gemeint. Bevor diese Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können, benötigen sie einen „Titel“. Vollstreckungsbescheid und Gerichtsurteil sind Beispiele hierfür. Auf der Grundlage dieses Titels bauen sich die Zwangsmaßnahmen der Gläubiger auf.

Je nach Verfahrensstand wird Ihnen unterschiedlich viel Zeit bleiben, bis es zu ersten Pfändungsmaßnahmen kommt. Da die privaten Gläubiger (fast) immer den oben erwähnten Titel benötigen, werden bei diesen Gläubigern von der Einstellung der Raten bis zu ersten Pfändungsmaßnahmen 3-6 Monate vergehen. Ausnahmen bilden Banken, die über eine Abtretungserklärung verfügen (siehe oben) oder Immobilienbanken denen immer eine notarielle Unterwerfungsklausel vorliegt (siehe Kapitel Immobilien). Sie können mit Pfändungsmaßnahmen deutlich schneller sein.